von II bis 44% und erhöhen sich dann in Staffeln pro-
zressiv bis zum Höchstsatze von 45%, ohne daß der Ge-
zsamtsteuersatz diesen Höchstsatz je völlig erreicht.
Lin Einkommen von S 10.000.— zum Beispiel ist mit
fh belastet; erst bei einem Einkommen von S4,219.400.—
beträgt der Gesamtsteuersatz 44 vom Hundert.
2. Die die Finkommensteuer ergänzende Vermögens-
steuer vom ertragbringenden Vermögen wird von den
durch Vervielfachung der fundierten Einkommen errech-
aeten Vermögenschaften (Grund-, Gebäude-, Erwerbs-
und Kapitalvermögen) erhoben. Sie trifft Gesamtreinver-
mögen von über S 36.000.— in vier Stufen von *, I, 2
and 3%. Die Steuerpflicht und die Technik der
Veranlagung ist vollkommen an die Finkommensteuer
geknüpft.
3. Die allgemeine Erwerbsteuer wird vom
Reinertrag der im Inlande betriebenen Erwerbsunter-
dchmungen und auf Gewinn gerichteten Beschäftigungen
erhoben. Sie belastet die durch Kapitalsverwendung
wirtschaftlich fundierten Unternehmungen mit Steuer-
sätzen, die absteigend in der Höhe von 7%, bis 5% ab-
Zestuft sind und trifft die ühbrigen Unternehmungen,
insbesondere der freien Berufe mit degressiv abgestuften
Steuersätzen von 4 bis 1%, beträgt aber mindestens
S 10.—, bei protokollierten Firmen S 420.-. Auch diese
Steuer ist veranlagungstechnisch mit der LEinkommen-
steuer vereinigt.
4. Die Körperschaftssteuer wird vom Reinertrag
der Körperschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften
m. b. H., Vereinen usw.) erhoben und belastet unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Zu- und Abrechnungs-
Posten die bilanzmäßigen Ueberschüsse mit einem Nor-
nalsatz von 25%, der für eine Reihe von begünstigten
Körperschaften (zum Beispiel Sparkassen, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften) erhebliche Ermäßigungen
erfährt. Sie beträgt aber mindestens 36% vom Anlage-
kapital bzw. S 420.-.
5. Die Rentensteuer trifft nicht alle schon
lurch eine andere Ertragssteuer belasteten oder gesetz-
lich freigelassenen Bezüge aus Vermögensobjekten und
Vermögensrechten. Sie wird zum überwiegenden Teil
im Abzugswege durch den Schuldner eingehoben und
beträgt in ihrem Normalsatz 10%, erhöht sich für ge-
Wisse Bezüge (Pachtzinsen) auf 15% und ermäßigt sich
-ür andere Bezüge (zum Beispiel Sparkassenzinsen) auf
5% bzw. (zum Beispiel gewisse Pfandhrief- und Obliga-
lonszinsen) auf 3%.
6. Die Tantiemenabgabe ist von den Bezügen zu
°Btrichten, welche die leitenden Funktionäre der Aktien-
Internehmungen beziehen. Sie beträgt 10°% vermehrt
ım einen Bundeszuschlag von 100 bis 300%. Eine Be-
astung von 40% bildet die Regel. Sie wird an der
Juelle im Ahbzugswege erhoben.
5. Wirtschaftspolitische Steuergesetz-
gebung.
Die durch die Zerreißung des früher gemeinsamen
Wirtschaftsgebietes und die protektionistische Wirtschafts-
oolitik der Nachfolgestaaten des alten Oesterreich einer-
Seits und durch die ungesunden Börsenverhältnisse
Inderseits hervorgerufene bedrängte Wirtschaftslage
Jesterreichs blieb nicht ohne Rückwirkung auf die
lirekte Steuergesetzgebung. Die Rücksichtnahme auf die
virtschaftspolitischen Erfordernisse fand ihren Nieder-
‚hlag in einer ganzen Reihe von Begünstigungs-
zesetzen, die gegenüber dem nach dem PStG. gelten-
len Rechtszustande zeitlich begrenzte Erleichterungen
schufen. Diese Erleichterungen bestehen teils in Steuer-
jefreiungen, teils in unmittelbaren Ermäßigungen von
Steuersätzen oder mittelbaren Ermäßigungen durch die
Wöglichkeit erhöhter Abschreibungen.
Diese Begünstigungsgesetze lassen sich nach folgenden
Zesichtspunkten gruppieren:
a) Förderung von Kreditgewährungen des
Auslandes an die inländische Wirtschaft: durch Ge-
vährung einer zuletzt bis zum Jahre 1032 verlängerten
Zentensteuerfreiheit für Zinsen der von Banken aus
lem Auslande gegen Verzinsungsverpflichtung herein-
senommenen Gelder in fremder Währung (Art. V der
’ersonalsteuernovelle vom Jahre 1920); durch Ge-
vährung von Steuererleichterungen (begünstigter
(örperschaftssteuerfuß von 2%) für Zinsen der von Er-
‚eugungs-, Handels- und Verkehrsunternehmungen bis
Inde 1928 ausgegebenen Teilschuldverschreibungen
Bundesgesetz vom Jahre 1924);
b) Förderung von für die gesamte Volks-
virtschaft lebenswichtigen Unternehmungen:
lurch Gewährung von Steuerbefreiungen (Körper-
‚haftssteuerfreiheit bis zur Höchstdauer von 20 Jahren)
ın Wasserkraftstromlieferungsunternehmungen (Wasser-
‚raftförderungsgesetz, Klektrizitätsförderungsgesetze vom
ahre 1925 und vom Jahre 1928);
c) Förderung der Bautätigkeit durch Steuer-
‚egünstigungen für Wohn- und Geschäftshausbauten
Bauaufwandbegünstigungsgesetz vom Jahre 1923 und
investitionenbegünstigungsgesetze. vom Jahre 1026 und
‚rom Jahre 1928);
dA) Förderung der Rationalisierung durch steuer-
iche Begünstigung (Verzicht auf die Liquidationskörper-
chaftssteuer) von Zusammenlegungen (Fusionen) von
\ktiengesellschaften mit verwandten Aktiengesellschaften,
°rwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, gemeinwirt-
dhaftlicher Unternehmungen untereinander oder mit
sktiengesellschaften (Steuer- u. Gebührenhesünstigungs-
zesetz vom Jahre 1922);
e) Förderung der durch die geänderte Wirtschaftslage
rforderlihen betriebstechnischen Umstellun-
zen, Förderung einer Vermehrung und Verbesserung
ler Produktionsmittel durch die Ermöglichung von außer-
ydentlichen steuerfreien Abschreibungen bis zur Hälfte
ler begünstigten Investitionsauslagen (Investitionen-
jegünstigungsgesetze vom Jahre 1026 und vom Jahre
‚0281.
6. Zwischenstaatliches Steuerrecht
Die bei den direkten Steuern in den verschiedenen
;taaten nebeneinander zur Anwendung gelangenden
Srundsätze der Besteuerung nach Wohnsitz bzw. Staats-
‚ngehörigkeit des Einkommenbeziehers und der Be-
teuerung nach der Lage ‘der Einkommensquellen
ühren zu Doppelhbesteuerungen, die sich ge-
ade bei den erhöhten Steuersätzen der Nachkriegszeit
jelfach als unerträgliche Härten und Hemmnisse für
ien wirtschaftlichen Wechselverkehr auswirken. Diese