Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Mittel der Sozialisierung. 
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Der Yorentwurf des Schweizer Komitees für eine Verfassung des 
Weltvölkerbundes enthält die Bestimmung, daß diesem das Recht 
zustehe, Verordnungen über die gleichmäßige Zugänglich 
machung der Kolonialgebiete an alle Bundesmitglieder zu erlassen, 
damit diesen wieder die Gewährung eines Existenzminimums an alle 
ihre bedürftigen Angehörigen erleichtert werde (§ 29). Das Komitee er 
blickt in der Forderung einer Bestandgarantie den höheren Schlußpunkt 
der sozialen Fürsorge (Erläuterungen 51). 
Der nähere Inhalt des Existenzminimums richtet sich nach den Be 
dürfnissen der einzelnen Volkswirtschaft. Er kann auf internationale 
Aushilfe in Waren, insbesondere Lebensmitteln und Rohstoffen gerichtet 
sein, um Schutz gegen „physische und industrielle Aushungerung“ zu 
schaffen (Renner, Erneuerung 2, 76); er kann unter Umständen auch 
auf Gewährung einer internationalen Anleihe gehen. 
Insbesondere kann die Lebensfähigkeit einen international gesicherten 
Zugang zum Meere fordern. Er muß nicht gerade ein terri 
torialer, er kann auch ein wirtschaftlicher sein. Einen terri 
torialen können jene Staaten beanspruchen, die auf Grund der Be 
siedlung der Meeresküste durch ihre Volksangehörigen im fremden Staat 
auch einen Anspruch auf politischen Schutz ihrer nationalen Minderheiten 
haben. Ln allgemeinen wird ein wirtschaftlicher Verkehrsweg 
zum Meere hinreichen, wie z. B. der Präliminarfrieden des Vierbundes 
mit Rumänien (Art. 4) diesem einen Handelsweg über Konstanza nach dem- 
Schwarzen Meere gewährleistete (Holländische Nachrichten 2, 418). 
Die,natür liehen Monopole der einzelnen Volkswirtschaften an den 
international unentbehrlichen Lebensmitteln und Rohstoffen begründen 
weiters eine Pflicht, insbesondere Englands und Frankreichs, infolge deren 
Verfügung über die tropischen Bestände, der in Not geratenen Volks 
wirtschaft auszuhelfen. Der Erwerb und Besitz der Kolonien kann 
kulturell keineswegs durch ihre Bestimmung zur Versorgung eines 
einzigen Staates allein gerechtfertigt werden; die nationale Kolonialpolitik 
erfährt ihre internationale Begründung erst durch die Verwendung der 
Kolonialüberschüsse zugunsten fremder notleidender Volkswirtschaften. 
Ob der Notstand ein verschuldeter oder nicht verschuldeter ist, kommt 
nicht in Betracht. Der Entwurf einer Verfassung des Völkerbundes 
von Erzberger schlägt für die ersten 10 Jahre nach dem Weltkrieg 
eine internationale Verteilungskommission vor, welche die nach der Be 
friedigung der eigenen Bedürfnisse verbleibenden Überschüsse an die not- 
leidenden Staaten zu verteilen hätte. 
Mit dem Gesagten ist der mögliche Inhalt des Anspruches auf ein 
Existenzminimum jeder Volkswirtschaft nicht erschöpft; es sollten nur die 
der wirtschaftlichen Konstellation nach dem Weltkriege entsprechenden 
Ansätze hervorgehoben werden.
	        
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