Full text: Die Krankenversicherung

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b) nach dem üblichen Arbeitsverdienst jedes Versicher- 
ten ? Sind Sie letzterenfalls der Ansicht, dass das 
Krankengeld mit einem Mindestbruchteil des 
üblichen Arbeitsverdienstes anzusetzen ist ? Wie 
ist dieser Bruchteil anzusetzen ? 
Sind Sie ferner der Ansicht, dass das Krankengeld mit 
Bedachtnahme auf die vom Versichterten zu versorgenden 
Familienangehörigen zu bemessen ist ? 
Die Bezugsdauer des Krankengeldes. — Das gesetzliche 
Krankengeld wird dem arbeitsunfähigen Versicherten 
innerhalb einer bestimmten Mindestbezugsdauer gewährt. 
Die Bezugsdauer ist verschieden mit 16 bis 52 Wochen 
vom Beginn der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit an 
gerechnet, angesetzt; sie beläuft sich auf 90 Tage in 
Schweden, 16 Wochen in Rumänien, 180 Tage im Laufe 
von 360 aufeinanderfolgenden Tagen in der Schweiz, 
26 Wochen in Dänemark, Deutschland, Lettland, Nor- 
wegen und im Königreich der Serben, Kroaten und Slo- 
wenen, 39 Wochen in Polen, 52 Wochen in Österreich, 
Portugal, der Tschechoslowakei und Ungarn. Die Bezugs- 
dauer ist indes nicht unter allen Umständen und für alle 
Versicherten die gleiche; sie ist z.B. nach dem öster- 
reichischen Krankenversicherungsgesetz von der Dauer 
der Mitgliedschaft und nach dem polnischen Gesetz von 
der Länge des Bestandes der Krankenkasse abhängig. 
Die Bezugsdauer des Krankengeldes kann nicht als 
Wertmassstab der verschiedenen Systeme dienen. Die 
Lage der Ausgesteuerten ist verschieden, je nachdem sie 
auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhe- 
ben können oder der Armenfürsorge oder privaten Wohl- 
tätigkeit anheimfallen. Wo keine Invalidenversicherung 
besteht, bleibt die Bezugsdauer des Krankengeldes von 
grosser Bedeutung. Wir sind daher veranlasst, den 
Regierungen die Frage vorzulegen, welche Mindestbezugs- 
dauer ihrer Ansicht nach ins Auge zu fassen wäre :
	        
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