Neue YVerrkuche.
O)! Stadt Berlin hatte schon vor zustande kommen des
Reichsgeseßes eine Wertzuwachsssteuer eingeführt.
Durch die Reichszuwachssteuer war sie beseitigt worden.
Die Zuschläge die aufgrund des Reichsgesetßzes erhoben
werden konnten, mußten nach dem Kriege außer Hebung
gesetzt werden, weil die Geldentwertung mit ihren Papier-
gewinnen bei Grundstückverkäufen, die in der Wirklich-
keit Verluste waren, zu unmöglichen Zuständen geführt
hatte. Jm April 1924 ist die Steuer in Höhe von 30 v. H.
des Wertzuwachses aufs neue in Berlin eingeführt wor-
den. Man will nun die meist ausländischen Inflation-
gewinner treffen, die wertvolle Grundstücke für geringe
Beträge in ausländischer Währung erworben haben und
sie nach Wiederherstellung unserer Valuta mit Gewinn
zu verkaufen trachten. Durch das Finanzausgleichgessetz
vom August 1925 sind die Länder und Gemeinden ver-
pflichtet worden, diesem Beispiel zu folgen. Sie haben
eine Wertzuwachsssteuer für die Fälle einzuführen, in
denen Grundstücke in den Jahren 1919 bis 1924 erworben
worden sind. Dem preußischem Ausführunggesetz sind
die Vorschriften der Berliner Wertzuwachssteuer zu-
grunde gelegt worden. Einstweilen gelten diese Vor-
schriften nur für Inflationverkäufe und die am Grund-
sstückhandel beteiligten Kreise sind bestrebt, die unbequeme
Steuer so bald als möglich zu beseitigen. Die Bodenre-
former können aber solchen Versuchen gegenüber auf den
Artikel 155 der Reichsverfassung hinweisen und eine sinn-
gemäße Durchführung der Verfassung verlangen.
Eine unerwartete günstige Wirkung hat die Zuwachs-
steuer während ihres besstehens dahin ausgeübt, daß sie
das vorwegnehmen von Spekulantengewinnen erschwert
hat. Wenn früher Baustellen an zweifelhafte Unterneh-
mer verkauft worden sind, haben die Verkäufer ihren Ge-
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