Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

politik durch Neuschaffung eines zentralen 
Noteninstituts vorsah. Im Vertrauen auf die Aus- 
wirkung dieser Maßnahmen wurde am 18. November 
1922 die Inanspruchnahme der Notenpresse 
für die Bestreitung des Bundeshaushalts endgültig 
eingestellt. Mit Gesetz vom 14. November 1922 
wurden die Satzungen der Nationalbank erlassen, die 
am 1. Jänner 1923 ihre Tätigkeit aufnahm. Über die 
Erfolge ihrer Tätigkeit in der Stabilisierung des Geld- 
wertes und über die hierbei befolgte Währungspolitik 
berichtet ein anderer Aufsatz in diesem Werke. 
Die erste und wichtigste Frucht der vom Völker- 
bunde unternommenen Sanierungsaktion war die 
Stabilisierung des Geldwertes. Österreich war 
der erste Staat mit einer durch den Weltkrieg zer- 
störten Währung, in dem der Wiederaufbau eines 
wertbeständigen Geldwesens mit Erfolg durchgeführt 
wurde. Auch für den Verlauf einer solchen Umstel- 
lungsaktion ist die österreichische Entwicklung typisch. 
Sie zerfällt in zwei Phasen, deren erste, ungefähr bis 
anfangs 1024 reichende, die Angleichung des Binnen- 
wertes der Krone an den in der Abwärtsbewegung, 
wie wir gesehen haben, vorangeeilten Außenwert 
brachte, eine Periode, die daher noch vielfach die 
typischen Kennzeichen der Inflation an sich trägt, und 
in eine Deflationsperiode ab Frühjahr 1924, deren 
krisenhafte Entwicklung in Österreich durch den der 
neuösterreichischen Wirtschaft auferlegten Zwang zur 
Umstellung verschärft und verlängert wurde. Die Wirt- 
schaftskrise vermochte jedoch nicht die neugewonnene 
Ordnung des Geldwesens irgendwie zu stören. Es 
war daher nunmehr Aufgabe der staatlichen Währungs- 
politik, aus der neuen Lage nach zwei Richtungen 
die gebotenen Schlußfolgerungen zu ziehen: Es war 
der Geldverkehr von den ihm noch anhaftenden 
Fesseln zu befreien und es war die zerstörte formale 
Ordnung im Geldwesen wieder aufzurichten. 
Die Beseitigung der übernommenen gesetzlichen 
Beschränkungen im freien Verkehr mit ausländischen 
Zahlungsmitteln und im Zahlungsverkehr nach dem 
Ausland geschah sehr vorsichtig in größeren Zwischen- 
räumen. Im Dezember 1922 wurden noch gewisse 
Erleichterungen für den Geschäftsverkehr der befug- 
ien Devisenhändler ‚zugestanden. Eine Verordnung 
vom 14. Juli 1923 brachte dann die Aufhebung des 
besonders schädlichen Ablieferungszwanges für Ex- 
portvaluta und eine wesentliche Erleichterung des 
Wechselstubenverkehrs. Im Dezember desselben Jahres 
erfolgten die Aufhebung des Verwendungsnachweises 
im Clearing und Erleichterungen in der Kronenaus- 
fuhr. Im März 1925 wurden generell alle Devisen- 
verkehrsbeschränkungen aufgehoben bis auf die 
Bindung des Devisenhandels an eine Konzession 
und auf die Abwicklung des Devisenverkehrs in dem 
durch die Nationalbank durchgeführten Devisen- 
clearing. Im Dezember 1926 endlich wurde die volle 
Freiheit im Devisenverkehr wieder hergestellt. 
Die Wiederherstellung der formalen Ordnung im 
Geldwesen setzte mit der Wiederausgabe des durch 
die Inflation aus dem Verkehr gedrängten Hart- 
zeldes ein. Mit Gesetz vom 10. Juli 10923 wurde 
der Regierung die Ermächtigung zur Ausprägung von 
Münzen aus unedlem Metall in Abschnitten von 
'00 bis 5000 Kronen zum Ersatz der kleinen, im Um- 
lauf befindlichen Notenabschnitte, durch Gesetz vom 
21. Dezember 1923 die Ermächtigung zur Ausprägung 
von Silbermünzen zu 5000, 10.000 und 20.000 
Kronen gegeben und für diese Münzen die neue 
Wünzbezeichnung Schilling (Halbschilling, Doppel- 
schilling) angeordnet. 
Hiermit war der künftigen neuen Währungseinheit 
vorgebaut. Die neuen Scheidemünzen wurden ab Juni 
[924 in den Verkehr gebracht. Die Neuordnung des 
Geldwesens folgte mit dem Gesetz vom 20. Dezem- 
ber 1924 über die Einführung der Schillingrechnung 
and die Ausprägung von Goldmünzen. Das Gesetz 
bezeichnet sich selbst als Schillingrechnungs- 
gesetz, und dieser für das Wesen der Sache natür- 
lich nicht entscheidende Zitiertitel sowie die Formu- 
lierung des $ I haben manchenorts die Auffassung 
hervorgerufen, als ob das Gesetz nur eine neue 
Geldrechnung aber keine neue Währung eingeführt 
habe. Diese Auffassung ist unbegründet. Das 
Schillingrechnungsgesetz enthält alle Flemente eines 
Währungsgesetzes. Es schafft eine neue Geld- 
einheit, den Schilling, definiert diese Finheit einerseits 
im Verhältnis zur bisherigen Kronenwährung (rekurren- 
ter Anschluß), andererseits im Gewichtsverhältnis zum 
Währungsmetall, trifft die erforderlichen Bestimmun- 
zen über die Auswirkung der neuen Währung auf 
sestehende Rechtsverhältnisse, ordnet das System der 
Zahlungsmittel vollständig neu und trifft die erforder- 
‘ichen Bestimmungen über den Umfang, in dem die 
Aechnung in der neuen Währung zunächst obligato- 
isch gemacht wird. Die auf Grund des Schilling- 
‚echnungsgesetzes auszuprägenden Scheidemünzen 
wurden im Laufe des Jahres 1025 in den Verkehr 
zebracht, die Ausprägung der Bundesgoldmünzen für 
»rivate Rechnung im Jahre 1926 aufgenommen. Im 
gleichen Jahre wurde die Schillingrechnung für alle 
zur Führung von Handelsbüchern verpflichteten 
Jnternehmungen obligatorisch. Im Jahre 1028 erfuhr 
das bestehende Münzsystem eine Erweiterung durch 
Jie Ausprägung des bereits im Gesetze vom 21. Dezem- 
ber 1923 vorgesehenen Doppelschillings. 
Die österreichische Währungsgeschichte der letzten 
zehn Jahre hat wieder den Beweis dafür erbracht, 
laß ein gesundes Geldwesen sich nur in einer gesun- 
den Wirtschaft erhalten kann, mit dieser aber ohne 
große Schwierigkeiten sich einstellt. Für die Aufrecht- 
arhaltung eines beständigen Geldwertes ist weder 
»ine aktive Handels- oder Zahlungsbilanz noch wirt- 
chaflliche Prosperität erforderlich. Es genügt, den 
Aißhrauch der Geldschöpfung als Finkommensquelle
	        
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