fullscreen : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Erwin  Respondek,

Nachdem  aber  ruhige  Überlegung  Platz  gegriffen  hatte,  die  ängstliche
Geschäftswelt,  durch  das  Moratorium  von  ihren  Zahlungssorgen  enthoben, ­
  mit  ihren  Geldforderungen  an  die  Notenbank  verwiesen  wurde,
konnte  die  Zentralbank  unter  dem  Schutze  dieses  Moratoriums  ihre
offizielle  Bankrate  am  20.  August  1914  auf  5  %  ermäßigen.
Ein  Diskontsatz  von  5  %  war  für  den  öffentlichen  Verkehr  in  der
ersten  Zeit  vollkommener  Kreditstockung  und  später  erschwerter  Kreditbeschaffung ­
  eine  höchst  willkommene  Hilfe.  Aber  die  Notenbank  ging
jetzt  noch  weiter  und  schuf  zunächst  der  Handelswelt  Erleichterungen
für  Geschäfte,  die  nach  dem  4.  August  eingegangen  wurden,  indem  sie
zu  ihrem  Satze  Wechsel,  die  während  des  Krieges  aus  geschäftlichen
Transaktionen  entstanden,  auch  ohne  Akzept  diskontierte.  Erteilte
Vorschüsse  auf  Wertpapiere  an  Industrielle,  Kaufleute  und  Gewerbetreibende, ­
  wurden  von  ihrer  Seite  nicht  gekündigt.  Sie  forderte  jedoch
auf  die  außenstehenden  Lombarddarlehen  verstärkte  Einschüsse  durch
lombardfähige  französische  Wertpapiere.  Zu  diesen  zählen:  französische
Staats-  und  vom  Staate  garantierte  Werte,  französische  Kommunalund
  Credit-Foncier-Obligationen.  Diese  letzte  Maßnahme  wurde  der
Bank  als  eine  unnütze  Härte  gegen  ihren  alten  Kundenkreis  ausgelegt.
Die  Vorwürfe  einiger  anscheinend  unzufriedener  Industrieller  verstiegen
sich  sogar  zu  dem  Urteile,  daß  das  Verhalten  der  Notenbank  in  einer
Zeit,  wo  auf  ihren  Kredit  Handel  und  Verkehr  erst  recht  bauen  müßten,
rigoros  sei 1 ).  Aber  vollkommen  zu  Unrecht!  Die  Bank  von  Frankreich
verfolgte  zweifellos  mit  dieser  Verfügung  keineswegs  das  Ziel,  ihre  Kunden
in  Bedrängnis  zu  bringen,  die  beiden  Parteien  nur  Schaden  bringen
könnte.  Vielmehr  ist  die  Sicherung  und  Rückdeckung  der  Notenbank
nur  als  eine  Vorsichtsmaßregel  anzusehen  gegen  etwaige  Ausfälle,  die
infolge  zu  starker  Entwertung  der  als  Lombardpfänder  dienenden  Effekten
jederzeit  leicht  eintreten  könnten.  Sie  ist  als  solche  durchaus  zu  billigen.
Der  Privatmann  —  alte  und  auch  neue  Kunden  —  kann  die  Notenbank ­
  bis  zu  5000,00  Frcs.,  nach  einer  ergänzenden  Bestimmung  vom
24.  November  1914  bis  zu  10  000,00  Frcs.,  gegen  Hinterlegung  erstklassiger ­
  französischer  Werte  in  Anspruch  nehmen.
Die  Börsenspekulation  erhielt  Vorschüsse  auf  ihre  Reportengagements ­
  auf  Grund  eines  besonderen  Abkommens  von  Notenbank  und
Syndikat  der  offiziellen  Wechselmakler.  Die  Bank  diskontiert  dem
Syndikat  Wechsel  bis  zu  einer  Maximalgrenze  von  200,00  Mill.  Frcs.
Die  Wechsel  —  es  sind  Solawechsel  —  dürfen  eine  höchstens  dreimonatliche ­
  Laufzeit  haben,  und  die  Wechselsumme  darf  200  000,00  Frcs.
nicht  übersteigen.  Zwei  Wechselmakler  haften  mit  ihrer  Unterschrift.
Gleichzeitig  müssen  aber  als  weitere  Sicherheit  für  jeden  Wechsel  in  Höhe
der  Wechselsumme  Effekten  hinterlegt  werden.  Die  Beleihungsgrenzen
der  einzelnen  Wertpapiergruppen  sind  nach  ihrer  Qualität  festgesetzt
und  auf  die  Kursnotierungen  der  Pariser  Börse  vom  30.  Juni  bzw.  15.  Juli
9  L’Economiste  Frai^ais:  Zuschriften  1914/15.
            
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