begnügte sich jedoch nicht, Versäumnisse gutzumachen.
sondern ging weit darüber hinaus und schuf viel Neues.
Jiese Aenderung ist vor allem auf die Verschiebung in
den politischen Machtverhältnissen zurückzuführen, die
der Arbeiterschaft in der gesetzgebenden Körperschaft der
jungen Republik eine einflußreiche Stellung brachte. Für
einen systematischen Aufbau: des Arbeitsrechtes waren
die Zeitverhältnisse nicht geeignet. Es galt zunächst, die
von der Kriegsfront zurückflutenden Heeresmassen wie-
der in ihre bürgerlichen Berufe zurückzuführen und sich um
jene Personen besonders zu bekümmern, die infolge
der Erschütterung des Arbeitsmarktes und durch die
plötzliche Einstellung der Rüstungsindustrie erwerbslos
wurden. Rasch wurde die Arbeitsvermittlung organisiert
und die Arbeitslosenunterstützung eingerichtet. Im Inter-
esse der Angestellten, die unter der Ungunst der Ver-
hältnisse besonders. schwer zu leiden hatten, wurden
Kündigungsbeschränkungen festgesetzt, die Entlassungen
hintanthalten sollten, die Auflösung der Dienstver-
hältnisse wurde an langfristige Kündigungsfristen oder
an die Gewährung von Ahfertigungen gebunden. Mit den
noch heute in Geltung stehenden Verordnungen vom
2. Juni 1919 und vom Il. Juni 1920 wurde eine solche
Abfertigungspflicht in erhöhtem Ausmaße jenen Unter-
nehmungen auferlegt, die wegen Verlegung ihres Sitzes
ins Ausland oder im Zusammenhange mit der Verle-
gung ihres Schwergewichtes ins Ausland einen Personal-
abbau vornahmen. Um die Arbeitslosigkeit möglichst
einzudämmen, wurde mit den seither außer Kraft ge-
iretenen Verordnungen die zwangsweise Einstellung von
Arbeitern in gewerblichen Betrieben verfügt, indem Ge-
werbeinhaber, die an bestimmten Stichtagen mindestens
I5 Arbeiter oder Angestellte beschäftigten, gehalten wur-
den, den vorhandenen Arbeiterstand aufrecht zu erhal-
ten und für jeden aus dem Betriebe austretenden Ar-
beiter oder Angestellten einen neuen Arbeitnehmer
einzustellen. Alle diese sozialpolitischen Maß-
nahmen haben wesentlich dazu beigetragen, in der
sturmbewegten Zeit nach dem Umsturze die Ruhe
und Ordnung aufrecht zu erhalten und das Wirt
schaftsleben vor katastrophalen Erschütterungen zu be-
wahren. Entsprangen diese Maßregeln unmittelbar deı
Not des Tages, so trat die österreichische Gesetzgebung
auch an die Lösung solcher Probleme heran, die die
Arbeiterschaft schon seit Jahrzehnten beschäftigten. Sie
betrafen vornehmlich das Gebiet des Arbeiterschutzes
und hatten zum Gegenstand Forderungen der Arbeiter-
gewerkschaften, die der überwiegenden Mehrzahl nadcı
späterhin in den von der internationalen Arbeiteror-
ganisation beschlossenen Übereinkommen und Vorschlägen
ihren Niederschlag fanden. Wenn die Gesetzgebung in
den ersten Jahren nach dem Umsturz eine so frucht-
bare Tätigkeit auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes ent-
faltete, so ist dies in erster Linie der regen Initiative
des damaligen Staatssekretärs für soziale Verwaltung
Ferdinand Hanusch zu danken, dem zu dieser Zeit
als Unterstaatssekretär der gegenwärtige, insbesondere
um den Ausbau der Sozialversicherung verdiente Bun-
desminister für soziale Verwaltung Dr. Josef Resch
zur Seite stand.
Zu den neueren Arbeiterschutzgesetzen,
die zum größten Teile aus den ersten Jahren des Be-
itandes der Republik stammen, gehören das Gesetz über
lie Heimarhb eit vom I9. Dezember 1918, StGBl. Nr. 140,
Jas sich mit dem Lohnschutz der zumeist nicht organisierten
Heimarbeiter befaßt und die Festsetzung von Mindest-
öhnen für diese Berufsgruppen durch besondere Kom-
nissionen vorsieht, ferner das Gesetz über die Kinder-
arbeit vom 19. Dezember 1918, StGBl. Nr. 147 (Novelle
3GBI. Nr. 192 von 1028). Dieses Gesetz schützt im all-
zemeinen Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Vollendet
las Kind das 14. Lebensjahr vor Beendigung des Schuljahres,
;o unterliegt es dem Schutzgesetz bis zum Ablauf des
Schuljahres. Als Kinderarbeit gilt die entgeltliche oder
lie, wenn auch nicht besonders entlohnte, so doch regel-
näßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.
Der Schutzbereich des Kinderarbeitgesetzes ist sonach sehr
veit gezogen, während bis dahin die Gesetzgebung den
Schutz des Kindes bloß bei Verwendung in gewerblichen
Betrieben, Bergbaubetrieben, bei den Regiebauten und
n den Hilfsanstalten der Eisenbahnen sowie in den
"ichtspieltheatern im Auge hatte. Ganz allgemein ver-
»oten sind Arbeiten und Beschäftigungen, durch die die
finder in ihrer Gesundheit geschädigt, in ihrer körper-
ichen oder geistigen Entwicklung oder in ihrer Sittlich-
ceit gefährdet oder in der Erfüllung ihrer Schulpflicht
»ehindert werden. Weiter verbietet das Gesetz die Kin-
lerarbeit in bestimmten Arten von Betriebsstätten, audı
ınthält es das Verbot des Trucksystems, regelt die
Vachtruhe, die Verwendung an Schultagen und an schul-
reien Tagen und die Sonntagsruhe. Kinder vor dem
‚ollendeten zwölften Lebensjahr dürfen überhaupt nicht
ınd im Haushalte nur nach dem vollendeten zehnten
„‚ebensjahre und auch hier nur zu leichten Arbeiten ver-
vendet werden. Bei Verwendung von fremden Kindern
‚st der Arbeitgeber zur Beschaffung einer Arbeitskarte
zerpflichtet, die von der Gemeindebehörde zu verweigern
'st, wenn die betreffende Arbeit nach dem Gutachten der
Schulleitung oder des Arztes für das Kind schädlich ist.
Zur Ueberwachung der Kinderarbeit sind, soweit es sich
um gewerbliche Betriebe handelt, die Gewerbeinspektoren
und sonst die Jugendämter und Jugendfürsorgestellen
berufen.
Durch die Beseitiguug der Bestrafung des
KXontraktbruches und die Aufhebung der Ar-
»eitsbüch er (Gesetz vom 25. Jänner 1919, StGBI. Nr. 42)
zingen zwei Forderungen der Arbeiterschaft in Erfüllung,
ım deren Durchsetzung sie sich lange Zeit bemüht hatte.
An Stelle der Arbeitsbücher traten Ausweiskarten, die
edoch keine obligatorische Einrichtung sind.
Das Gesetz über das Verbot der Nachtarbeit
ler Frauen und Jugendlichen vom 14. Mai 1919,
5tGBl. Nr. 281, knüpft an das auf Grund der Berneı
Arbeiterschutzkonferenz durch Gesetz vom 21. Februar IQ1I,
RGBI. Nr. 65, festgesetzte Nachtarbeitsverbot für Frauen
an, erweitert dessen sachlichen Anwendungsbereich und
arstreckt gegenüber den einschlägigen Vorschriften der
Gewerbeordnung das Schutzalter der Jugendlichen bis
zum 18. Lebensjahr. Von dem Nachtarbeitsverbot sind im
Gesetz selbst für bestimmte Notfälle Ausnahmen vor-
zesehen, auch wird die Verordnungsgewalt zur Gewährung
von Ausnahmen ermächtigt, wenn wichtige Rücksichten
der Volkswirtschaft oder Interessen der Hilfsarbeiter dies
erfordern.