Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Einen großen Fortschritt bedeutete das Gesetz über 
die Arbeiterurlaube vom 30. Juni 1919, StGBI. Nr. 395: 
das den Arbeitern einen Urlaubsanspruch gewährleistet, 
wie er den kaufmännischen und höheren Angestellten 
schon durch das Handlungsgehilfengesetz vom Jahre 1910 
zuerkannt wurde. Es gilt für alle Arbeitnehmer mit Aus- 
nahme der Angestellten (Schauspieler, Journalisten, 
Gutsangestellte) und der Hausgehilfen, deren Urlaub 
durch die einschlägigen vertragsrechtlichen Sondernormen 
geregelt ist. Für die Dauer des Urlaubes hat der Arbeiter 
Anspruch auf seine Geldbezüge und auf ein ent- 
Sprechendes Entgelt für eine allfällige, ihm sonst zu 
gewährende Naturalverpflegung. Der Urlaubsanspruch 
erlischt, wenn der Arbeiter kündigt oder aus einem 
wichtigen Grunde entlassen wird. 
Mit dem Bäckereiarbeitergesetz vom 3. April 1919, 
StGBL Nr. 217, wurde einer alten Forderung der Bäcker- 
arbeiter Rechnung getragen. Im Jahre 1017 wurde aus 
kriegswirtschaftlichen Gründen die Nachtarbeit in den 
Bäckereien durch Verordnung verboten. An diese kriegs- 
Wirtschaftliche Verordnung knüpft das Bäckereiarbeiter- 
gesetz an, verbietet neben der Nachtarbeit auch die 
Sonntagsarbeit, verfügt die achtstündige Arbeitszeit in 
den Bäckereibetrieben und enthält auch Lehrlingsschutz- 
bestimmungen. 
Die Sonntagsruhe- und Ladenschlußvor- 
Schriften der Gewerbeordnung wurden durch das 
Gesetz vom 15. Mai 1019, StGBl. Nr. 282, ausgebaut 
und der 12. November und I. Mai als Staatsfeier- 
tage erklärt. Für den Großhandel, die Kontore der 
Erzeugungsgewerbe, für Vermittlungs- und Kommissions- 
Seschäfte, für Banken, Kreditanstalten, Sparkassen, 
Krankenkassen, Unternehmungen von periodischen 
Druckschriften, und noch einige andere namentlich 
bezeichnete Unternehmungen wurde der Sonntagsruhe- 
beginn mit Samstag zwei Uhr nachmittags festgesetzt. 
Ausnahmen von dieser Regel können von der Ver- 
Ordnungsgewalt zugestanden werden. 
N Von einschneidender Bedeutung ist das Gesetz 
über den achtstündigen Arbeitstag. Wie in 
anderen Staaten hat auch in Oesterreich bis zur gesetz- 
lichen Festlegung des Achtstundentages das Problem der 
Sesetzlichen Regelung der Arbeitszeit eine mehrere Jahr- 
zehnte umfassende, kampfreiche Entwicklung aufzuweisen. 
Es beschäftigte im alten Oesterreich wiederholt die 
Regierungen und das Parlament. Unmittelbar nach dem 
Ende des Krieges entstand das Gesetz vom 10. Dezem- 
ber 1918, StGBl. Nr. 138, mit dem der achtstündige 
Arbeitstag vorerst bloß in fabriksmäßig betriebenen 
Gewerbeunternehmungen, und zwar zeitlich beschränkt 
bis zum Friedensschluß eingeführt wurde, Diese vorläufige 
Regelung wurde gewählt, um dem dringenden Verlangen 
der Arbeiterschaft nach Erfüllung dieser ihrer seit langem 
verfochtenen Forderung Rechnung zu tragen, ohne einer 
etwa inzwischen sich vorbereitenden Ordnung der Frage 
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen vorzugreifen. Da 
Sich die an den Friedensschluß geknüpfte Hoffnung 
Ciner zwischenstaatlichen Regelung nicht erfüllte, wurde 
das bis zum Friedensschluß terminierte Gesetz durch das 
Neue, noch heute geltende Achtstundentaggesetz vom 
17, Dezember 1919, StGBI. Nr. 581, abgelöst.‘ Es führı 
den Adctstundentag endgültig ein und erweitert dessen 
\nwendungsgebiet auf alle gewerblichen Betriebe im 
veitesten Sinne des Wortes, indem ausdrücklich auch 
ene Betriebe, die nach dem österreichischen. Gewerbe- 
‚echte nicht als gewerbliche Betriebe im engeren Sinne 
jes Wortes betrachtet werden, wie alle Arten von Kredit- 
nstituten, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 
/ersicherungsanstalten, staatliche Monopolbetriebe usw. 
:inbezogen wurden. Neben dem achtstündigen Arbeitstag 
‚erfügte das Gesetz die 44 stündige Arbeitswoche für die 
veiblichen Arbeiter und Angestellten und für die männ- 
ichen jugendlichen Arbeitnehmer bis zum vollendeten 
8. Lebensjahr und räumte diesen Arbeitnehmern den 
reien Samstagnachmittag ein. Durch kollektiven Arbeits- 
‚ertrag kann der achtstündige Arbeitstag durch die 
18 stündige Arhbeitswoche ersetzt werden. Das Gesetz 
‚elbst sieht für Notfälle Ausnahmen von der starren Norm 
les Achtstundentages vor. Eine Arbeitszeitverlängerung 
»is zu zehn Stunden täglich ist zur Befriedigung eines er- 
‚öhten Arbeitsbedürfnisses mit Bewilligung des Gewerbe- 
nspektors an 30 Tagen, in den Saisonindustrien an 60 
Tagen innerhalb eines Kalenderjahres zulässig. Der Ver- 
ırdnungsgewalt wird die Ermächtigung eingeräumt, nach 
\nhörung eines aus Vertretern der Arbeitgeber und 
\rbeitnehmer gleichmäßig zusammengesetzten Beirates 
‘ür bestimmte Industrie- und Gewerhbegruppen Ausnah- 
nen zu gewähren. Von dieser Ermächtigung hat das 
3Zundesministerium für soziale Verwaltung für eine Reihe 
‚on Industriezweigen Gebrauch gemacht. Hervorzuheben 
st die allgemeine Ausnahmsvorschrift, die, von gewissen 
Ainschränkungen abgesehen, die 44stündige Arbeitswoche 
ür weibliche und jugendliche männliche Personen in 
;olchen Betrieben außer Anwendung setzt, in welchen 
lie Arbeitsleistung dieser Personen mit jener der männ- 
ichen erwachsenen Arbeiter innig zusammenhängt. Für 
lie Eisenbahn- und Dampfschiffahrtbetriebe gilt im 
allgemeinen die 48stündige Arbeitswoche. Ausnahmen 
hievon kann das zuständige Ministerium verfügen, das 
von dieser Ermächtigung auch Gebrauch gemacht hat. 
Die Ausdehnung der Arbeiterschutzgesetze auf nicht 
gewerbliche Betriebe führte zwangsweise zu der mit dem 
Gesetze vom 14. Juli 1921, BGBI. Nr. 402, erfolgten Er- 
weiterung des sachlichen Wirkungskreises 
ler Gewerbeinspektion. Unterlagen bis dahin der 
\ufsicht der Gewerbeinspektion nur die gewerblichen 
3Zetriebe, so erstreckt sich diese jetzt auf alle Betriebe 
schlechtweg, mit Ausnahme des Bergbaues, der Eisen- 
ahnen, der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, 
ler Hauswirtschaft, der Kultusanstalten und der Heil- 
ınd der Erziehungsanstalten. Die Gewerbeinspektion ist 
‚o beinahe zu einer allgemeinen Arbeitsinspektion aus- 
zestaltet worden. Die Amtsgewalt der Gewerbeinspektoren 
vurde auch hinsichtlich ihrer Befugnisse ausgedehnt, so 
yurde ihnen die Berechtigung verliehen, bei Gefahr im 
Verzuge selbständige Anordnungen zur Verhütung von 
\rbeitsunfällen zu treffen. 
Betrachten wir die Entwicklung des Arbeits- 
vertragsrechtes in den letzten zehn Jahren, so 
<önnen wir eine immer schärfer hervortretende Scheidung 
ı1ach der Gruppe der Arbeiter einerseits und nach jener 
ler Angestellten anderseits feststellen. Die bereits oben 
erwähnten, zunächst nur als vorübergehende Notstands- 
naßnahmen gedachten Verfügungen, wie die Erweiterung
	        
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