Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

begnügte sich jedoch nicht, Versäumnisse gutzumachen. 
sondern ging weit darüber hinaus und schuf viel Neues. 
Jiese Aenderung ist vor allem auf die Verschiebung in 
den politischen Machtverhältnissen zurückzuführen, die 
der Arbeiterschaft in der gesetzgebenden Körperschaft der 
jungen Republik eine einflußreiche Stellung brachte. Für 
einen systematischen Aufbau: des Arbeitsrechtes waren 
die Zeitverhältnisse nicht geeignet. Es galt zunächst, die 
von der Kriegsfront zurückflutenden Heeresmassen wie- 
der in ihre bürgerlichen Berufe zurückzuführen und sich um 
jene Personen besonders zu bekümmern, die infolge 
der Erschütterung des Arbeitsmarktes und durch die 
plötzliche Einstellung der Rüstungsindustrie erwerbslos 
wurden. Rasch wurde die Arbeitsvermittlung organisiert 
und die Arbeitslosenunterstützung eingerichtet. Im Inter- 
esse der Angestellten, die unter der Ungunst der Ver- 
hältnisse besonders. schwer zu leiden hatten, wurden 
Kündigungsbeschränkungen festgesetzt, die Entlassungen 
hintanthalten sollten, die Auflösung der Dienstver- 
hältnisse wurde an langfristige Kündigungsfristen oder 
an die Gewährung von Ahfertigungen gebunden. Mit den 
noch heute in Geltung stehenden Verordnungen vom 
2. Juni 1919 und vom Il. Juni 1920 wurde eine solche 
Abfertigungspflicht in erhöhtem Ausmaße jenen Unter- 
nehmungen auferlegt, die wegen Verlegung ihres Sitzes 
ins Ausland oder im Zusammenhange mit der Verle- 
gung ihres Schwergewichtes ins Ausland einen Personal- 
abbau vornahmen. Um die Arbeitslosigkeit möglichst 
einzudämmen, wurde mit den seither außer Kraft ge- 
iretenen Verordnungen die zwangsweise Einstellung von 
Arbeitern in gewerblichen Betrieben verfügt, indem Ge- 
werbeinhaber, die an bestimmten Stichtagen mindestens 
I5 Arbeiter oder Angestellte beschäftigten, gehalten wur- 
den, den vorhandenen Arbeiterstand aufrecht zu erhal- 
ten und für jeden aus dem Betriebe austretenden Ar- 
beiter oder Angestellten einen neuen Arbeitnehmer 
einzustellen. Alle diese sozialpolitischen Maß- 
nahmen haben wesentlich dazu beigetragen, in der 
sturmbewegten Zeit nach dem Umsturze die Ruhe 
und Ordnung aufrecht zu erhalten und das Wirt 
schaftsleben vor katastrophalen Erschütterungen zu be- 
wahren. Entsprangen diese Maßregeln unmittelbar deı 
Not des Tages, so trat die österreichische Gesetzgebung 
auch an die Lösung solcher Probleme heran, die die 
Arbeiterschaft schon seit Jahrzehnten beschäftigten. Sie 
betrafen vornehmlich das Gebiet des Arbeiterschutzes 
und hatten zum Gegenstand Forderungen der Arbeiter- 
gewerkschaften, die der überwiegenden Mehrzahl nadcı 
späterhin in den von der internationalen Arbeiteror- 
ganisation beschlossenen Übereinkommen und Vorschlägen 
ihren Niederschlag fanden. Wenn die Gesetzgebung in 
den ersten Jahren nach dem Umsturz eine so frucht- 
bare Tätigkeit auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes ent- 
faltete, so ist dies in erster Linie der regen Initiative 
des damaligen Staatssekretärs für soziale Verwaltung 
Ferdinand Hanusch zu danken, dem zu dieser Zeit 
als Unterstaatssekretär der gegenwärtige, insbesondere 
um den Ausbau der Sozialversicherung verdiente Bun- 
desminister für soziale Verwaltung Dr. Josef Resch 
zur Seite stand. 
Zu den neueren Arbeiterschutzgesetzen, 
die zum größten Teile aus den ersten Jahren des Be- 
itandes der Republik stammen, gehören das Gesetz über 
lie Heimarhb eit vom I9. Dezember 1918, StGBl. Nr. 140, 
Jas sich mit dem Lohnschutz der zumeist nicht organisierten 
Heimarbeiter befaßt und die Festsetzung von Mindest- 
öhnen für diese Berufsgruppen durch besondere Kom- 
nissionen vorsieht, ferner das Gesetz über die Kinder- 
arbeit vom 19. Dezember 1918, StGBl. Nr. 147 (Novelle 
3GBI. Nr. 192 von 1028). Dieses Gesetz schützt im all- 
zemeinen Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Vollendet 
las Kind das 14. Lebensjahr vor Beendigung des Schuljahres, 
;o unterliegt es dem Schutzgesetz bis zum Ablauf des 
Schuljahres. Als Kinderarbeit gilt die entgeltliche oder 
lie, wenn auch nicht besonders entlohnte, so doch regel- 
näßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art. 
Der Schutzbereich des Kinderarbeitgesetzes ist sonach sehr 
veit gezogen, während bis dahin die Gesetzgebung den 
Schutz des Kindes bloß bei Verwendung in gewerblichen 
Betrieben, Bergbaubetrieben, bei den Regiebauten und 
n den Hilfsanstalten der Eisenbahnen sowie in den 
"ichtspieltheatern im Auge hatte. Ganz allgemein ver- 
»oten sind Arbeiten und Beschäftigungen, durch die die 
finder in ihrer Gesundheit geschädigt, in ihrer körper- 
ichen oder geistigen Entwicklung oder in ihrer Sittlich- 
ceit gefährdet oder in der Erfüllung ihrer Schulpflicht 
»ehindert werden. Weiter verbietet das Gesetz die Kin- 
lerarbeit in bestimmten Arten von Betriebsstätten, audı 
ınthält es das Verbot des Trucksystems, regelt die 
Vachtruhe, die Verwendung an Schultagen und an schul- 
reien Tagen und die Sonntagsruhe. Kinder vor dem 
‚ollendeten zwölften Lebensjahr dürfen überhaupt nicht 
ınd im Haushalte nur nach dem vollendeten zehnten 
„‚ebensjahre und auch hier nur zu leichten Arbeiten ver- 
vendet werden. Bei Verwendung von fremden Kindern 
‚st der Arbeitgeber zur Beschaffung einer Arbeitskarte 
zerpflichtet, die von der Gemeindebehörde zu verweigern 
'st, wenn die betreffende Arbeit nach dem Gutachten der 
Schulleitung oder des Arztes für das Kind schädlich ist. 
Zur Ueberwachung der Kinderarbeit sind, soweit es sich 
um gewerbliche Betriebe handelt, die Gewerbeinspektoren 
und sonst die Jugendämter und Jugendfürsorgestellen 
berufen. 
Durch die Beseitiguug der Bestrafung des 
KXontraktbruches und die Aufhebung der Ar- 
»eitsbüch er (Gesetz vom 25. Jänner 1919, StGBI. Nr. 42) 
zingen zwei Forderungen der Arbeiterschaft in Erfüllung, 
ım deren Durchsetzung sie sich lange Zeit bemüht hatte. 
An Stelle der Arbeitsbücher traten Ausweiskarten, die 
edoch keine obligatorische Einrichtung sind. 
Das Gesetz über das Verbot der Nachtarbeit 
ler Frauen und Jugendlichen vom 14. Mai 1919, 
5tGBl. Nr. 281, knüpft an das auf Grund der Berneı 
Arbeiterschutzkonferenz durch Gesetz vom 21. Februar IQ1I, 
RGBI. Nr. 65, festgesetzte Nachtarbeitsverbot für Frauen 
an, erweitert dessen sachlichen Anwendungsbereich und 
arstreckt gegenüber den einschlägigen Vorschriften der 
Gewerbeordnung das Schutzalter der Jugendlichen bis 
zum 18. Lebensjahr. Von dem Nachtarbeitsverbot sind im 
Gesetz selbst für bestimmte Notfälle Ausnahmen vor- 
zesehen, auch wird die Verordnungsgewalt zur Gewährung 
von Ausnahmen ermächtigt, wenn wichtige Rücksichten 
der Volkswirtschaft oder Interessen der Hilfsarbeiter dies 
erfordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.