Die Mittel der Sozialisierung.
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Der Yorentwurf des Schweizer Komitees für eine Verfassung des
Weltvölkerbundes enthält die Bestimmung, daß diesem das Recht
zustehe, Verordnungen über die gleichmäßige Zugänglich
machung der Kolonialgebiete an alle Bundesmitglieder zu erlassen,
damit diesen wieder die Gewährung eines Existenzminimums an alle
ihre bedürftigen Angehörigen erleichtert werde (§ 29). Das Komitee er
blickt in der Forderung einer Bestandgarantie den höheren Schlußpunkt
der sozialen Fürsorge (Erläuterungen 51).
Der nähere Inhalt des Existenzminimums richtet sich nach den Be
dürfnissen der einzelnen Volkswirtschaft. Er kann auf internationale
Aushilfe in Waren, insbesondere Lebensmitteln und Rohstoffen gerichtet
sein, um Schutz gegen „physische und industrielle Aushungerung“ zu
schaffen (Renner, Erneuerung 2, 76); er kann unter Umständen auch
auf Gewährung einer internationalen Anleihe gehen.
Insbesondere kann die Lebensfähigkeit einen international gesicherten
Zugang zum Meere fordern. Er muß nicht gerade ein terri
torialer, er kann auch ein wirtschaftlicher sein. Einen terri
torialen können jene Staaten beanspruchen, die auf Grund der Be
siedlung der Meeresküste durch ihre Volksangehörigen im fremden Staat
auch einen Anspruch auf politischen Schutz ihrer nationalen Minderheiten
haben. Ln allgemeinen wird ein wirtschaftlicher Verkehrsweg
zum Meere hinreichen, wie z. B. der Präliminarfrieden des Vierbundes
mit Rumänien (Art. 4) diesem einen Handelsweg über Konstanza nach dem-
Schwarzen Meere gewährleistete (Holländische Nachrichten 2, 418).
Die,natür liehen Monopole der einzelnen Volkswirtschaften an den
international unentbehrlichen Lebensmitteln und Rohstoffen begründen
weiters eine Pflicht, insbesondere Englands und Frankreichs, infolge deren
Verfügung über die tropischen Bestände, der in Not geratenen Volks
wirtschaft auszuhelfen. Der Erwerb und Besitz der Kolonien kann
kulturell keineswegs durch ihre Bestimmung zur Versorgung eines
einzigen Staates allein gerechtfertigt werden; die nationale Kolonialpolitik
erfährt ihre internationale Begründung erst durch die Verwendung der
Kolonialüberschüsse zugunsten fremder notleidender Volkswirtschaften.
Ob der Notstand ein verschuldeter oder nicht verschuldeter ist, kommt
nicht in Betracht. Der Entwurf einer Verfassung des Völkerbundes
von Erzberger schlägt für die ersten 10 Jahre nach dem Weltkrieg
eine internationale Verteilungskommission vor, welche die nach der Be
friedigung der eigenen Bedürfnisse verbleibenden Überschüsse an die not-
leidenden Staaten zu verteilen hätte.
Mit dem Gesagten ist der mögliche Inhalt des Anspruches auf ein
Existenzminimum jeder Volkswirtschaft nicht erschöpft; es sollten nur die
der wirtschaftlichen Konstellation nach dem Weltkriege entsprechenden
Ansätze hervorgehoben werden.