Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

wurde eine solche Bestimmung auch für die Zukunft ein- 
gefügt, wobei die Erwerbsunfähigkeit mit !%, die Ab- 
fertigung mit dem dreifachen Jahresbetrag der Rente 
begrenzt wurde. 
Die XI. Novelle änderte aber auch unter dem Zwang 
der Verhältnisse — die Renten waren längst nicht 
mehr kapitalisch gedeckt — das der österreichischen 
Unfallversicherung zugrundeliegende System der Mittel- 
aufbringung. An Stelle. der „Mittel zu der nach ver- 
sicherungstechnischen Grundsätzen zu berechnenden 
Deckung der von den Versicherungsanstalten zu leisten- 
den Schadensersätze und der Verwaltungskosten” 
sollten ab 1. Juli 1923 nur mehr die für die jährlichen 
Aufwendungen der Unfallversicherungsanstalten er- 
forderlichen Mittel durch Beiträge aufgebracht werden. 
Doch wurden die zur Kapitalsdeckkung nötigen Ver- 
sicherungsbeiträge nach dem am 30. Juni 1923 geltenden 
Beitragssatz weiterhin aufrecht erhalten (also den Un- 
‘allversicherungsanstalten die ihnen früher zustehende 
Tarifhoheit genommen), um so den sich daraus ergebenden 
Ueberschuß zur Aufwertung der Altrenten verwenden 
und auch die Umlage für die Teuerungszulagen fallen 
lassen zu können. 
Diese Bestimmung ermöglichte es den territorialen 
Unfallversicherungsanstalten, trotz mehrfacher beträcht- 
licher Aufwertung der Altrenten bis heute mit den Ver- 
sicherungsbeiträgen auszukommen und wieder eine für 
die Sicherung ihres Dienstes ausreichende Rücklage an- 
zusammeln. Voraussichtlich werden die Anstalten, da 
sich noch im Jahre 1927 bei allen Anstalten aus 
der Jahresgebarung ein allerdings nur mehr kleiner 
Vebherschuß ergab, der zur Stärkung der Rücklage ver- 
wendet wurde, mit diesen Beiträgen bis zum Inkraft- 
treten der Arbeiterversicherung ausreichen und in die 
neue Arbeiterversicherungsanstalt noch die Mittel ein- 
bringen, deren diese zu Beginn ihrer Tätigkeit bedarf 
Ein wichtiger Markstein auf dem Wege zur Wie- 
dergesundung der Unfallversicherung war die XIV. 
Novelle zum Unfallversicherungsgesetz vom 11. April 
‚024: Einerseits dehnte sie die Unfallversicherung (ab 
„Jänner 1024) auf die Holzfällung, Aufarbeitung ung 
Bringung des Holzes (mit Ausnahme der zum regel- 
mäßigen bäuerlichen Betriebe gehörigen W aldarheiten) und 
die Jagdbetriebe (hinsichtlich der hauptberuflich im Jagd- 
schutzdienste beschäftigten Personen) aus, andererseits 
wertete sie alle Unfallstenten von mehr als einem 
Fünftel der Vollrente auf und ließ sie je nach dem 
Grad der FErwerbseinbuße (20-40, 40-70, mehr als 
70 von Hundert) von 45, 6 und 9 Millionen Kronen 
- die Höchstgrenze des zur Unfallversicherung anrechen- 
baren Jahresarbeitsverdienstes wurde mit demselben 
Gesetz von I2 auf 18 Millionen Kronen erhöht, Voll- 
venten für neue Verletzte waren also höchstens mit 
‘2 Millionen Kronen zu bemessen — berechnen. Mit 
diesem Gesetze endete die Teuverungszulagengesetzge- 
Dung, indem an Stelle der Altrente mehr der von der 
Bedürftigkeit des Rentenberechtigten abhängigen Teue- 
rungzulage wieder eine Rente gesetzt wurde, die ohne 
Rücksicht auf die Bedürftligkeit gegeben werden sollte, 
allerdings hinter den neuen Renten selbst in der höchsten 
Stufe noch wesentlich zurücblieb. Die XV. Novelle zum 
Unfallversicherungsgesetz vom 21. Juli 1925 erhöhte neuer- 
lings die Lohngrenzen in der Unfallversicherung auf 
210 (Untergrenze), 2100 (Jahreshöchstgrenze) und 1050 
Schilling (Halbjahreshöchstgrenze) und wertete die 
ienten weiter auf, wobei sie als Obergrenze für die 
\ufwertung den Jahresarbeitsverdienst von 1500 Schilling, 
ıls Untergrenze den Jahresarbeitsverdienst von 1200 
>chilling zugrunde legte. Die einzelnen Renten wurden 
ıach dem Zeitpunkte des Unfalles mit dem 12.000- 
achen — die Renten aus Unfällen vor 1015 — bis zum 
‘infachen — die Renten aus Unfällen ab 1. Oktober 1922 
dem Zeitpunkte, in dem die österreichische Währung 
nit 14.400 Kronen =1I Schilling stabilisiert worden war) — 
ıufgewertet, wobei allerdings ein Großteil der Renten an 
lie Obergrenze fiel, also — abgesehen davon, daß die 
ıöchste Vervielfachungszahl 12.000 unter der Aufwer- 
‚ungszahl 14.400 blieb — nicht voll aufgewertet werden 
<onnte. Die Kleinrenten unter einem Fünftel der Voll- 
;ente aus dem Jahre 1922 und dem ersten Halbjahre 1923 
sollten von S 1200'°— Jahresverdienst bemessen werden. 
Kin weiterer bedeutsamer Schritt auf dem Wege zur 
ıllgemeinen Arbeiterversicherung war die Umwandlung 
der Berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsanstalt 
ler Fisenbahnen in eine Unfallversicherungsanstalt der 
österreichischen Fisenbahnen, die nunmehr — durch 
lie XVI. Novelle zum UVG., ab 1926 — zur Versicherung 
aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Fisenbahnen 
and der mit den FEisenbahnbetrieben im Zusammenhang 
;tehenden Schlaf- und Speisewagenbetriebe ausschließlich 
uständig ist. Die neue Anstalt übernahm für den ent- 
iprechenden Anteil an den Rücklagen der Arbeiter- 
J/nfallversicherungsanstalten die Versicherungslast auch 
:ür die früher geschehenen Unfälle. ; 
Noch näher zum neuen, bereits verfassungmäßig er- 
edigten, aber noch nicht in Kraft getretenen 
Arbeiterversicherungsgesetz, in das die Unfall- 
versicherung cingebaut ist und nach dem der Unfalls- 
‚nvalide neben der Invalidenrente die halbe Unfallsrente 
zrhält, führte die XVM. Novelle zum Unfallversiche- 
ungsgesetz, die mit 1. März 1028 in Wirksamkeit trat. 
Diese Novelle, die in der Hauptsache den anrechenbaren 
Jöchstverdienst den Verhältnissen weiter anpassen sollte 
- sie setzte ihn, mit Ausnahme der land- und forst- 
virtschaftlichen Betriebe, auf 2400 Schilling jährlich 
ınauf, Untergrenze 240 Schilling — hat, wie schon. er- 
vähnt, wieder bestimmt, daß der Rentenherechnung der 
\rbeitsverdienst während des letzten Jahres vor dem 
'nfallstage zugrundegelegt werde. 
Diese vorläufig letzte Novelle zum Unfallversiche- 
ungsgesetz nimmt aber auch einige bedeutsame Bestim- 
nungen aus dem Arbeiterversicherungsgesetz vorweg, So 
lie Bestimmung, daß gewisse, durch die berufliche 
Zeschäftigung verursachte Erkrankungen den 
3Zetrichsunfällen gleich zu entschiädigen sind, 
vobei‘ eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 
nehr als ein Drittel Anspruch auf Schadenersatz gibt. 
\ndlich verbietet diese Novelle andere als die im Ge- 
‚etz vorgesehenen Leistungen an die Versicherten oder 
leren Hinterbliebene und Vorschüsse auf Versicherungs- 
eistungen zu geben, um die Vermögen der Arbeiter- 
/nfallversicherungsanstalten möglichst ungeschmälert und 
mbelastet dem Versicherungsträger der Arbeiterversiche- 
ung zu erhalten.
	        
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