fullscreen: Factures consulaires et certificats d'origine

Neue YVerrkuche. 
O)! Stadt Berlin hatte schon vor zustande kommen des 
Reichsgeseßes eine Wertzuwachsssteuer eingeführt. 
Durch die Reichszuwachssteuer war sie beseitigt worden. 
Die Zuschläge die aufgrund des Reichsgesetßzes erhoben 
werden konnten, mußten nach dem Kriege außer Hebung 
gesetzt werden, weil die Geldentwertung mit ihren Papier- 
gewinnen bei Grundstückverkäufen, die in der Wirklich- 
keit Verluste waren, zu unmöglichen Zuständen geführt 
hatte. Jm April 1924 ist die Steuer in Höhe von 30 v. H. 
des Wertzuwachses aufs neue in Berlin eingeführt wor- 
den. Man will nun die meist ausländischen Inflation- 
gewinner treffen, die wertvolle Grundstücke für geringe 
Beträge in ausländischer Währung erworben haben und 
sie nach Wiederherstellung unserer Valuta mit Gewinn 
zu verkaufen trachten. Durch das Finanzausgleichgessetz 
vom August 1925 sind die Länder und Gemeinden ver- 
pflichtet worden, diesem Beispiel zu folgen. Sie haben 
eine Wertzuwachsssteuer für die Fälle einzuführen, in 
denen Grundstücke in den Jahren 1919 bis 1924 erworben 
worden sind. Dem preußischem Ausführunggesetz sind 
die Vorschriften der Berliner Wertzuwachssteuer zu- 
grunde gelegt worden. Einstweilen gelten diese Vor- 
schriften nur für Inflationverkäufe und die am Grund- 
sstückhandel beteiligten Kreise sind bestrebt, die unbequeme 
Steuer so bald als möglich zu beseitigen. Die Bodenre- 
former können aber solchen Versuchen gegenüber auf den 
Artikel 155 der Reichsverfassung hinweisen und eine sinn- 
gemäße Durchführung der Verfassung verlangen. 
Eine unerwartete günstige Wirkung hat die Zuwachs- 
steuer während ihres besstehens dahin ausgeübt, daß sie 
das vorwegnehmen von Spekulantengewinnen erschwert 
hat. Wenn früher Baustellen an zweifelhafte Unterneh- 
mer verkauft worden sind, haben die Verkäufer ihren Ge- 
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