Einen großen Fortschritt bedeutete das Gesetz über
die Arbeiterurlaube vom 30. Juni 1919, StGBI. Nr. 395:
das den Arbeitern einen Urlaubsanspruch gewährleistet,
wie er den kaufmännischen und höheren Angestellten
schon durch das Handlungsgehilfengesetz vom Jahre 1910
zuerkannt wurde. Es gilt für alle Arbeitnehmer mit Aus-
nahme der Angestellten (Schauspieler, Journalisten,
Gutsangestellte) und der Hausgehilfen, deren Urlaub
durch die einschlägigen vertragsrechtlichen Sondernormen
geregelt ist. Für die Dauer des Urlaubes hat der Arbeiter
Anspruch auf seine Geldbezüge und auf ein ent-
Sprechendes Entgelt für eine allfällige, ihm sonst zu
gewährende Naturalverpflegung. Der Urlaubsanspruch
erlischt, wenn der Arbeiter kündigt oder aus einem
wichtigen Grunde entlassen wird.
Mit dem Bäckereiarbeitergesetz vom 3. April 1919,
StGBL Nr. 217, wurde einer alten Forderung der Bäcker-
arbeiter Rechnung getragen. Im Jahre 1017 wurde aus
kriegswirtschaftlichen Gründen die Nachtarbeit in den
Bäckereien durch Verordnung verboten. An diese kriegs-
Wirtschaftliche Verordnung knüpft das Bäckereiarbeiter-
gesetz an, verbietet neben der Nachtarbeit auch die
Sonntagsarbeit, verfügt die achtstündige Arbeitszeit in
den Bäckereibetrieben und enthält auch Lehrlingsschutz-
bestimmungen.
Die Sonntagsruhe- und Ladenschlußvor-
Schriften der Gewerbeordnung wurden durch das
Gesetz vom 15. Mai 1019, StGBl. Nr. 282, ausgebaut
und der 12. November und I. Mai als Staatsfeier-
tage erklärt. Für den Großhandel, die Kontore der
Erzeugungsgewerbe, für Vermittlungs- und Kommissions-
Seschäfte, für Banken, Kreditanstalten, Sparkassen,
Krankenkassen, Unternehmungen von periodischen
Druckschriften, und noch einige andere namentlich
bezeichnete Unternehmungen wurde der Sonntagsruhe-
beginn mit Samstag zwei Uhr nachmittags festgesetzt.
Ausnahmen von dieser Regel können von der Ver-
Ordnungsgewalt zugestanden werden.
N Von einschneidender Bedeutung ist das Gesetz
über den achtstündigen Arbeitstag. Wie in
anderen Staaten hat auch in Oesterreich bis zur gesetz-
lichen Festlegung des Achtstundentages das Problem der
Sesetzlichen Regelung der Arbeitszeit eine mehrere Jahr-
zehnte umfassende, kampfreiche Entwicklung aufzuweisen.
Es beschäftigte im alten Oesterreich wiederholt die
Regierungen und das Parlament. Unmittelbar nach dem
Ende des Krieges entstand das Gesetz vom 10. Dezem-
ber 1918, StGBl. Nr. 138, mit dem der achtstündige
Arbeitstag vorerst bloß in fabriksmäßig betriebenen
Gewerbeunternehmungen, und zwar zeitlich beschränkt
bis zum Friedensschluß eingeführt wurde, Diese vorläufige
Regelung wurde gewählt, um dem dringenden Verlangen
der Arbeiterschaft nach Erfüllung dieser ihrer seit langem
verfochtenen Forderung Rechnung zu tragen, ohne einer
etwa inzwischen sich vorbereitenden Ordnung der Frage
durch zwischenstaatliche Vereinbarungen vorzugreifen. Da
Sich die an den Friedensschluß geknüpfte Hoffnung
Ciner zwischenstaatlichen Regelung nicht erfüllte, wurde
das bis zum Friedensschluß terminierte Gesetz durch das
Neue, noch heute geltende Achtstundentaggesetz vom
17, Dezember 1919, StGBI. Nr. 581, abgelöst.‘ Es führı
den Adctstundentag endgültig ein und erweitert dessen
\nwendungsgebiet auf alle gewerblichen Betriebe im
veitesten Sinne des Wortes, indem ausdrücklich auch
ene Betriebe, die nach dem österreichischen. Gewerbe-
‚echte nicht als gewerbliche Betriebe im engeren Sinne
jes Wortes betrachtet werden, wie alle Arten von Kredit-
nstituten, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
/ersicherungsanstalten, staatliche Monopolbetriebe usw.
:inbezogen wurden. Neben dem achtstündigen Arbeitstag
‚erfügte das Gesetz die 44 stündige Arbeitswoche für die
veiblichen Arbeiter und Angestellten und für die männ-
ichen jugendlichen Arbeitnehmer bis zum vollendeten
8. Lebensjahr und räumte diesen Arbeitnehmern den
reien Samstagnachmittag ein. Durch kollektiven Arbeits-
‚ertrag kann der achtstündige Arbeitstag durch die
18 stündige Arhbeitswoche ersetzt werden. Das Gesetz
‚elbst sieht für Notfälle Ausnahmen von der starren Norm
les Achtstundentages vor. Eine Arbeitszeitverlängerung
»is zu zehn Stunden täglich ist zur Befriedigung eines er-
‚öhten Arbeitsbedürfnisses mit Bewilligung des Gewerbe-
nspektors an 30 Tagen, in den Saisonindustrien an 60
Tagen innerhalb eines Kalenderjahres zulässig. Der Ver-
ırdnungsgewalt wird die Ermächtigung eingeräumt, nach
\nhörung eines aus Vertretern der Arbeitgeber und
\rbeitnehmer gleichmäßig zusammengesetzten Beirates
‘ür bestimmte Industrie- und Gewerhbegruppen Ausnah-
nen zu gewähren. Von dieser Ermächtigung hat das
3Zundesministerium für soziale Verwaltung für eine Reihe
‚on Industriezweigen Gebrauch gemacht. Hervorzuheben
st die allgemeine Ausnahmsvorschrift, die, von gewissen
Ainschränkungen abgesehen, die 44stündige Arbeitswoche
ür weibliche und jugendliche männliche Personen in
;olchen Betrieben außer Anwendung setzt, in welchen
lie Arbeitsleistung dieser Personen mit jener der männ-
ichen erwachsenen Arbeiter innig zusammenhängt. Für
lie Eisenbahn- und Dampfschiffahrtbetriebe gilt im
allgemeinen die 48stündige Arbeitswoche. Ausnahmen
hievon kann das zuständige Ministerium verfügen, das
von dieser Ermächtigung auch Gebrauch gemacht hat.
Die Ausdehnung der Arbeiterschutzgesetze auf nicht
gewerbliche Betriebe führte zwangsweise zu der mit dem
Gesetze vom 14. Juli 1921, BGBI. Nr. 402, erfolgten Er-
weiterung des sachlichen Wirkungskreises
ler Gewerbeinspektion. Unterlagen bis dahin der
\ufsicht der Gewerbeinspektion nur die gewerblichen
3Zetriebe, so erstreckt sich diese jetzt auf alle Betriebe
schlechtweg, mit Ausnahme des Bergbaues, der Eisen-
ahnen, der land- und forstwirtschaftlichen Produktion,
ler Hauswirtschaft, der Kultusanstalten und der Heil-
ınd der Erziehungsanstalten. Die Gewerbeinspektion ist
‚o beinahe zu einer allgemeinen Arbeitsinspektion aus-
zestaltet worden. Die Amtsgewalt der Gewerbeinspektoren
vurde auch hinsichtlich ihrer Befugnisse ausgedehnt, so
yurde ihnen die Berechtigung verliehen, bei Gefahr im
Verzuge selbständige Anordnungen zur Verhütung von
\rbeitsunfällen zu treffen.
Betrachten wir die Entwicklung des Arbeits-
vertragsrechtes in den letzten zehn Jahren, so
<önnen wir eine immer schärfer hervortretende Scheidung
ı1ach der Gruppe der Arbeiter einerseits und nach jener
ler Angestellten anderseits feststellen. Die bereits oben
erwähnten, zunächst nur als vorübergehende Notstands-
naßnahmen gedachten Verfügungen, wie die Erweiterung