Verfassungsgerichtshof auf Grund eines Antrages
der Salzburger Landesregierung die Bestimmungen
der VIL Novelle, soweit sie sich auf die Regelung
der Krankenversicherung der land- und forstwirtschaftlichen
Land- und Arbeitnehmer bezogen, als verfassungswidrig
aufgehoben. Die Bestimmungen
traten sohin mit 6. Februar 1925 außer Wirksamkeit.
Im Laufe des ersten Halbjahres 1925 wurde nun in
allen Bundesländern mit Ausnahme von Salzburg und
Öberösterreich die Krankenversicherung der land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer durch Landesgesetze
geregelt, die. auf Grund der Verfassungsübergangsnovelle
vom 30. Juli 1925 seit dem 1. Oktober 1925
als Bundesgesetze gelten. In einzelnen Gegenden von
Oberösterreich bildeten. sich ohne eine gesetzliche
Grundlage Gemeindekrankenkassen, die dem zweifellos
auch dort bestehenden Bedürfnisse nach einer
Krankenversicherung der landwirtschaftlichen Arbeiter
gerecht zu werden versuchen. ;
Der durch die erwähnten landesgesetzlichen Vorschriften
geschaffene Zustand auf dem Gebiete der
Krankenversicherung der land-(forst-)wirtschaftlichen
Arbeitnehmer wurde bald von den maßgebenden
Faktoren als unbefriedigend erkannt. Nach langwierigen
Beratungen mit den beteiligten Organisationen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer wurde im
Jänner 1927 die Regierungsvorlage eines bezüglicher
Bundesgesetzes im Nationalrate eingebracht und
durchberaten. Der Nationalrat hat jedoch dieses Gesetz
nicht erledigt, er hat vielmehr am I. April 1927
anläßlich der Verabschiedung des Arbeiterversicherungsgesetzes,
das die Krankenversicherung, ferner aber aud;
die Unfallversicherung und die Invaliditäts-(Alters-)versicherung
aller jener Arbeiter regelt, deren Versicherung
nicht einer Sonderregelung vorbehalten ist, die
Regierung aufgefordert, eine alle Zweige der Sozialversicherung
der Land- und Forstarbeiter betreffende
Vorlage einzubringen. Diesem Auftrage ist die Regierung
im November 1927 nachgekommen. Der Entwurf
wurde nach mehrfachen Abänderungen am
18. Juli 1928 verabschiedet. Der Krankenversicherung
nach dem im Bundesgesetzblatte unter Nr. 235
kundgemachten Landarbeiterversicherungsgesetz werden
außer den in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
und deren Nebenbetrieben, in nicht gewerbsmäßigen
Gärtnereien und in der Jagd und Fischerei
Beschäftigten auch solche Personen unterliegen, die
als Arbeiter bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und sonstigen Vereinigungen von Landwirten
mit beschränkter Arbeiterzahl oder als Hausgehilfen
land-(forst-)wirtschaftlicher Arbeitgeber in Verwendung
Stehen. Das Gesetz bezieht auch alle im Betriebe be-Schäftigten
Verwandten des Arbeitgebers mit alleiniger
Ausnahme der Ehegattin in die Versicherungspflicht
ein, eröffnet jedoch hinsichtlich der Kinder, Eltern
und Geschwister des Arbeitgebers die Möglichkeit
einer kollektiven Befreiung. Die Zahl der dem Landırbeiterversicherungsgesetz
unterliegenden familien-Temden
Arbeiter ist mit ungefähr 500.000, die Zahl
ler mittätigen Familienangehörigen der Arbeitgeber
mit etwa 200.000 Personen zu veranschlagen.
Die Krankenversicherung nach dem Landarbeiterversicherungsgesetz
wird in den Bundesländern Wien,
Niederösterreich, Kärnten, Tirol und Vorarlberg am
t, Jänner 1029 in Kraft treten. In den übrigen Bundes-‘ändern
soll sie mit I. Jänner 10930 wirksam werden,
soferne nicht durch Verordnung ein früherer Versicherungsbeginn
festgesetzt wird.
Bis zum I. Juli 1927 beruhte auch die Krankenversicherung
jener Angestellten, die nicht auf Grund
besonderer Vorschrift bei der Krankenversicherungsınstalt
der Bundesangestellten oder einer Landwirtschaftskrankenkasse
versichert waren, auf den
Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenversicherung
der Arbeiter (K.V.G.), Das Angestelltenversicherungsgesetz
vom 20. Dezember 1020 hat nun
für die ihm unterliegenden etwa 220.000 Personen
auch eine, den dienstrechtlichen Verhältnissen dieser
Personen angepaßten Neuregelung der Krankenversicherung
gebracht. Eine nähere Darstellung dieser
Versicherung findet sich in der Abhandlung über die
Angestelltenversicherung (Siehe dort), in der auch
las Sondergesetz über die Sozialversicherung der
Notare und Notariatsangestellten seine Würdigung
erfährt.
Einer gesetzlich geregelten Krankenversicherung
entbehren gegenwärtig noch die Angestellten
mehrerer Bundesländer und der meisten
Gemeinden, darunter insbesondere jene der
Semeinde Wien. Diese letztere hat für ihre ungefähr
35.000 Angestellten auf dienstherrlicher Grundlage
ein eigenes Krankenfürsorge-Institut geschaflen,
das hinsichtlich seiner Organisation und der Versicherungsleistungen
im wesentlichen nach dem Muster
der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten
singerichtet ist. Auch verschiedene andere Gemeinden
and einige Bundesländer haben für ihre Angestellten
ähnlich eingerichtete Krankenfürsorgeinstitute . geschaffen.
Aus der vorstehenden Darstellung ergibt sich,
welch bedeutende Fortschritte auf dem Gebiete
der Pflichtversicherung der Arbeitnehmer
für den Fall der Krankheit seit dem Bestand der
österreichischen Republik erzielt worden sind. Es
wurden nicht nur neue große Gruppen von Arbeit-1ehmern
in die Versicherung einbezogen, es wurde
auch getrachtet, die gesetzlichen Bestimmungen den
Bedürfnissen der einzelnen Arbeitnehmergruppen
nöglichst anzupassen. Wenn einmal die noch im Zuge
‚efindlichen gesetzgeberischen Arbeiten abgeschlossen
und die bezüglichen Gesetze in Wirksamkeit getreten
sein werden, wird die obligatorische Krankenversicherung
der Arbeitnehmer folgende Gruppen umfassen:
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