politik durch Neuschaffung eines zentralen
Noteninstituts vorsah. Im Vertrauen auf die Aus-
wirkung dieser Maßnahmen wurde am 18. November
1922 die Inanspruchnahme der Notenpresse
für die Bestreitung des Bundeshaushalts endgültig
eingestellt. Mit Gesetz vom 14. November 1922
wurden die Satzungen der Nationalbank erlassen, die
am 1. Jänner 1923 ihre Tätigkeit aufnahm. Über die
Erfolge ihrer Tätigkeit in der Stabilisierung des Geld-
wertes und über die hierbei befolgte Währungspolitik
berichtet ein anderer Aufsatz in diesem Werke.
Die erste und wichtigste Frucht der vom Völker-
bunde unternommenen Sanierungsaktion war die
Stabilisierung des Geldwertes. Österreich war
der erste Staat mit einer durch den Weltkrieg zer-
störten Währung, in dem der Wiederaufbau eines
wertbeständigen Geldwesens mit Erfolg durchgeführt
wurde. Auch für den Verlauf einer solchen Umstel-
lungsaktion ist die österreichische Entwicklung typisch.
Sie zerfällt in zwei Phasen, deren erste, ungefähr bis
anfangs 1024 reichende, die Angleichung des Binnen-
wertes der Krone an den in der Abwärtsbewegung,
wie wir gesehen haben, vorangeeilten Außenwert
brachte, eine Periode, die daher noch vielfach die
typischen Kennzeichen der Inflation an sich trägt, und
in eine Deflationsperiode ab Frühjahr 1924, deren
krisenhafte Entwicklung in Österreich durch den der
neuösterreichischen Wirtschaft auferlegten Zwang zur
Umstellung verschärft und verlängert wurde. Die Wirt-
schaftskrise vermochte jedoch nicht die neugewonnene
Ordnung des Geldwesens irgendwie zu stören. Es
war daher nunmehr Aufgabe der staatlichen Währungs-
politik, aus der neuen Lage nach zwei Richtungen
die gebotenen Schlußfolgerungen zu ziehen: Es war
der Geldverkehr von den ihm noch anhaftenden
Fesseln zu befreien und es war die zerstörte formale
Ordnung im Geldwesen wieder aufzurichten.
Die Beseitigung der übernommenen gesetzlichen
Beschränkungen im freien Verkehr mit ausländischen
Zahlungsmitteln und im Zahlungsverkehr nach dem
Ausland geschah sehr vorsichtig in größeren Zwischen-
räumen. Im Dezember 1922 wurden noch gewisse
Erleichterungen für den Geschäftsverkehr der befug-
ien Devisenhändler ‚zugestanden. Eine Verordnung
vom 14. Juli 1923 brachte dann die Aufhebung des
besonders schädlichen Ablieferungszwanges für Ex-
portvaluta und eine wesentliche Erleichterung des
Wechselstubenverkehrs. Im Dezember desselben Jahres
erfolgten die Aufhebung des Verwendungsnachweises
im Clearing und Erleichterungen in der Kronenaus-
fuhr. Im März 1925 wurden generell alle Devisen-
verkehrsbeschränkungen aufgehoben bis auf die
Bindung des Devisenhandels an eine Konzession
und auf die Abwicklung des Devisenverkehrs in dem
durch die Nationalbank durchgeführten Devisen-
clearing. Im Dezember 1926 endlich wurde die volle
Freiheit im Devisenverkehr wieder hergestellt.
Die Wiederherstellung der formalen Ordnung im
Geldwesen setzte mit der Wiederausgabe des durch
die Inflation aus dem Verkehr gedrängten Hart-
zeldes ein. Mit Gesetz vom 10. Juli 10923 wurde
der Regierung die Ermächtigung zur Ausprägung von
Münzen aus unedlem Metall in Abschnitten von
'00 bis 5000 Kronen zum Ersatz der kleinen, im Um-
lauf befindlichen Notenabschnitte, durch Gesetz vom
21. Dezember 1923 die Ermächtigung zur Ausprägung
von Silbermünzen zu 5000, 10.000 und 20.000
Kronen gegeben und für diese Münzen die neue
Wünzbezeichnung Schilling (Halbschilling, Doppel-
schilling) angeordnet.
Hiermit war der künftigen neuen Währungseinheit
vorgebaut. Die neuen Scheidemünzen wurden ab Juni
[924 in den Verkehr gebracht. Die Neuordnung des
Geldwesens folgte mit dem Gesetz vom 20. Dezem-
ber 1924 über die Einführung der Schillingrechnung
and die Ausprägung von Goldmünzen. Das Gesetz
bezeichnet sich selbst als Schillingrechnungs-
gesetz, und dieser für das Wesen der Sache natür-
lich nicht entscheidende Zitiertitel sowie die Formu-
lierung des $ I haben manchenorts die Auffassung
hervorgerufen, als ob das Gesetz nur eine neue
Geldrechnung aber keine neue Währung eingeführt
habe. Diese Auffassung ist unbegründet. Das
Schillingrechnungsgesetz enthält alle Flemente eines
Währungsgesetzes. Es schafft eine neue Geld-
einheit, den Schilling, definiert diese Finheit einerseits
im Verhältnis zur bisherigen Kronenwährung (rekurren-
ter Anschluß), andererseits im Gewichtsverhältnis zum
Währungsmetall, trifft die erforderlichen Bestimmun-
zen über die Auswirkung der neuen Währung auf
sestehende Rechtsverhältnisse, ordnet das System der
Zahlungsmittel vollständig neu und trifft die erforder-
‘ichen Bestimmungen über den Umfang, in dem die
Aechnung in der neuen Währung zunächst obligato-
isch gemacht wird. Die auf Grund des Schilling-
‚echnungsgesetzes auszuprägenden Scheidemünzen
wurden im Laufe des Jahres 1025 in den Verkehr
zebracht, die Ausprägung der Bundesgoldmünzen für
»rivate Rechnung im Jahre 1926 aufgenommen. Im
gleichen Jahre wurde die Schillingrechnung für alle
zur Führung von Handelsbüchern verpflichteten
Jnternehmungen obligatorisch. Im Jahre 1028 erfuhr
das bestehende Münzsystem eine Erweiterung durch
Jie Ausprägung des bereits im Gesetze vom 21. Dezem-
ber 1923 vorgesehenen Doppelschillings.
Die österreichische Währungsgeschichte der letzten
zehn Jahre hat wieder den Beweis dafür erbracht,
laß ein gesundes Geldwesen sich nur in einer gesun-
den Wirtschaft erhalten kann, mit dieser aber ohne
große Schwierigkeiten sich einstellt. Für die Aufrecht-
arhaltung eines beständigen Geldwertes ist weder
»ine aktive Handels- oder Zahlungsbilanz noch wirt-
chaflliche Prosperität erforderlich. Es genügt, den
Aißhrauch der Geldschöpfung als Finkommensquelle