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IV. Staatliche und private Organisation. 
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man bauen kann. Die alte Naturrechtslehre kannte 
Entstehung von Eigentum durch Okkupation (Besitz 
ergreifung), Eroberung und Arbeit; im Kulturstaat 
garantiert ein fingierter Vertrag (analog dem Staats 
vertrag) oder das Recht (Gesetz, Legaltheorie) den 
ungestörten Besitz. In einen genetischen Zusammen 
hang vermochte sie das Gegebene aber nicht zu bringen; 
auch ist es nötig, die historische Betrachtung von der 
ethischen Beurteilung zu trennen, da eine sittliche 
Norm niemals aus den Tatsachen ohne weiteres ab 
zulesen oder abzuleiten ist. 
Für die historischen Anfänge haben weder die 
Kommunisten noch die Individualisten Recht"". Denn 
„nicht die Erde war allen gemeinsam, sondern ein be 
stimmter Bezirk von Sondergut (wirtschaftliches Aus 
beutungsobjekt, Fisch- oder Jagdbezirk) einer einzelnen 
Gruppe." In diesem „Gruppenkommunismus bildet 
die Gruppe ein einheitliches Rechtssubjekt"; der Ein 
zelne erlangt dann innerhalb der Gruppe durch Arbeit 
subjektive (Individual-) Rechte. Also ist zwar „das 
Recht der juristischen Person älter als das Recht der 
Einzelperson""", aber diese juristische Person ist tat 
sächlich eine Gruppe (Horde, Stamm) und sie übt es nur 
zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck aus. Daneben 
erwirbt der Einzelne Rechte, wovon ein schlagendes 
Beispiel ist, daß bei den Eskimos Grönlands der Som 
merfang (an Fischen) der Familie, der Winterfang 
aber der Dorsschaft gehört. „Was für die Gemein 
schaft von wesentlicher Bedeutung ist, gehört der Ge 
meinschaft" und „nicht der Erwerbsgrund, sondern der 
Gebrauchszweck der Sache war ursprünglich für das 
Individual- oder Gemeindeeigentum entscheidend".
	        
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