(Bundes-Wohn- und Siedlungsamt) hat in der Zeit
vom I. November 1918 bis zum Jahre 1024 an Not-Wohnungsbeiträgen
rund 3 Milliarden Kronen flüssig
gemacht, was nach der Goldparität umgerechnet etwa
S 700.000.— entspricht. ;
Die Raummangelgesetzgebung.
Um den vorhandenen Wohnraum so sparsam wie möglich
auszunützen, mußte eine Zwangsbewirtschaftung
des Wohnraumes Platz greifen. Die Vollzugsanweisung
des Staatsrates vom 13. November 1918 ermächtigte daher
die Gemeinden, Doppelwohnungen, leerstehende und
unbenützte Wohnungen sowie die überzähligen Bestandteile
von Wohnungen, die im Verhältnis zur Zahl der
Bewerber zu groß erschienen, anzufordern und Personen
zuzuweisen, die in der betreffenden Gemeinde heimatberechtigt
oder durch zwingende Gründe zu wohnen
genötigt waren.
Errichtung des Deutschösterreichischen staatlihen
Wohnungsfürsorgefonds.
Bald zeigte sich, daß auch mit der strengsten Handhabung
der Wohnungsanforderung der Wohnungsnot
nicht beizukommen war. Vor allem fehlte es an Klein-Wohnungen.
Es gab nur eine Abhilfe: zu bauen. Mit
der privaten Wohnbautätigkeit war freilich von vornherein
nicht zu rechnen, da das Bauen immer teurer
und das Mißverhältnis zwischen den Baukosten und
den durch die Mieterschutzmaßnahmen niedrig gehaltenen
Mietzinsen immer krasser wurde. Wenn auch die
Mieterschutzverordnung Neubauten ausdrücklich vom
Mieterschutz ausnahm, so war doch bald nicht mehr
daran zu denken, aus den Mietzinsen die Verzinsung
and Tilgung der Baukosten herauszuwirtschaften. Das
Bauen erschien infolge der allgemeinen wirtschaftlichen
Unsicherheit als sehr gewagt und wegen der Unmöglichkeit,
entsprechende Mietzinse zu erlangen, als gänzlich
üunwirtschaftlich. Es kam also nur die gemeinnützige
Bautätigkeit in Betracht. Dieser mußte in Anknüpfung
an die Vorkriegszeit durch öffentliche Kredithilfe wieder
aufgeholfen werden. Der durch das Gesetz vom 22. Dezember
1910 errichtete „Staatliche Wohnungsfürsorgefonds
für Kleinwohnungen” war vor allem dazu bestimmt
gewesen, den Selbstverwaltungskörpern (Bezirken und
Gemeinden), öffentlichen Körperschaften und Anstalten
und den gemeinnützigen Bauvereinigungen die Kapitalsbeschaffung
für Kleinwohnungen durch Übernahme der
Bürgschaft für die zweitstelligen, die Mündelsicherheitsgrenze
überschreitenden Hypotheken zu erleichtern. Als
aun der alte österreichische Wohnungsfürsorgefonds
beim Umsturz in Liquidation treten mußte, wurde in
Anlehnung an die Bestimmungen seiner Satzungen durch
das Gesetz vom 25. Jänner 1919 der „Deutschösterreichische
Wohnungsfürsorgefonds“ errichtet und mit einer hbescheidenen
Jahresdotation bedacht.
Ausgestaltung des Wohnungsfürsorgefonds
zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds.
Die bisherige Art der Kredithilfe, nämlich die Verbürgung
zweitstelliger Hypothekardarlehen, erwies sich
bald als unzulänglich. Der Kredithilfe des Wohnungsürsorgefonds
lag noch der Rentabilitätsgedanke zugrunde.
Voraussetzung der Kredithilfe war also, daß nach dem
üiberprüften Kostenvoranschlag das den ortsüblichen Mietzinsen
angepaßte Hauserträgnis hinreichen werde, um
lie Kosten des Betriebes und der Erhaltung einschließlich
der Verzinsung und Tilgung der Darlehen zu bestreiten.
Bei Eigenhäusern mußten überdies die Hausausgaben mit
lem Einkommen des Hausanwärters im Einklang stehen
ınd sollten ihn nicht wesentlich mehr belasten, als die
Vliete der üblichen Mietwohnungen, damit das Haus im
Notfall auch von einem anderen Hausanwärter überı10mmen
werden könne.
Schon im Jahre 1919 wären Neubauten nur rentabel
zewesen, wenn man ein Vielfaches der ortsüblichen Mietzinse
verlangt hätte. In der Folge wurde die Kluft zwischen
lem allgemeinen Stand der Mietzinse und den Baukosten
zollends unüberbrückbar. Bei Zugrundelegung der ortsüblichen
Mietzinse ergab aber der Voranschlag der Eina1ahmen
und Ausgaben eines Neubaues einen unbedeckten
Betrag, d. h. ein Teil der Baukosten, die ja meist zu
1eunzig Prozent durch Darlehen beschafft werden sollten,
sonnte aus den Hauserträgnissen nicht mehr verzinst und
zetilgt werden. Für diesen Teilbetrag hat sich der wenig
Jücklichh gewählte Ausdruck „verlorener Bauaufwand”
ingelebt. Damit sollte freilich nur ausgedrückt werden,
laß die Verzinsung und Tilgung eines namhaften Teiles
ler Baukosten. auf lange Sicht hinaus nicht zu erwarten,
jomit „verloren” war, keineswegs aber, daß der Bauqufwand
selbst als verloren gelte. Bald nach der Prägung
lieses Ausdruckes bezeichnete man aber mißverständlicherweise
nicht allein den Bauaufwand, für dessen Verzinsung
ınd Tilgung in den Mietzinsen zunächst nicht vorgesorgt
werden konnte, als „verlorenen Bauaufwand”, sondern
lie gesamten Baukosten eines solchen Hauses.
Sollte überhaupt weiter gebaut werden, dann mußte
die Öffentlichkeit — Staat, Land und Gemeinde — die
Deckung des sogenannten „verlorenen Bauaufwandes“
ür jenen Teil der Baukosten, der aus den Zinserträgaissen
nicht verzinst und getilgt werden konnte, überı1ehmen.
Es mußte die alte Bürgschaftsform weiter
ıusgestaltet und die Darlehensbeschaffung dadurch ernöglicht
werden, daß die öffentlichen Stellen für die
Darlehen bis zu neunzig Prozent der Baukosten als Bürge
ınd Zahler eintreten und zugleich einen namhaften Teil
ler Verzinsung und Tilgung aus eigenem tragen. Da die
beschränkten Mittel des Wohnungsfürsorgefonds allein
hiefür nicht ausreichten, sollten bei gemeinnützigen
Wohnungsbauten der Staat, das Land und die Geneinde
je ein Dritteldes „verlorenen Bauaufwandes“ überı1ehmen.
Auf diese Weise konnten aber mangels genügenler
Beteiligung der Gemeinden nur wenige Wohnungsanlagen
in den Jahren 1919 und 1920 geschaffen werden.
Während nun die Wohnungsnot in den Städten und
industrieorten in gefahrdrohender Weise anstieg, machte
sich bei den Baugenossenschaften eine neue Bewegung
geltend, die Siedlungsbewegung. Sie ging aus den während
les Krieges immer zahlreicher gewordenen Schreberzärtnern‘
hervor und sollte durch Schaffung von Kleinı1äusern
mit genügendem Gartengrund der Wohnungsnot
ınd dem Nahrungmangel gleichzeitig abhelfen. Die Siedler
;ollten beim Baue selbst mitarbeiten und so die Bau-<osten
verbilligen. Durch Obst- und Gemüsebau und