fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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89—91. Erfordernisse der Erklärung. 
tirol und im illirischen Küstenlande können die schriftlichen Erklä 
rungen italienisch abgefaßt werden. (s. 65 Z. O., §. 35 a. u.) 
bd) Der mündlichen. 
90. Mündliche Erklärungen können in der Landessprache des 
Ortes, in welchem dieselben angebracht werden, stattfinden. Die 
Eintragung in die Amtsbücher geschieht aber stets in der Geschäfts 
sprache. (§. 65 Z. O., 8. 35 A. U.) 
Sind Reisende oder Couriere, die keine für den Handel bestimmten 
Waaren mit sich führen, weder der Geschäfts- noch der Landessprache des 
Ortes, dagegen aber die Beamten des Zollamtes oder doch einer derselben der 
Sprache, deren sich der Reisende oder Courier bedient, mächtig, so soll die 
mündliche Erklärung in dieser Sprache angenommen, jedoch in der Geschäfts 
sprache niedergeschrieben werden. 
Ist keiner der Beamten des Zollamtes der Sprache, welcher der Rei 
sende oder Courier sich bedient, in dem Maße mächtig, um die Erklärung mit 
Bestimmtheit von ihm aufnehmen zu können, und kann der Reisende oder 
Courier sich auch keinen Dolmetscher verschaffen, so ist von der Forderung 
einer Erklärung abzugehen und es sind die Gegenstände, die derselbe mit sich 
führt, nach dem Ergebnisse der zollamtlichen Untersuchung (dem Beschau 
befunde) in das Register einzutragen. (§. ii3 A. u. §. 49 A. ll.) 
2. Innere Erfordernisse, 
a) Im Allgemeinen. 
91. Die Waarenerklärung bei dem Grenzzollamte muß sich auf alle 
Theile der Ladung, nichts davon ausgeschlossen, erstrecken, daher wenn zoll 
pflichtige Waaren mit zollfreien zusammengeladen sind, auch letztere enthalten. 
(§. 2, Bschft. v. 7./24. Juni 1853.) 
Jede Erklärung soll ausdrücken: 
1. Den Bor- und Zunamen und Wohnsitz 
a) des Versenders, d. i. desjenigen, welcher der Waare die Bestim 
mung ertheilte, über die Zolllinie eingebracht, oder ausgesührt 
zu werden, dann 
d) des Fuhrmannes oder Schiffführers und überhaupt desjenigen, 
der den Gegenstand an den Ort der Bestimmung zu befördern 
hat, insoferne die Waare nicht bestimmt ist, in dem Standorte 
des Zollamts, bei welchem die Erklärung geschieht, zu bleiben. 
2. Den Ort, an den der Gegenstand gebracht werden wird. 
3. Die Bestimmung, welche derselbe erhält, ob der Gegenstand 
nämlich für die Ein- oder Ausfuhr, oder zum Durchzuge bestimmt sei, 
oder ob derselbe bei dem Amte, bei dem solcher erklärt wird, dem
	        
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