Dastsparkassenamt (Außenansicht
ÖSTERREICHISCHE POSTSPARKASSE
Die durch das Gesetz vom 28. Mai 1882 in Wien
orrichtete Postsparkasse, die zuerst nur den Spar-
verkehr. pflegte und später den von ihr zuerst und
als Vorbild für alle anderen Länder eingeführten
Scheck verkehr im gesamten Gebiet der im Reichsrat
vertretenen Königreiche und Länder mit großem Er-
(lg abwickelte, hat ungeachtet der Oktoberereignisse
des Jahres 1018 zunächst den Zahlungsverkehr auch
in den andern Nachfolgestaaten in der hergebrachten
Weise weiter durchgeführt, bis die Fortführung durch
verkehrs- oder finanzpolitische Maßnahmen oder
durch die Errichtung gleichartiger nationaler Institute
der Nachfolgestaaten unmöglich gemacht wurde. Der
Ein- und Auszahlungsverkehr des Postsparkassen-
amts mit den Postämtern in der Tschechoslovakei
und in Jugoslawien endete infolgedessen erst Ende
Februar, mit den Postämtern in Polen erst Ende
März 1010. Von da an beschränkte sich der Post-
Sparkassendienst des Postsparkassenamts in Wien
auf die in deutschösterreichisch gestempelten Kranen
Zeführten Konten.
Hinsichtlich der Geschäfte aus der vorhergegange-
nen Zeit blieb die Postsparkasse ein allen Nachfolge-
staaten gemeinsames Institut, dessen Liquidation
durch langwierige zwischenstaatliche Verhandlungen
geregelt werden mußte. Der Staatsvertrag von Saint
Germain hat solche Verhandlungen ausdrücklich vor-
3esehen und für den Fall, daß sie zu keiner be-
itiedigenden Übereinkunft geführt hätten, die Ein-
setzung eines Schiedsrichters in Aussicht genommen.
Eine Konferenz der Nachfolgestaaten zu Rom
jeschloß am 26. April I021 die Entsendung einer
Commission nach Wien, die hier vom 4. bis
»7. Mai 1921 tagte und dann durch ein aus Ver-
retern aller beteiligten Staaten bestehendes Komitee
ıbgelöst worden ist. Am 6. April 1922 wurde in
zom ein Übereinkommen unterzeichnet, wonach jeder
Vationalstaat durch ein von ihm bestimmtes Institut
lie Guthaben seiner Staatsangehörigen übernimmt,
\us dem Aktivvermögen der Postsparkasse wurden
ien Nationalstaaten zur Deckung der von ihnen
übernommenen Guthabenblocks besondere Vermö-
zensobjekte übergeben: die Abrechnungsforderun-
zen der Postsparkasse an die Postverwaltungen
ler Nationalstaaten, bestimmte Wertpapiere, insbe-
‚oondere ungestempelte Vorkriegstitres der altöster-
‚eichischen Staatsschuld, ferner Forderungen aus
‚ombarddarlehen an Angehörige der Nationalstaaten
ınd eine Reihe von Buchforderungen. Außerdem
war ein Betrag von 800 Millionen österreichisch
‚estempelten Kronen bar auszufolgen, welche Summe
Jurch ein Zusatzabkommen vom 23. April 1025 auf
2. Millionen Schilling abgeändert worden ist.
Durch Bundesgesetz vom 28. Dezember 1926
yurde mit Wirksamkeit vom I. Jänner 1927 für den
3ereich der Republik Österreich die „Österreichi-
che Postsparkasse“ errichtet. Sie hatte die bis
{ahin vom Postsparkassenamt verwalteten Aktiven
ınd Passiven zu übernehmen, die nach Ausscheidung
ener Vermögensteile verblieben. die auf Grund des