von II bis 44% und erhöhen sich dann in Staffeln prozressiv
bis zum Höchstsatze von 45%, ohne daß der Gezsamtsteuersatz
diesen Höchstsatz je völlig erreicht.
Lin Einkommen von S 10.000.— zum Beispiel ist mit
fh belastet; erst bei einem Einkommen von S4,219.400.—
beträgt der Gesamtsteuersatz 44 vom Hundert.
2. Die die Finkommensteuer ergänzende Vermögenssteuer
vom ertragbringenden Vermögen wird von den
durch Vervielfachung der fundierten Einkommen errechaeten
Vermögenschaften (Grund-, Gebäude-, Erwerbsund
Kapitalvermögen) erhoben. Sie trifft Gesamtreinvermögen
von über S 36.000.— in vier Stufen von *, I, 2
and 3%. Die Steuerpflicht und die Technik der
Veranlagung ist vollkommen an die Finkommensteuer
geknüpft.
3. Die allgemeine Erwerbsteuer wird vom
Reinertrag der im Inlande betriebenen Erwerbsunterdchmungen
und auf Gewinn gerichteten Beschäftigungen
erhoben. Sie belastet die durch Kapitalsverwendung
wirtschaftlich fundierten Unternehmungen mit Steuersätzen,
die absteigend in der Höhe von 7%, bis 5% ab-Zestuft
sind und trifft die ühbrigen Unternehmungen,
insbesondere der freien Berufe mit degressiv abgestuften
Steuersätzen von 4 bis 1%, beträgt aber mindestens
S 10.—, bei protokollierten Firmen S 420.-. Auch diese
Steuer ist veranlagungstechnisch mit der LEinkommensteuer
vereinigt.
4. Die Körperschaftssteuer wird vom Reinertrag
der Körperschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften
m. b. H., Vereinen usw.) erhoben und belastet unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Zu- und Abrechnungs-Posten
die bilanzmäßigen Ueberschüsse mit einem Nornalsatz
von 25%, der für eine Reihe von begünstigten
Körperschaften (zum Beispiel Sparkassen, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften) erhebliche Ermäßigungen
erfährt. Sie beträgt aber mindestens 36% vom Anlagekapital
bzw. S 420.-.
5. Die Rentensteuer trifft nicht alle schon
lurch eine andere Ertragssteuer belasteten oder gesetzlich
freigelassenen Bezüge aus Vermögensobjekten und
Vermögensrechten. Sie wird zum überwiegenden Teil
im Abzugswege durch den Schuldner eingehoben und
beträgt in ihrem Normalsatz 10%, erhöht sich für ge-Wisse
Bezüge (Pachtzinsen) auf 15% und ermäßigt sich
-ür andere Bezüge (zum Beispiel Sparkassenzinsen) auf
5% bzw. (zum Beispiel gewisse Pfandhrief- und Obligalonszinsen)
auf 3%.
6. Die Tantiemenabgabe ist von den Bezügen zu
°Btrichten, welche die leitenden Funktionäre der Aktien-Internehmungen
beziehen. Sie beträgt 10°% vermehrt
ım einen Bundeszuschlag von 100 bis 300%. Eine Beastung
von 40% bildet die Regel. Sie wird an der
Juelle im Ahbzugswege erhoben.
5. Wirtschaftspolitische Steuergesetzgebung.
Die durch die Zerreißung des früher gemeinsamen
Wirtschaftsgebietes und die protektionistische Wirtschaftsoolitik
der Nachfolgestaaten des alten Oesterreich einer-Seits
und durch die ungesunden Börsenverhältnisse
Inderseits hervorgerufene bedrängte Wirtschaftslage
Jesterreichs blieb nicht ohne Rückwirkung auf die
lirekte Steuergesetzgebung. Die Rücksichtnahme auf die
virtschaftspolitischen Erfordernisse fand ihren Nieder-‚hlag
in einer ganzen Reihe von Begünstigungszesetzen,
die gegenüber dem nach dem PStG. geltenlen
Rechtszustande zeitlich begrenzte Erleichterungen
schufen. Diese Erleichterungen bestehen teils in Steuerjefreiungen,
teils in unmittelbaren Ermäßigungen von
Steuersätzen oder mittelbaren Ermäßigungen durch die
Wöglichkeit erhöhter Abschreibungen.
Diese Begünstigungsgesetze lassen sich nach folgenden
Zesichtspunkten gruppieren:
a) Förderung von Kreditgewährungen des
Auslandes an die inländische Wirtschaft: durch Gevährung
einer zuletzt bis zum Jahre 1032 verlängerten
Zentensteuerfreiheit für Zinsen der von Banken aus
lem Auslande gegen Verzinsungsverpflichtung hereinsenommenen
Gelder in fremder Währung (Art. V der
’ersonalsteuernovelle vom Jahre 1920); durch Gevährung
von Steuererleichterungen (begünstigter
(örperschaftssteuerfuß von 2%) für Zinsen der von Er-‚eugungs-,
Handels- und Verkehrsunternehmungen bis
Inde 1928 ausgegebenen Teilschuldverschreibungen
Bundesgesetz vom Jahre 1924);
b) Förderung von für die gesamte Volksvirtschaft
lebenswichtigen Unternehmungen:
lurch Gewährung von Steuerbefreiungen (Körper-‚haftssteuerfreiheit
bis zur Höchstdauer von 20 Jahren)
ın Wasserkraftstromlieferungsunternehmungen (Wasser-‚raftförderungsgesetz,
Klektrizitätsförderungsgesetze vom
ahre 1925 und vom Jahre 1928);
c) Förderung der Bautätigkeit durch Steuer-‚egünstigungen
für Wohn- und Geschäftshausbauten
Bauaufwandbegünstigungsgesetz vom Jahre 1923 und
investitionenbegünstigungsgesetze. vom Jahre 1026 und
‚rom Jahre 1928);
dA) Förderung der Rationalisierung durch steueriche
Begünstigung (Verzicht auf die Liquidationskörperchaftssteuer)
von Zusammenlegungen (Fusionen) von
\ktiengesellschaften mit verwandten Aktiengesellschaften,
°rwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, gemeinwirtdhaftlicher
Unternehmungen untereinander oder mit
sktiengesellschaften (Steuer- u. Gebührenhesünstigungszesetz
vom Jahre 1922);
e) Förderung der durch die geänderte Wirtschaftslage
rforderlihen betriebstechnischen Umstellunzen,
Förderung einer Vermehrung und Verbesserung
ler Produktionsmittel durch die Ermöglichung von außerydentlichen
steuerfreien Abschreibungen bis zur Hälfte
ler begünstigten Investitionsauslagen (Investitionenjegünstigungsgesetze
vom Jahre 1026 und vom Jahre
‚0281.
6. Zwischenstaatliches Steuerrecht
Die bei den direkten Steuern in den verschiedenen
;taaten nebeneinander zur Anwendung gelangenden
Srundsätze der Besteuerung nach Wohnsitz bzw. Staats-‚ngehörigkeit
des Einkommenbeziehers und der Beteuerung
nach der Lage ‘der Einkommensquellen
ühren zu Doppelhbesteuerungen, die sich geade
bei den erhöhten Steuersätzen der Nachkriegszeit
jelfach als unerträgliche Härten und Hemmnisse für
ien wirtschaftlichen Wechselverkehr auswirken. Diese