Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

vorbereitet, als die durch den Währungsverfall hervorgerufene
 staatsfinanzielle Krise ein rasches Handeln
erforderte. Es ist kein Sprung ins Ungewisse gewagt,
sondern lediglich das entferntere Ziel einer planmäßig
verlaufenen Entwicklung unter dem Druck der Verhältnisse
 unmittelbar ins Auge gefaßt worden.
Die Autonomiebestrebungen der Österreichischen
Bundesbahnen, die durch die Ausscheidung aller
Bundesbahnwerte als Zweckvermögen aus dem Staatshaushalte
 ihr Ziel erreicht hatten, sind übrigens keine
vereinzelte Erscheinung. Auch viele andere Staaten
Europas, Sieger, Besiegte und Neutrale haben den
bei der Neuordnung des österreichischen Eisenbahnwesens
 eingeschlagenen Weg betreten. Es hat sich im
kontinentalen Europa geradezu eine neue Type der
Bewirtschaftung staatseigener Bahnen herausgebildet,
die die Mitte zwischen voller staatlicher Beherrschung
des öffentlichen Verkehrs und reinem Privatbetrieb
hält und die Vorteile beider Systeme miteinander
verbindet.
Voraussetzung ist hiebei, daß der Staat der autonomen
 Verwaltung soviel Freiheit gewährt als notwendig
 ist, um den Betrieb nach kaufmännischen
Grundsätzen führen zu können. Andererseits setzt
er aber einer rücksichtslosen Verfolgung von Erwerbsinteressen
 Schranken durch die auferlegte Verpflichtung,
den allgemeinen Interessen Rechnung zu tragen.
Für die österreichische Reform ist das bis dahin
ım Österreichischen Rechtsleben noch nicht heimisch
gewesene Ireuhandverhältnis gewählt worden. Das
Bundesbahngesetz vom 19. Juli 1923 hat die treuhändige
 Verwaltung und Betriebführung einer zu
diesem Zwecke ins Leben gerufenen Unternehmung
übertragen; die Rechtspersönlichkeit, Kaufmannseigenschaft,
 aber keine Eigentumsrechte an dem für den
Bundesbahnbetrieb gewidmeten Vermögen hat. Die
Unternehmung, die an die Stelle der früheren staatlichen
 Eisenbahnbehörden getreten ist, hat die Verpflichtung,
 den Betrieb unter Wahrung und Sicherung
der allgemeinen Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen
 zu führen. Sie haftet dem Bunde als Eigentümer
 der Staatsbahnen für die Substanz des anvertrauten
 Vermögens und muß den Betrieb in allen
Feilen des Netzes aufrecht erhalten, solange sie nicht
die Bundesregierung der übernommenen Aufgabe entbindet.

Über die einzelnen Betriebshandlungen ist die Unteraehmung
 dem Eigentümer der Bahnen keine Rechenschaft
 schuldig. Sie kann: aber auch keine Verantwortung
 auf ihn abwälzen, sondern muß für die
Gesetzmäßigkeit und Betriebssicherheit die
volle gesetzliche Verantwortung auf sich
aehmen. Über den Gesamterfolg der Gebarung ist
die Unternehmung dem Bunde Rechenschaft schuldig.
Sie muß ihm auch auf die finanzielle Gestion den
Finfluß gewähren, auf den kein Figentümer eines
Unternehmens gegenüber seinem Beauftragten verzichten

 kann. Das Gesetz schützt den Bund vor allem
zegen Überschuldung des dem Treuhänder anverrauten
 Vermögens durch den Vorbehalt der Geaehmigung
 einer Belastung des unbeweglichen Eigentums
 und einer Aufnahme von Anleihen oder laufenden
Krediten in größerer Höhe oder mit längerer Laufzeit.

Von den Erträgnissen der Gebarung kann sich die
Unternehmung Rücklagen für außerordentliche Auszaben
 oder für Gebarungsabgänge schaffen. Dem
3unde muß vom Reingewinn nur so viel abgeführt
werden, als nach Deckung aller Betriebs- und Er-1altungsausgaben
 und nach Auffüllung der Rücklagen
‚erbleibt. Nur im Falle einer Liquidierung, deren
Anordnung ausschließlich der Bundesregierung vor-»ehalten
 ist, fallen auch die Gewinnrücklagen an den
Zigentümer. Auf der Einnahmenseite kann die Unterı1ehmung
 die Grundsätze kaufmännischer Kalkulation
aicht voll zur Geltung bringen. Der Eigentümer, der
zugleich Hüter, des Gesamtwohles ist, verlangt auf
tarifarischem Gebiete die Rücksichtnahme auf schutzbedürftige
 Interessen der heimischen. Wirtschaft und
bietet dafür der Unternehmung durch Gewährung der
Freiheiten des Kaufmanns die Möglichkeit, die der
Allgemeinheit gebrachten Opfer durch Entfaltung einer
‚ationellen Sparwirtschaft und einer großzügigen Verkehrsförderung
 wett zu machen.
Dagegen wahrt das Gesetz der Unternehmung die
aötige Unabhängigkeit bei der Lösung der sozialen
Probleme, die sich aus der Beschäftigung von vielen
:ausend Angestellten ergeben. Staatliche Gehaltszesetze
 binden die Unternehmung nicht. Sie kann sich
hr Besoldungssystem in freier Vereinbarung mit den
Angestellten selbständig gestalten. Die Entwicklung
des Personaletats als der größten Ausgabenpost unterliegt
 sonach außer den allgemeinen lohnbildenden
Gesetzen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens
seinen‘ weiteren Einflüssen oder Beschränkungen.
Die Aufsicht über den Betrieb hinsichtlich seiner Ge-;jetzmäßigkeit
 und Sicherheit obliegt der Bundes-‚egierung.
 Zur Überwachung der Geschäftsführung
vom Standpunkte der allgemeinen Interessen hat das
Gesetz eine aus Fachleuten des Verkehrswesens, der
Volkswirtschaft und aus den in selbständiger oder
eitender Stellung befindlichen Persönlichkeiten des
»raktischen Wirtschaftslebens gebildete Verwaltungskommission
 berufen.
In der Institution der Verwaltungskommission
liegt der wirksamste Schutz gegen das Überwuchern
einseitiger Erwerbsinteressen des Treuhänders. Die
Zinrichtung findet sich in allen Ländern, die zur
Autonomie des Staatsbahnbetriebes und zu kommerziellen
 Geschäftsformen übergegangen sind. Sie bringt
zum Ausdruck, daß der öffentliche Verkehr als das
wichtigste Instrument der Volkswirtschaft zur Erwerbsquelle
 nur schrittweise unter Wahrung der gemeinwirtschaftlichen
 Bedürfnisse und der allgemeinen In-
            
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