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b) nach dem üblichen Arbeitsverdienst jedes Versicher-
ten ? Sind Sie letzterenfalls der Ansicht, dass das
Krankengeld mit einem Mindestbruchteil des
üblichen Arbeitsverdienstes anzusetzen ist ? Wie
ist dieser Bruchteil anzusetzen ?
Sind Sie ferner der Ansicht, dass das Krankengeld mit
Bedachtnahme auf die vom Versichterten zu versorgenden
Familienangehörigen zu bemessen ist ?
Die Bezugsdauer des Krankengeldes. — Das gesetzliche
Krankengeld wird dem arbeitsunfähigen Versicherten
innerhalb einer bestimmten Mindestbezugsdauer gewährt.
Die Bezugsdauer ist verschieden mit 16 bis 52 Wochen
vom Beginn der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit an
gerechnet, angesetzt; sie beläuft sich auf 90 Tage in
Schweden, 16 Wochen in Rumänien, 180 Tage im Laufe
von 360 aufeinanderfolgenden Tagen in der Schweiz,
26 Wochen in Dänemark, Deutschland, Lettland, Nor-
wegen und im Königreich der Serben, Kroaten und Slo-
wenen, 39 Wochen in Polen, 52 Wochen in Österreich,
Portugal, der Tschechoslowakei und Ungarn. Die Bezugs-
dauer ist indes nicht unter allen Umständen und für alle
Versicherten die gleiche; sie ist z.B. nach dem öster-
reichischen Krankenversicherungsgesetz von der Dauer
der Mitgliedschaft und nach dem polnischen Gesetz von
der Länge des Bestandes der Krankenkasse abhängig.
Die Bezugsdauer des Krankengeldes kann nicht als
Wertmassstab der verschiedenen Systeme dienen. Die
Lage der Ausgesteuerten ist verschieden, je nachdem sie
auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhe-
ben können oder der Armenfürsorge oder privaten Wohl-
tätigkeit anheimfallen. Wo keine Invalidenversicherung
besteht, bleibt die Bezugsdauer des Krankengeldes von
grosser Bedeutung. Wir sind daher veranlasst, den
Regierungen die Frage vorzulegen, welche Mindestbezugs-
dauer ihrer Ansicht nach ins Auge zu fassen wäre :