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fahrzeugführer vorgesehen, indem dort bestimmt ist,
daß Motorluftfahrzeuge (Luftschiffe und Flugzeuge)
außerhalb der Flugplätze nur verkehren dürfen, wenn
und solange die Behörde sie zum Luftverkehr zuläßt
und daß derjenige, der ein außerhalb der Flugplätze
verkehrendes Luftfahrzeug führt oder bestimmungsgemäß
anderweitige Dienste auf Luftfahrzeugen während einer
solchen Fahrt versieht, der Erlaubnis der Behörde bedarf.
Besonders wichtig für die Allgemeinheit ist die
auch als Korrelat für die weitgehende Duldungspflicht
des Grundeigentümers anzusehende, im Luftfahrtgesetz ge-
Ttoffene Regelung der Haftpflicht für Schäden aus
dem Betriebe von Motorluftfahrzeugen. Diese besondere
Luftfahrerhaftpflicht ist mit einigen allerdings
wesentlichen Abweichungen den Bestimmungen des
Gesetzes über die Haftung für Schäden aus dem Be-
triebe von Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeuggesetz vom
9. August 1908, RGBI. Nr. 162, novelliert durch das
Gesetz vom 3. Mai 19022, BGBl. Nr. 300) nachgebildet.
Hiedurch wird die nicht auf das Verschulden des Ersatz-
flichtigen abgestellte Erfolghaftung nunmehr auch auf den
3Zetrieb mit Motorluftfahrzeugen ausgedehnt und damit
durch Gesetz im Interesse der Wiedergutmachung der
durch Motorluftfahrt herbeigeführten Schäden neben
der Haftung nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte
»ine über diese hinausgehende, durch Parteiabrede nicht
aufhebbare Haftung des Luftfahrers geschaffen.
So wichtig auch die geschilderten, noch jetzt gültigen
gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen waren, sa
wenig konnten sie allerdings zunächst von der staatli-
chen Luftfahrtverwaltung für den österreichischen Luftver-
zehr praktisch ausgewertet werden. Durch die im Staats-
vertrag von St. Germain vom IO. September 1019 ent-
haltenen Luftfahrtbestimmungen wurde nämlich in
Österreich zunächst überhaupt jedwede österreichi-
sche Luftfahrt unmöglich gemacht, da nach den
Zestimmungen des Vertrages Luftfahrzeuge oder deren
Bestandteile damals in Österreich weder hergestellt, noch
dorthin eingeführt werden durften und alles damals in
Österreich befindliche Luftfahrzeugmaterial entweder für
militärische Zwecke verwendet oder für diese Zwecke
bestimmt war und daher abgeliefert oder nach den
Weisungen der Organe der Interalliierten aeronauti-
schen Kontrollkommission zerstört werden mußte. Das
‘im Artikel 147 des Vertrages) bis I6. Jänner 1021 erlas-
sene Verbot der Erzeugung und der Ein- und
Ausfuhr von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug-
material wurde dann noch vor Ablauf der Verbots-
frist durch einen Beschluß der Pariser Botschafter-
konferenz mit dem Hinweis, daß Österreich seinen im
Artikel 148 bestimmten Auslieferungsverpflichtungen nicht
entsprechend nachgekommen sei, noch auf unbe-
stimmte Zeit erstredct.
Während auf diese Weise in Österreich selbst keinerlei
Luftfahrt möglich war, sicherten sich die alliierten und
assozlierten Mächte durch die Bestimmungen der
Artikel 276—283 des Staatsvertrages von St. Germain
für die ihnen angehörigen Luftfahrzeuge in einseitiger
Weise in Österreich das Flug-, Durchgangs- und Lan-
Jungsrecht und zwangen Österreich, die von einer dieser
Mächte ausgestellten oder anerkannten Staatsangehörig-
keits- und Flugsicherungsbescheinigungen, Befähigungs-
‚eugnisse und Lizenzen den für österreichische Luft-
ahrzeuge vorgeschriebenen entsprechenden Bescheini-
zungen gleichwertig gelten zu lassen. Des weiteren
vurde in. diesen Bestimmungen die Meistbegünsti-
zung für den Handelsluftverkehr der erwähnten Mächte
nnerhalb Österreich und zwar gleichfalls in einseitiger
Weise festgesetzt und Österreich schließlich verpflichtet,
‘ür österreichische Luftfahrzeuge in Österreich dieselben
»olizeilichen Vorschriften über Lichter und Signale, Flug-
zorschriften und Luftverkehrsbestimmungen für Flugplätze
und deren Umgebung zu erlassen, wie sie in dem von den
alliierten und assoziierten Mächten abgeschlossenen Über-
sinkommen über die Luftfahrt, also in dernachher am 13. Ok-
tober 1919 abgeschlossenen Pariser Luftfahrkonvention
‚estgesetzt wurden. Diese, die österreichische Lufthoheit
jeschränkenden Bestimmungen sollten laut Artikel 283
les Staatsvertrages von St. Germain bis zum 1. Jänner
1923 in Kraft bleiben, soferne nicht Österreich zu
einem früheren Zeitpunkte in den Völkerbund auf-
genommen ist oder die Zustimmung zum Beitritte zu dem
>rwähnten Luftverkehrsabkommen erhalten hat. Da
Österreich diesem Luftverkehrsabkommen aus später
noch darzulegenden Gründen nicht beitrat, so fiel
liese Beschränkung der österreichischen Lufthoheit,
lie dazu bestimmt war, dem Luftverkehr der Entente-
nächte gegenüber der Verkehrsluftfahrt der besiegten
Staaten einen Vorsprung zu sichern, erst mit der am
5. Dezember 1920 erfolgten Aufnahme Österreichs
in den Völkerbund. Es wurde daher von Österreich
zofort nach seinem Fintritte in den Völkerbund allen
in Betracht kommenden europäischen Staaten bekannt-
gegeben, daß der Finflug ausländischer Zivil- oder
Militärluftfahrzeuge nach Österreich oder deren Durch-
lug durch Österreich, soferne nicht durch besondere
Abkommen eine anderweitige Regelung getroffen ist, der
vorherigen Bewilligung der zuständigen österrei-
chischen Behörde bedarf.
Die im Staatsvertrag von St. Germain Österreich auf-
erlegten, die österreichische Lufthoheit gegenüber auS-
ländischen Luftfahrzeugen einschränkenden Bestim-
mungen sind sohin bald beseitigt worden. Ganz anders
steht es jedoch mit den Österreich von den alliierten
Regierungen unter Hinweis auf den Staatsvertrag von
St. Germain auferlegien Beschränkungen der öster-
veichischen Luftfahrt. Die alliierten Regierungen haben
Österreich ebenso wie schon vorher Deutschland durch
Beschluß der Pariser Botschafterkonferenz vom 2. Juni