Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

nehmer mindestens ein Kriegsbeschädigter und im all- 
gemeinen auf je 25 weitere Arbeitnehmer ein weiterer 
Kriegsbeschädigter zu beschäftigen ist. Anrechenbar sind 
nur Kriegsbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbs- 
fähigkeit um 45%; Kriegsbeschädigte mit einer Minde- 
rung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 65 vom Hundert 
werden für zwei begünstigte Personen gerechnet. So ist es 
gelungen, ungefähr 11.000 Kriegsbeschädigte auf 
Arbeitsplätzen unterzubringen. Die Bemühun- 
gen, nach Tunlichkeit alle einstellungspflichtigen Betriebe 
zur Einstellung von Kriegsbeschädigten und ‚Krieger- 
witwen zu veranlassen, werden auch heute noch {fort- 
gesetzt. Die Gültigkeitsdauer des Invalidenbeschäfti- 
zungsgesetzes wurde von Jahr zu Jahr erstreckt und 
fäuft nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung 
mit 31. Dezember 1929 ab. 
Der Staat selbst als Arbeitgeber ging bei der 
Beschäftigung von Kriegsbeschädigten beispielgebend 
voran, indem er auf Grund eines am 27. Jänner 1921 
vom Nationalrate beschlossenen Gesetzes die an einem 
bestimmten Stichtage vertragsmäßig bei den Behörden, 
Ämtern und sonstigen Stellen des Bundes angestellten 
Kriegsinvaliden mit einer Erwerbsfähigkeitsminderung 
von mehr als 15% in ein ständiges, mit einem Jahres- 
bezuge verbundenes Verträgsverhältnis, beziehungsweise 
in ein pragmatisches Dienstverhältnis überführte und 
ihnen so eine auf Lebensdauer gesicherte wirtschaftliche 
Existenz verschaffte. 
Unter „Invalidenentschädigung” sind alle Für- 
sorgemaßnahmen für die Invaliden und deren Hinter- 
bliebene zu verstehen, wie sie in dem bereits oben 
bezogenen Invalidenentschädigungsgesetz samt Durch- 
führungsverordnungen und Nebengesetzen vorgesehen 
sind. Es sind dies: Unentgeltliche Heilbehandlung der 
Invaliden nebst Krankengeldbezug, unentgeltliche Bei- 
stellung von Körperersatzstücken und orthopädischen 
Behelfen, berufliche Ausbildung der Invaliden auf 
Kosten des Staates, Gewährung von Renten an die 
Invaliden und deren Hinterbliebene. 
Ergänzend zu der gesetzlichen Fürsorge für die 
Kriegsopfer tritt die haritative Fürsorge. An dieser 
Stelle seien nur vorläufig erwähnt: die Unterbringung 
von Invaliden in Invalidenheimen, die Gewährung von 
charitativen Einzelunterstützungen an besonders be- 
dürftige Kriegsinvalide und Kriegshinterbliebene, die 
alljährlich wiederholte Durchführung von Weihnachts- 
aktionen für die besonders Bedürftigen unter den 
Kriegsopfern und von Ferienaktionen für die Krieger- 
waisen und Invalidenkinder, die Beteilung von Kriegs- 
invaliden mit Kleidern, Schuhen und Wäsche. 
Wie bereits erwähnt, wurde das Invalidenentschädi- 
gungsgesetz am 25. April 19109 von der damaligen 
Nationalversammlung verabschiedet und am 1. Juli 1919 
in Wirksamkeit gesetzt. Österreich ist damit allen ehe- 
mals kriegführenden Staaten FKuropas in der Schaffung 
eines modernen Invalidenfürsorgerechtes vorangegangen. 
Als Dienstbeschädigung gilt eine Gesundheitsschädigung, 
die durch den Militärdienst und die Figenart dieses 
Dienstes herbeigeführt oder verschlimmert worden ist. 
Kine Dienstbeschädigung ist weiters anzunehmen, wenn 
sie auf eine Gefährdung zurückzuführen ist, die mit der 
Ausübung des Dienstes selbst oder mit den diesem 
Dienste eigentümlichen Verhältnissen verbunden ist. 
Die Hinterbliebenen haben dann Anspruch auf Ver- 
zütung, wenn das schädigende Ereignis den Tod der 
/lilitärperson herbeigeführt hat. Die Feststellung dieses 
Zusammenhanges obliegt der zur Entscheidung über 
len Anspruch berufenen Invalidenentschädigungskom- 
nission. Das österreichische Invalidenentschädigungsgesetz 
‚ergütet aber nicht nur die Folgen von Gesundheits- 
‘hädigungen, die durch Militärdienstleistungen für die 
:hemalige österreichisch-ungarische Monarchie herbeige- 
ührt worden sind, sondern auch Gesundheitsschädigungen, 
leren Ursache im Militärdienste für die ehemaligen Ver- 
»ündeten der österreichisch-ungarischen Monarchie oder 
‚ür die österreichische Republik gelegen ist. Weiters 
allen in den anspruchsberechtigten Personenkreis noch 
»inige Gruppen von Zivilpersonen, die während des 
Krieges zu Arbeits- oder Dienstleistungen für Kriegs- 
‚wecke herangezogen oder unverschuldet in militärische 
Handlungen verwickelt wurden und hiedurch eine 
;chädigung ihrer Gesundheit erlitten haben. Hieher 
zehören vor allem das gesamte Sanitätspersonal und 
lie in der Kriegsindustrie verwendeten Arbeiter, soweit 
je unter, militärishem Kommando standen und für 
hre Arbeitsleistung nur Militärlöhnung erhielten. Immer 
st selbstverständlich Voraussetzung, daß der Anspruchs- 
verber österreichischer Bundesbürger ist. 
Die einzelnen Vergütungen, die das Invalidenent- 
;chädigungsgesetz vorsieht, sind: Heilbehandlung, Körper- 
arsatzstücke und orthopädische Behelfe, berufliche Aus- 
»ildung, Invalidenrente und Krankengeld; für die 
Hinterbliebenen Hinterbliebenenrente und Sterbegeld. 
Die Heilbehandlung der Kriegsbeschädigten wird vom 
Staate in eigener Regie durchgeführt. Der Anspruch auf 
deilbehandlung nach dem Invalidenentschädigungsgesetz 
St zeitlich unbegrenzt; solange der Kriegsbeschädigte 
ı1ach amtsärztlichem Gutachten einer Heilbehandlung 
»edarf, wird ihm die Heilbehandlung auf Staatskosten 
zewährt. Die Behandlung ist entweder eine Anstalts- 
‚Spitals-, Heilstätten-) behandlung, eine ambulatorische 
»der häusliche Behandlung. Für die Zuweisung zur 
\nstaltsbehandlung kommen zunächst die mit dem 
Iffentlichkeitsrecht ausgestatteten Heilanstalten (All- 
zemeine öffentliche Krankenanstalten), ohne Öffent- 
ichkeitsrecht nur Anstalten des Bundes — derzeit be- 
steht nur eine solche Anstalt, nämlich das ehemalige 
irzherzog Rainerspital in Wien — in Betracht, Für 
3adekuren steht eine bestimmte Anzahl von Plätzen in 
ler staatlichen Heil- und Badeanstalt in Baden bei 
Wien, in Bad Gastein und Bad Hall für Kriegsbe- 
;chädigte zur Verfügung. Die Heilmittel und therapeuti- 
schen Behelfe werden, wie schon oben erwähnt, gleich- 
alls auf Staatskosten beigestellt. Wenn der Geschädigte 
ıach der erstmaligen Anerkennung des Heilbehandlungs- 
ınspruches in der Folgezeit an dem gleichen Leiden 
vieder erkrankt, genügt es, daß er unter Vorweisung 
ler seinen Heilbehandlungsanspruch grundsätzlich aner- 
sennenden Entscheidung der Invalidenentschädigungs- 
‚ommission die Heilbehandlung bei dem Gemeindearzte, 
»eim Amtsarzte der politischen Bezirksbehörde seines 
Nohnortes oder aber im nächstgelegenen Spitale an- 
pricht. Diese Stellen haben in dringlichen Fällen die 
leilbehandlung vorläufig selbst durchzuführen.
	        
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