Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Einrichtung und der Betrieb von regelmäßigen Luftver- 
kehrslinien des einen der vertragschließenden Teile in 
das Gebiet des anderen Teiles, über dieses Gebiet hin- 
weg und aus diesem hinaus einer Sondervereinbarung 
vorbehalten, die meist zwischen den obersten Luftfahr- 
behörden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar ab- 
geschlossen wurde. Bei diesen. Sondervereinbarungen 
wurde regelmäßig davon ausgegangen, daß die einzu- 
richtenden zwischenstaatlichen Luftverkehrslinien grund- 
;ätzlich gleichzeitig von je einer der Luftfahrunterneh- 
nungen der beiden Vertragsstaaten betrieben werden 
sollen, wobei die Bestimmung der Unternehmung deren 
Teimatstaate überlassen bleibt. Nur dann, wenn bei 
Zinrichtung einer Luftverkehrslinie nicht in dieser Weise 
verfahren werden kann, soll im Wege einer Vereinbarung 
zwischen den Regierungen der beteiligten Staaten durch 
Zinrichtung noch einer anderen Luftverkehrslinie ein Aus- 
gleich geschaffen werden. Hinsichtlich der meisten, von ver- 
schiedenstaatlichen Luftfahrunternehmungen gleichzeitig 
betriebenen zwischenstaatlichen Verbindungen wurden 
lann von den Unternehmungen Betriebsgemein- 
schaftsverträge abgeschlossen, die vor allem vor- 
sehen, daß der Dienst auf den Flugplätzen und der 
Zubringerdienst zu diesen jeweils einheitlich für die in 
Betriebsgemeinschaft stehenden Unternehmungen von 
jener Unternehmung durchgeführt wird, in deren Heimat- 
staat sich der Flugplatz befindet. Des weiteren sind in 
diesen Betriebsgemeinschaftsverträgen regelmäßig auch 
noch anderweitige, die Betriebführung erleichternde und 
vereinheitlichende Bestimmungen enthalten. 
El. 
Nach Ende des Krieges bestanden in Österreich die 
Militärflugplätze Aspern, Wiener-Neustadt, Fischamend, 
T’halerhof bei Graz, Annabichl bei Klagenfurt und See- 
bach bei Villach mit zum Teile sehr bedeutenden F lug- 
zeughallen und sonstigen für den Flugbetrieb notwen- 
digen Anlagen und Einrichtungen. Alle diese Flugplatz- 
anlagen und Einrichtungen hätten nun als ehemalig 
militärische Objekte gemäß Artikel 148 des Staatsver- 
trages von St. Germain an die alliierten und assoziierten 
Hauptmächte ausgeliefert oder nach den Weisungen der 
Organe der Interalliierten aeronautischen Kontrollkom- 
mission in Österreich zerstört werden sollen. Der öster- 
reichischen Regierung gelang es jedoch nach langwierigen 
und schwierigen Verhandlungen, einen Teil der sehr 
wertvollen Flugplatzeinrichtungen für Öster- 
reich zu retten und damit den Weiterbestand dreier 
Österreichischer Flugplätze für Zwecke der Zivilluftfahrt 
zu sichern. Es war dies um so wichtiger, als es schon 
damals klar war, daß die finanziellen Verhältnisse es in 
Österreich noch lange Zeit hindurch unmöglich machen 
würden, 'kostspielige Anlagen, wie die für einen regel- 
näßigen Luftverkehr unerläßlichen Flugzeughallen, neu 
zu errichten. 
In einem am 26. Juli 1922 in Kraft getretenen Ver- 
abgeschlossene Staatsvertrag über den Luflverkehr ist noch 
aicht ratifiziert. 
Ebenso ist der zwischen der Republik Österreich und dem 
Königreich Italien am 1. Mai 1928 abgeschlossene Staatsvertrag 
über den Luftverkehr noch nicht ratifiziert und daher noch 
nicht in Kraft. 
Tage zwischen der erwähnten Kontrollkommission und 
ler österreichischen Regierung wurden der Ööster- 
‚eichischen Regierung eine Reihe von Flugplatzeinrich- 
ungen (Flugzeughallen und sonstige Anlagen) auf den 
"lugplätzen Aspern, Thalerhofund Annabich] 
;owie zwei Flugzeughallen für einen bei Innsbruck 
1eu zu errichtenden Flugplatz unentgeltlich zur Ver- 
ügung gestellt und hiebei Österreich verpflichtet, die 
iherlassenen Anlagen für zivile Luftfahrzwecke zu er- 
1alten und zu betreiben und hiebei mindestens zwei 
Drittel des Belagraumes der Flugzeughallen den Flug- 
zeugen der alliierten und assoziierten Hauptmächte, die 
Isterreich passieren oder sich dort aufhalten, zur 
Verfügung zu stellen. Auch mußte den Alliierten die 
Kontrolle über die Finhaltung der Vertragsbestimmungen 
durch Annahme eines von diesen ernannten Funktionärs 
ermöglicht werden, dem ein Inspektionsrecht auf den 
vier genannten Flugplätzen zustand. Diese Verhand- 
lungen gestalteten sich deshalb so schwierig, weil die 
Xontrollkommission zuerst eine kalendarische Befristung 
der Geltungsdauer des Vertrages nicht zulassen wollte, 
lie Beendigung der Vertragsdauer mit Übergang des 
Zigentums der überlassenen Anlagen an Österreich und 
mit Wegfall der Ententekontrolle vielmehr von dem Bei- 
;ritte Österreichs zu der Pariser Luftfahrkonvention 
/om 13. Oktober 1919 abhängig machte. Auf diesen Vor- 
;chlag konnte aber Österreich deshalb nicht ein- 
zehen, weil es dann als Konventionsmitglied gerade 
ninsichtlich der Regelung seines zunächst wichtigsten 
zwischenstaatlichen Luftverkehres mit den Nachbar- 
ländern Deutschland, Ungarn und der Schweiz nicht 
mehr frei geblieben, sondern von der Zustimmung aller 
zroßen und kleinen Ententestaaten abhängig geworden 
wäre. Zur Zeit dieser Verhandlungen spielten aber auch 
lie Vorverhandlungen über die Zulassung der fran- 
‚ösischen Luftfahrunternehmung Franco-Rou- 
naine de Navigation Aerienne zum Luftfahrbetrieb in 
Österreich eine große Rolle. Diese Zulassung wurde 
ler Gesellschaft von der österreichischen Regierung 
'am 30. März 1922) schließlich erteilt, nachdem vorher 
lie Interalliierte aeronautische Kontrollkommission darin 
ängewilligt hatte, daß der Flugplatzeinrichtungen-Über- 
assungsvertrag mit allen für Österreich sich daraus 
ergebenden Belastungen und Beschränkungen am 1. Jänner 
{924 außer Kraft zu treten hat. 
Die drei, mit den notwendigsten Anlagen und Einrich- 
ungen erhalten gebliebenen, ehemalig militärischen 
“lugplätze Aspern, Thalerhof und Annabichl wurden 
‘m Jahre 1922 gemäß der mit der Entente getroffenen 
Vereinbarung vom Bunde in Verwaltung und in Betrieb 
genommen und vom Bundesministerium für Handel und 
Verkehr im Laufe der Zeit entsprechend der Entwicklung 
des Luftverkehres nach Maßgabe der zur ‚Verfügung 
stehenden finanziellen Mittel ausgestaltet. Hiebei konnten 
allerdings erst in neuerer Zeit mit Besserung der 
finanziellen Lage des Bundes namhafte Verbesserungen 
durchgeführt werden, die bei der wachsenden Stel- 
lung Wiens im europäischen Luftverkehr ip 
erster Linie auf den Flugplatz Aspern entfielen. 
Sehr wichtig für die Schaffung eines entsprechenden 
österreichischen Flugplatznetzes war dann die Errichtung 
eines Flugplatzes bei Innsbruck, der mit Hilfe des 
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