IV. Staatliche und private Organisation.
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man bauen kann. Die alte Naturrechtslehre kannte
Entstehung von Eigentum durch Okkupation (Besitz
ergreifung), Eroberung und Arbeit; im Kulturstaat
garantiert ein fingierter Vertrag (analog dem Staats
vertrag) oder das Recht (Gesetz, Legaltheorie) den
ungestörten Besitz. In einen genetischen Zusammen
hang vermochte sie das Gegebene aber nicht zu bringen;
auch ist es nötig, die historische Betrachtung von der
ethischen Beurteilung zu trennen, da eine sittliche
Norm niemals aus den Tatsachen ohne weiteres ab
zulesen oder abzuleiten ist.
Für die historischen Anfänge haben weder die
Kommunisten noch die Individualisten Recht"". Denn
„nicht die Erde war allen gemeinsam, sondern ein be
stimmter Bezirk von Sondergut (wirtschaftliches Aus
beutungsobjekt, Fisch- oder Jagdbezirk) einer einzelnen
Gruppe." In diesem „Gruppenkommunismus bildet
die Gruppe ein einheitliches Rechtssubjekt"; der Ein
zelne erlangt dann innerhalb der Gruppe durch Arbeit
subjektive (Individual-) Rechte. Also ist zwar „das
Recht der juristischen Person älter als das Recht der
Einzelperson""", aber diese juristische Person ist tat
sächlich eine Gruppe (Horde, Stamm) und sie übt es nur
zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck aus. Daneben
erwirbt der Einzelne Rechte, wovon ein schlagendes
Beispiel ist, daß bei den Eskimos Grönlands der Som
merfang (an Fischen) der Familie, der Winterfang
aber der Dorsschaft gehört. „Was für die Gemein
schaft von wesentlicher Bedeutung ist, gehört der Ge
meinschaft" und „nicht der Erwerbsgrund, sondern der
Gebrauchszweck der Sache war ursprünglich für das
Individual- oder Gemeindeeigentum entscheidend".