DIE PROVISIONSVERSICHERUNG DER BERGARBEITER
Von Ministerialrat Dr. phil., Dr. jur. Karl Mumelter.
Die Provisionsversicherung der österreichischen Bergarbeiter,
die schon vor Einführung sozialer Versicherungen
in Oesterreich bestanden hatte, ist durch das Bruderladengesetz
auf sichere Grundlagen gestellt worden. Dieses
Gesetz vom 28. Juli 1889 verpflichtete die bei den Bergbauen
auf Grund des Allgemeinen Berggesetzes errichteten
oder noch zu errichtenden Bruderladen, ihren hilfsbedürftigen
Mitgliedern bzw. deren hinterbliebenen Angehörigen
Krankenunterstützungen bzw. Begräbnisgelder
und Provisionen für Invalide, Witwen und Waisen zu
gewähren.
‚Diese Versicherung, die völlig versicherungstechnisch,
and zwar auf der Kapitaldeckung der „Unterstützungen”
aufgebaut ist, wurde natürlich, wie alle anderen derartigen
Versicherungen, auch durch den Zusammenbrudh
Oesterreichs schwer in Mitleidenschaft gezogen. Die Vermögen
der Bruderladen wurden durch die Geldentwertung
fast vernichtet, so daß von der Kapitaldeckkung zur Aufwanddeckung
übergegangen werden und die Ausgaben
nach Möglichkeit beschränkt werden mußten. Dies geschah
durch das Gesetz betreffend Zuschüsse zu den Provisionen
der Bergwerksbruderladen vom 16. April 1920,
das mit I. Jänner 1920 in Kraft gesetzt wurde und den
Provisionisten der Bruderladen, soweit sie nicht ihren
Lebensunterhalt aus Arbeits- oder anderweitigem Einkommen
voll bestreiten, Zuschüsse zu ihren Provisionen
gab, die schließlich die auf unauszahlbare Beträge zusammengeschmolzene
Provision ganz ersetzten und nach
acht Aufwertungen die durchschnittliche Invalidenprovision,
die sich für Invalide nicht viel über die gesetzliche
Mindestgrenze (200 K für Männer und 100 K für
weibliche Arbeiter) erhoben hatte, beträchtlich überstiegen.
Die Mittel zu diesen Auszahlungen werden durch
eine Umlage aufgebracht, die von den Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten,
die auch den Bruderladen die
Mittel zur Auszahlung der Provisionen vorstrecken mußten,
halbjährlich im Nachhinein von den Lohnsummen der
unfallversicherungspflichtigen Betriebe eingehoben wird.
Diese Umlage, die anfänglich und durch mehrere Jahre
mit 2'/, bzw. 2% dieser Lohnsummen bemessen werden
konnte, stieg dann, weil — abgesehen von den Frhöhungen
der Provisionen — zufolge der Schwierigkeiten,
in die namentlich der österreichische Kohlenbergbau durch
den Wettbewerb der hochwertigen ausländischen Kohle
geraten war, die Zahl der österreichischen Bergarbeiter,
die anfänglich (von etwa 22.000 im Jahre I919 auf 32.000
im Jahre 1922) gestiegen war, stark zurückging (auf etwa
20.000 im Jahre 1927) und beim Abbau der Bergarbeiter
viele vorzeitig ' provisioniert wurden (die Zahl der Provisionisten
— ohne. die Witwen, die sich ständig etwas
über 3000 hielten und die Waisen, die von 1300 auf
etwa 800 zurückgegangen waren — die bis 1923 auf 2800
zurückgegangen war, hob sich dann bis 1927 außerordentlich
rasch auf 5700), also sich Zähler und Nenner
des für die Berechnung der Umlage aufzustellenden
Bruches nach der ungünstigen Seite veränderten. Fs war
geradezu das Schulbeispiel eines auf die bloße Deckung
des jährlichen Aufwandes abgestellten Verfahrens, dessen
Gefährlichkeit noch durch die Beschränkung auf eine
Berufsgruppe vergrößert wurde.
Um die Umlage, die bereits im 2, Halbjahre 1924 auf
5% der Gesamtlöhne, das sind etwa 1% der Löhne der
provisionsversicherten Bergarbeiter angewachsen war, und
sich auch im folgenden Halbjahr auf dieser Höhe gehalten
ıatte, zu ermäßigen, war im Jahre 10925 zu einem ganz
ıußerhalb der Sozialversicherung liegenden Mittel gegrifen
und ein „Bergbaufürsorgefonds” geschaffen worden,
lessen Fingänge — aus der gewonnenen oder aus dem
\uslande eingeführten Kohle (und Erzen) — im Rahmen
der verfügbaren Mittel zur Bestreitung der den Bergbauınternehmungen
aus der Bezahlung von Provisionszuschüssen
erwachsenden Auslagen dienen sollten. Aber
auch diese hauptsächlich von der in Oesterreich verwenleten
ausländischen Steinkohle getragene Abgabe konnte
ei neuerlicher Einstellung oder weiterer Rationalisieung
der Bergbaue und dem damit in der Regel verbundenen
ibernormalem Anwachsen der Provisionisten und bei
neuerlicher Erhöhung der Zuschüsse trotz der Ueberweisung
der. über 65-jährigen Provisionisten auf die
Altersfürsorgerente, die aus dem Arbeiterversicherungsgesetz
vorweggenommen worden war, die Umlage nicht
auf 2'/, wie zuerst vermeint war, oder auf 4% halten,
lie Umlage hat diese Grenze im abgelaufenen ersten
Aalbjahr 1028 um 14% überstiegen und es mußte, um
;je wenigstens für die Zukunft etwas zu ermäßigen, zu
lem schon bei der letzten Erhöhung der Provisionszuschüsse
(Gesetz vom 23. November 1927) in Aussicht
gestellten Mittel gegriffen werden, daß der Bundesninister
für soziale Verwaltung auch die über 60 Jahre
alten Bergarbeiter auf die Altersfürsorgerente überwies.
Das Bundesministeriuum hat, da alle Versuche nicht
:inmal eine weitere Erhöhung der Umlage verhindern
xonnten, im Frühjahr 1928 einen Gesetzentwurf auszearbeitet,
der die gegenwärtige Provisionsfürsorge
vieder zur Versicherung machen soll, an der Berg-Jauunternehmer
und Arbeiter mitzahlen und deren
„eistungen nicht von der Bedürftigkeit abhängig gemacht
verden. Die Mittel sollen von den Arbeiter-Unfallversiherungsanstalten,
die auch die ganze Provisionswirtschaft
‚on den Bruderladen übernehmen, vorgeschossen und
ionst diese Versicherung möglichst der künftigen Arbeiter-/ersicherung
angeglichen werden. Die Kosten sollen durch
nöglichste Einschränkung der Doppelversorgung auf das
Aindestmaß herabgedrückt und der Bezug der Provision
vieder von der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Bruderadengesetzes
abhängig gemacht werden, was von der
Tätigkeit der Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten und
leren Schiedsgerichte erhofft wird. Dieser Gesetzentwurf,
ler allerdings seinerzeit von allen Beteiligten, den Berg-)auunternehmern,
den Bergarbeitern und den Arbeiter-Jnfallversicherungsanstalten
als unannehmbar erklärt
worden war, wurde nun als Entwurf der Bundesregierung
m Nationalrat eingebracht, weil er das einzige Mittel zu
‚ein scheint, um diese älteste österreichische Sozialversiherung
bis zur Ueberführung in die allgemeine Arbeiter-‚ersicherung
auf ihrer Höhe zu halten.