Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

von II bis 44% und erhöhen sich dann in Staffeln pro- 
zressiv bis zum Höchstsatze von 45%, ohne daß der Ge- 
zsamtsteuersatz diesen Höchstsatz je völlig erreicht. 
Lin Einkommen von S 10.000.— zum Beispiel ist mit 
fh belastet; erst bei einem Einkommen von S4,219.400.— 
beträgt der Gesamtsteuersatz 44 vom Hundert. 
2. Die die Finkommensteuer ergänzende Vermögens- 
steuer vom ertragbringenden Vermögen wird von den 
durch Vervielfachung der fundierten Einkommen errech- 
aeten Vermögenschaften (Grund-, Gebäude-, Erwerbs- 
und Kapitalvermögen) erhoben. Sie trifft Gesamtreinver- 
mögen von über S 36.000.— in vier Stufen von *, I, 2 
and 3%. Die Steuerpflicht und die Technik der 
Veranlagung ist vollkommen an die Finkommensteuer 
geknüpft. 
3. Die allgemeine Erwerbsteuer wird vom 
Reinertrag der im Inlande betriebenen Erwerbsunter- 
dchmungen und auf Gewinn gerichteten Beschäftigungen 
erhoben. Sie belastet die durch Kapitalsverwendung 
wirtschaftlich fundierten Unternehmungen mit Steuer- 
sätzen, die absteigend in der Höhe von 7%, bis 5% ab- 
Zestuft sind und trifft die ühbrigen Unternehmungen, 
insbesondere der freien Berufe mit degressiv abgestuften 
Steuersätzen von 4 bis 1%, beträgt aber mindestens 
S 10.—, bei protokollierten Firmen S 420.-. Auch diese 
Steuer ist veranlagungstechnisch mit der LEinkommen- 
steuer vereinigt. 
4. Die Körperschaftssteuer wird vom Reinertrag 
der Körperschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften 
m. b. H., Vereinen usw.) erhoben und belastet unter 
Berücksichtigung der gesetzlichen Zu- und Abrechnungs- 
Posten die bilanzmäßigen Ueberschüsse mit einem Nor- 
nalsatz von 25%, der für eine Reihe von begünstigten 
Körperschaften (zum Beispiel Sparkassen, Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaften) erhebliche Ermäßigungen 
erfährt. Sie beträgt aber mindestens 36% vom Anlage- 
kapital bzw. S 420.-. 
5. Die Rentensteuer trifft nicht alle schon 
lurch eine andere Ertragssteuer belasteten oder gesetz- 
lich freigelassenen Bezüge aus Vermögensobjekten und 
Vermögensrechten. Sie wird zum überwiegenden Teil 
im Abzugswege durch den Schuldner eingehoben und 
beträgt in ihrem Normalsatz 10%, erhöht sich für ge- 
Wisse Bezüge (Pachtzinsen) auf 15% und ermäßigt sich 
-ür andere Bezüge (zum Beispiel Sparkassenzinsen) auf 
5% bzw. (zum Beispiel gewisse Pfandhrief- und Obliga- 
lonszinsen) auf 3%. 
6. Die Tantiemenabgabe ist von den Bezügen zu 
°Btrichten, welche die leitenden Funktionäre der Aktien- 
Internehmungen beziehen. Sie beträgt 10°% vermehrt 
ım einen Bundeszuschlag von 100 bis 300%. Eine Be- 
astung von 40% bildet die Regel. Sie wird an der 
Juelle im Ahbzugswege erhoben. 
5. Wirtschaftspolitische Steuergesetz- 
gebung. 
Die durch die Zerreißung des früher gemeinsamen 
Wirtschaftsgebietes und die protektionistische Wirtschafts- 
oolitik der Nachfolgestaaten des alten Oesterreich einer- 
Seits und durch die ungesunden Börsenverhältnisse 
Inderseits hervorgerufene bedrängte Wirtschaftslage 
Jesterreichs blieb nicht ohne Rückwirkung auf die 
lirekte Steuergesetzgebung. Die Rücksichtnahme auf die 
virtschaftspolitischen Erfordernisse fand ihren Nieder- 
‚hlag in einer ganzen Reihe von Begünstigungs- 
zesetzen, die gegenüber dem nach dem PStG. gelten- 
len Rechtszustande zeitlich begrenzte Erleichterungen 
schufen. Diese Erleichterungen bestehen teils in Steuer- 
jefreiungen, teils in unmittelbaren Ermäßigungen von 
Steuersätzen oder mittelbaren Ermäßigungen durch die 
Wöglichkeit erhöhter Abschreibungen. 
Diese Begünstigungsgesetze lassen sich nach folgenden 
Zesichtspunkten gruppieren: 
a) Förderung von Kreditgewährungen des 
Auslandes an die inländische Wirtschaft: durch Ge- 
vährung einer zuletzt bis zum Jahre 1032 verlängerten 
Zentensteuerfreiheit für Zinsen der von Banken aus 
lem Auslande gegen Verzinsungsverpflichtung herein- 
senommenen Gelder in fremder Währung (Art. V der 
’ersonalsteuernovelle vom Jahre 1920); durch Ge- 
vährung von Steuererleichterungen (begünstigter 
(örperschaftssteuerfuß von 2%) für Zinsen der von Er- 
‚eugungs-, Handels- und Verkehrsunternehmungen bis 
Inde 1928 ausgegebenen Teilschuldverschreibungen 
Bundesgesetz vom Jahre 1924); 
b) Förderung von für die gesamte Volks- 
virtschaft lebenswichtigen Unternehmungen: 
lurch Gewährung von Steuerbefreiungen (Körper- 
‚haftssteuerfreiheit bis zur Höchstdauer von 20 Jahren) 
ın Wasserkraftstromlieferungsunternehmungen (Wasser- 
‚raftförderungsgesetz, Klektrizitätsförderungsgesetze vom 
ahre 1925 und vom Jahre 1928); 
c) Förderung der Bautätigkeit durch Steuer- 
‚egünstigungen für Wohn- und Geschäftshausbauten 
Bauaufwandbegünstigungsgesetz vom Jahre 1923 und 
investitionenbegünstigungsgesetze. vom Jahre 1026 und 
‚rom Jahre 1928); 
dA) Förderung der Rationalisierung durch steuer- 
iche Begünstigung (Verzicht auf die Liquidationskörper- 
chaftssteuer) von Zusammenlegungen (Fusionen) von 
\ktiengesellschaften mit verwandten Aktiengesellschaften, 
°rwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, gemeinwirt- 
dhaftlicher Unternehmungen untereinander oder mit 
sktiengesellschaften (Steuer- u. Gebührenhesünstigungs- 
zesetz vom Jahre 1922); 
e) Förderung der durch die geänderte Wirtschaftslage 
rforderlihen betriebstechnischen Umstellun- 
zen, Förderung einer Vermehrung und Verbesserung 
ler Produktionsmittel durch die Ermöglichung von außer- 
ydentlichen steuerfreien Abschreibungen bis zur Hälfte 
ler begünstigten Investitionsauslagen (Investitionen- 
jegünstigungsgesetze vom Jahre 1026 und vom Jahre 
‚0281. 
6. Zwischenstaatliches Steuerrecht 
Die bei den direkten Steuern in den verschiedenen 
;taaten nebeneinander zur Anwendung gelangenden 
Srundsätze der Besteuerung nach Wohnsitz bzw. Staats- 
‚ngehörigkeit des Einkommenbeziehers und der Be- 
teuerung nach der Lage ‘der Einkommensquellen 
ühren zu Doppelhbesteuerungen, die sich ge- 
ade bei den erhöhten Steuersätzen der Nachkriegszeit 
jelfach als unerträgliche Härten und Hemmnisse für 
ien wirtschaftlichen Wechselverkehr auswirken. Diese
	        
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