sicherten durch die Inflation verarmt. Die Versicherten
waren mit Recht entsetzt über die Auswirkungen deı
Inflation, durch welche die aus ihren bisherigen Prämien-
zahlungen zurückgestellten Prämienreservedeckungswerte
vernichtet und damit auch ihre bisherigen Aufwendungen
für die Lebensversicherung illusorisch wurden. Es er-
schien zu Zeiten geradezu sinnlos, einen neuen Lebens-
versicherungsvertrag abzuschließen, von dem man nicht
wußte, ob der Wert der versicherten Leistung im Zeit-
punkte der Fälligkeit noch eine meßbare Wertgröße
darstellen werde, so daß es bisweilen den Anschein
hatte, als ob dieser bisher technisch am genauesten
begründete und finanziell am besten organisierte Ver-
sicherungszweig vollständig erledigt wäre.
Es ist begreiflich, daß in den Kreisen der Lebensver-
sicherung auf baldigste Abhilfe hingearbeitet wurde. Zu
Beginn der Inflation wurde eine gewisse Erleichterung
dadurch angestrebt, daß den Versicherungsanstalten durch
die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und
Unterricht und des Staatsamtes für Justiz vom 15. De-
zember 1919, StGBl. Nr. 554, bzw. in teilweise modifizierter
Form durch die Vollzugsanweisung der genannten Staats-
ämter vom 5. Juli 1920, StGBl. Nr. 282, das Recht ein-
geräumt wurde, mit Rücksicht auf die geänderten Ver-
hältnisse Prämienzuschläge zu den im Zeitpunkte
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufenden
Versicherungen einzuheben. Nach der Absicht der ersten
Verordnung sollte es insbesondere der schwer betroffenen
Lebensversicherung ermöglicht werden, mit Hilfe dieser
außerordentlichen Zuschläge den Beamtenapparat zu
erhalten. Aber bereits die zweite Vollzugsanweisung
mußte für die Lebensversicherung vollständig wirkungs-
(os bleiben: Uebrigens wurden bald die Prämien so klein,
daß sich die Einhebung selbst auf dem einfachsten
Wege (Postsparkassa) nicht mehr lohnte. Damit fiel auch
die ganze Zuschlagspolitik. Da es die Schadensversiche-
rung insbesondere als Risikoversicherung leichter hatte,
sich auf die neuen Verhältnisse umzustellen, entstand
vielfach die Anschauung, als enthielte die Schadens-
versicherung in ihrer Eigenart unbegrenzte Möglich-
keiten; hiebei wurde geflissentlich übersehen, daß die
beobachteten Erscheinungen im Wesen doch nur vorüber-
gehender Natur sein können und daß die Schadenver-
sicherung mehr oder weniger auf die Versicherung jener
Güter und Interessen beschränkt bleiben werde, die be-
reits vor dem Kriege vorhanden waren; ferner daß das
Tätigkeitsgebiet durch den Zusammenbruch eine ein-
schneidende Verringerung erfahren hat. Immerhin scheint
es verständlich, daß auch in der Lebensversicherung in
einzelnen Fällen der Versuch gemacht wurde, nach der
Methode der Schadensversicherung, das ist mit kurzer
Risikoprämie zu arbeiten, wobei die Versicherungssum-
men wenigstens eine Zeitlang der fortschreitenden Ent-
wertung angepaßt werden konnten. Die Versuche haben
sich nicht bewährt, ein tragfähiger Versicherungsstock
konnte auf dieser Grundlage nicht geschaffen werden.
Man ging nun einen Schritt weiter und erhoffte sich
aus der Aufnahme der Schadensversicherung durch
Lebensversicherungsanstalten insbesondere eine dahin-
gehende Erleichterung, als der Schadensversicherungs-
betrieb einen Teil der Beamtenschaft, der sonst mit
hohen Kosten hätte abgebaut werden müssen, erhalten
sollte, was angesichts der günstigen Konjunktur der
;chadensversicherung aussichtsreich zulässig. Damit
vurde eine ernste und für die österreichischen Verhält-
ısse neue Frage auf dem Gebiete des Versicherungs-
wesens angeschnitten. Nach $ 5 des damals noch geltenden
Versicherungs-Regulativs vom 5. März 1896, RGBI. Nr. 31,
war eine solche Verbindung zwischen Lebens- und
Schadensversicherung pro futuro nicht zulässig. Sollte
also den bestehenden Lebensversicherungsanstalten die
Aufnahme der Schadensversicherung' gestattet werden, so
mußten die Aufsichtsvorschriften abgeändert
werden. Sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die be-
;ufenen Fachkreise waren sich nicht im unklaren
darüber, daß auch die Gestattung einer solchen Ver-
dindung kein Allheilmittel in der Krise sein könnte. Die
zrhofften Wirkungen konnten im besten Falle doch nur
lann bald fühlbar werden, wenn im Augenblicke der
\ufnahme der Schadensversicherung durch eine Lebens-
‚ersicherungsanstalt schon der für die Ausnützung der
augenblicklichen Konjunktur erforderliche geschulte und
arfahrene Apparat vorhanden gewesen wäre. Eine von
daus aus ablehnende Haltung wäre aber insbesondere
-n solchen Fällen schwer zu rechtfertigen gewesen, in
welchen eine solche Aufnahme des gemischten Betriebes
ıach der Lage der Dinge eine fühlbare Erleichterung
z3rwarten ließ und wo unter den gegebenen Verhältnissen
ındere Auswege nicht gangbar gewesen wären (zum
3eispiel stand wechselseitigen Lebensversicherungs-
ınstalten das für die Aktiengesellschaften in Frage
<ommende Mittel einer Kapitalserhöhung nicht zu Ge-
»ote). Ueberdies waren die Erfahrungen mit den be-
'eits bestehenden gemischten Gesellschaften, deren
tragender Zweig die Feuerversicherung war, gute. Daher
ist die bisherige strenge Forderung der Unvereinbarkeit
der Lebens- und Schadensversicherung fallen gelassen
worden. Die Verbindung beider Zweige soll aber nicht
ohne weiteres zulässig sein, da es auch hier galt, die
Schadensversicherung und insbesondere die Feuerver-
sicherung als tragenden Pfeiler der Schadensversicherung
im öffentlichen Interesse nicht unnötigen Gefährdungen
auszusetzen. Deshalb kann nach $ 5 des neuen Ver-
;icherungs-Regulativs vom 7. März 1921, BGBl. Nr. 141,
die Verbindung der Lebens- und Schadensversicherung
lann gestattet werden, wenn im einzelnen Falle besondere
Zweckmäßigkeitsgründe vorliegen und überdies die Ein-
ichtung des Betriebes besondere Sicherheiten bietet.
\uf diese Weise haben sich die meisten der beim Zu-
jammenbruch bestandenen reinen Lebensversicherungs-
ınstalten in gemischte Betricbe umgewandelt. Die Neu-
aufnahme des Betriebes der Feuerversicherung wurde
ws den früher erwähnten Gründen nur drei bestehenden
Anstalten gestattet, und zwar zwei Aktiengesellschaften
ınd einer wechselseitigen Versicherungsanstalt. Die
übrigen Anstalten haben nur andere, weniger ausschlag-
zebende Schadensversicherungszweige aufnehmen dürfen.
In zwei Fällen entstanden gemischte Gesellschaften in
der Art, daß sich bestehende Lebens- und Schadensver-
;icherungsgesellschaften zu einer einheitlichen Anstalt
zusammenschlossen, wodurch die Verhältnisse des Ver-
;icherungsmarktes nicht weiter berührt wurden. In den
letzt angeführten Fällen waren bereits alte sachkundige
\pparate mit eingelebten Beziehungen vorhanden, des-