begnügte sich jedoch nicht, Versäumnisse gutzumachen.
sondern ging weit darüber hinaus und schuf viel Neues.
Jiese Aenderung ist vor allem auf die Verschiebung in
den politischen Machtverhältnissen zurückzuführen, die
der Arbeiterschaft in der gesetzgebenden Körperschaft der
jungen Republik eine einflußreiche Stellung brachte. Für
einen systematischen Aufbau: des Arbeitsrechtes waren
die Zeitverhältnisse nicht geeignet. Es galt zunächst, die
von der Kriegsfront zurückflutenden Heeresmassen wieder
in ihre bürgerlichen Berufe zurückzuführen und sich um
jene Personen besonders zu bekümmern, die infolge
der Erschütterung des Arbeitsmarktes und durch die
plötzliche Einstellung der Rüstungsindustrie erwerbslos
wurden. Rasch wurde die Arbeitsvermittlung organisiert
und die Arbeitslosenunterstützung eingerichtet. Im Interesse
der Angestellten, die unter der Ungunst der Verhältnisse
besonders. schwer zu leiden hatten, wurden
Kündigungsbeschränkungen festgesetzt, die Entlassungen
hintanthalten sollten, die Auflösung der Dienstverhältnisse
wurde an langfristige Kündigungsfristen oder
an die Gewährung von Ahfertigungen gebunden. Mit den
noch heute in Geltung stehenden Verordnungen vom
2. Juni 1919 und vom Il. Juni 1920 wurde eine solche
Abfertigungspflicht in erhöhtem Ausmaße jenen Unternehmungen
auferlegt, die wegen Verlegung ihres Sitzes
ins Ausland oder im Zusammenhange mit der Verlegung
ihres Schwergewichtes ins Ausland einen Personalabbau
vornahmen. Um die Arbeitslosigkeit möglichst
einzudämmen, wurde mit den seither außer Kraft geiretenen
Verordnungen die zwangsweise Einstellung von
Arbeitern in gewerblichen Betrieben verfügt, indem Gewerbeinhaber,
die an bestimmten Stichtagen mindestens
I5 Arbeiter oder Angestellte beschäftigten, gehalten wurden,
den vorhandenen Arbeiterstand aufrecht zu erhalten
und für jeden aus dem Betriebe austretenden Arbeiter
oder Angestellten einen neuen Arbeitnehmer
einzustellen. Alle diese sozialpolitischen Maßnahmen
haben wesentlich dazu beigetragen, in der
sturmbewegten Zeit nach dem Umsturze die Ruhe
und Ordnung aufrecht zu erhalten und das Wirt
schaftsleben vor katastrophalen Erschütterungen zu bewahren.
Entsprangen diese Maßregeln unmittelbar deı
Not des Tages, so trat die österreichische Gesetzgebung
auch an die Lösung solcher Probleme heran, die die
Arbeiterschaft schon seit Jahrzehnten beschäftigten. Sie
betrafen vornehmlich das Gebiet des Arbeiterschutzes
und hatten zum Gegenstand Forderungen der Arbeitergewerkschaften,
die der überwiegenden Mehrzahl nadcı
späterhin in den von der internationalen Arbeiterorganisation
beschlossenen Übereinkommen und Vorschlägen
ihren Niederschlag fanden. Wenn die Gesetzgebung in
den ersten Jahren nach dem Umsturz eine so fruchtbare
Tätigkeit auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes entfaltete,
so ist dies in erster Linie der regen Initiative
des damaligen Staatssekretärs für soziale Verwaltung
Ferdinand Hanusch zu danken, dem zu dieser Zeit
als Unterstaatssekretär der gegenwärtige, insbesondere
um den Ausbau der Sozialversicherung verdiente Bundesminister
für soziale Verwaltung Dr. Josef Resch
zur Seite stand.
Zu den neueren Arbeiterschutzgesetzen,
die zum größten Teile aus den ersten Jahren des Beitandes
der Republik stammen, gehören das Gesetz über
lie Heimarhb eit vom I9. Dezember 1918, StGBl. Nr. 140,
Jas sich mit dem Lohnschutz der zumeist nicht organisierten
Heimarbeiter befaßt und die Festsetzung von Mindestöhnen
für diese Berufsgruppen durch besondere Komnissionen
vorsieht, ferner das Gesetz über die Kinderarbeit
vom 19. Dezember 1918, StGBl. Nr. 147 (Novelle
3GBI. Nr. 192 von 1028). Dieses Gesetz schützt im allzemeinen
Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Vollendet
las Kind das 14. Lebensjahr vor Beendigung des Schuljahres,
;o unterliegt es dem Schutzgesetz bis zum Ablauf des
Schuljahres. Als Kinderarbeit gilt die entgeltliche oder
lie, wenn auch nicht besonders entlohnte, so doch regelnäßige
Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.
Der Schutzbereich des Kinderarbeitgesetzes ist sonach sehr
veit gezogen, während bis dahin die Gesetzgebung den
Schutz des Kindes bloß bei Verwendung in gewerblichen
Betrieben, Bergbaubetrieben, bei den Regiebauten und
n den Hilfsanstalten der Eisenbahnen sowie in den
"ichtspieltheatern im Auge hatte. Ganz allgemein ver-»oten
sind Arbeiten und Beschäftigungen, durch die die
finder in ihrer Gesundheit geschädigt, in ihrer körperichen
oder geistigen Entwicklung oder in ihrer Sittlichceit
gefährdet oder in der Erfüllung ihrer Schulpflicht
»ehindert werden. Weiter verbietet das Gesetz die Kinlerarbeit
in bestimmten Arten von Betriebsstätten, audı
ınthält es das Verbot des Trucksystems, regelt die
Vachtruhe, die Verwendung an Schultagen und an schulreien
Tagen und die Sonntagsruhe. Kinder vor dem
‚ollendeten zwölften Lebensjahr dürfen überhaupt nicht
ınd im Haushalte nur nach dem vollendeten zehnten
„‚ebensjahre und auch hier nur zu leichten Arbeiten vervendet
werden. Bei Verwendung von fremden Kindern
‚st der Arbeitgeber zur Beschaffung einer Arbeitskarte
zerpflichtet, die von der Gemeindebehörde zu verweigern
'st, wenn die betreffende Arbeit nach dem Gutachten der
Schulleitung oder des Arztes für das Kind schädlich ist.
Zur Ueberwachung der Kinderarbeit sind, soweit es sich
um gewerbliche Betriebe handelt, die Gewerbeinspektoren
und sonst die Jugendämter und Jugendfürsorgestellen
berufen.
Durch die Beseitiguug der Bestrafung des
KXontraktbruches und die Aufhebung der Ar-»eitsbüch
er (Gesetz vom 25. Jänner 1919, StGBI. Nr. 42)
zingen zwei Forderungen der Arbeiterschaft in Erfüllung,
ım deren Durchsetzung sie sich lange Zeit bemüht hatte.
An Stelle der Arbeitsbücher traten Ausweiskarten, die
edoch keine obligatorische Einrichtung sind.
Das Gesetz über das Verbot der Nachtarbeit
ler Frauen und Jugendlichen vom 14. Mai 1919,
5tGBl. Nr. 281, knüpft an das auf Grund der Berneı
Arbeiterschutzkonferenz durch Gesetz vom 21. Februar IQ1I,
RGBI. Nr. 65, festgesetzte Nachtarbeitsverbot für Frauen
an, erweitert dessen sachlichen Anwendungsbereich und
arstreckt gegenüber den einschlägigen Vorschriften der
Gewerbeordnung das Schutzalter der Jugendlichen bis
zum 18. Lebensjahr. Von dem Nachtarbeitsverbot sind im
Gesetz selbst für bestimmte Notfälle Ausnahmen vorzesehen,
auch wird die Verordnungsgewalt zur Gewährung
von Ausnahmen ermächtigt, wenn wichtige Rücksichten
der Volkswirtschaft oder Interessen der Hilfsarbeiter dies
erfordern.