Einrichtung und der Betrieb von regelmäßigen Luftver-
kehrslinien des einen der vertragschließenden Teile in
das Gebiet des anderen Teiles, über dieses Gebiet hin-
weg und aus diesem hinaus einer Sondervereinbarung
vorbehalten, die meist zwischen den obersten Luftfahr-
behörden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar ab-
geschlossen wurde. Bei diesen. Sondervereinbarungen
wurde regelmäßig davon ausgegangen, daß die einzu-
richtenden zwischenstaatlichen Luftverkehrslinien grund-
;ätzlich gleichzeitig von je einer der Luftfahrunterneh-
nungen der beiden Vertragsstaaten betrieben werden
sollen, wobei die Bestimmung der Unternehmung deren
Teimatstaate überlassen bleibt. Nur dann, wenn bei
Zinrichtung einer Luftverkehrslinie nicht in dieser Weise
verfahren werden kann, soll im Wege einer Vereinbarung
zwischen den Regierungen der beteiligten Staaten durch
Zinrichtung noch einer anderen Luftverkehrslinie ein Aus-
gleich geschaffen werden. Hinsichtlich der meisten, von ver-
schiedenstaatlichen Luftfahrunternehmungen gleichzeitig
betriebenen zwischenstaatlichen Verbindungen wurden
lann von den Unternehmungen Betriebsgemein-
schaftsverträge abgeschlossen, die vor allem vor-
sehen, daß der Dienst auf den Flugplätzen und der
Zubringerdienst zu diesen jeweils einheitlich für die in
Betriebsgemeinschaft stehenden Unternehmungen von
jener Unternehmung durchgeführt wird, in deren Heimat-
staat sich der Flugplatz befindet. Des weiteren sind in
diesen Betriebsgemeinschaftsverträgen regelmäßig auch
noch anderweitige, die Betriebführung erleichternde und
vereinheitlichende Bestimmungen enthalten.
El.
Nach Ende des Krieges bestanden in Österreich die
Militärflugplätze Aspern, Wiener-Neustadt, Fischamend,
T’halerhof bei Graz, Annabichl bei Klagenfurt und See-
bach bei Villach mit zum Teile sehr bedeutenden F lug-
zeughallen und sonstigen für den Flugbetrieb notwen-
digen Anlagen und Einrichtungen. Alle diese Flugplatz-
anlagen und Einrichtungen hätten nun als ehemalig
militärische Objekte gemäß Artikel 148 des Staatsver-
trages von St. Germain an die alliierten und assoziierten
Hauptmächte ausgeliefert oder nach den Weisungen der
Organe der Interalliierten aeronautischen Kontrollkom-
mission in Österreich zerstört werden sollen. Der öster-
reichischen Regierung gelang es jedoch nach langwierigen
und schwierigen Verhandlungen, einen Teil der sehr
wertvollen Flugplatzeinrichtungen für Öster-
reich zu retten und damit den Weiterbestand dreier
Österreichischer Flugplätze für Zwecke der Zivilluftfahrt
zu sichern. Es war dies um so wichtiger, als es schon
damals klar war, daß die finanziellen Verhältnisse es in
Österreich noch lange Zeit hindurch unmöglich machen
würden, 'kostspielige Anlagen, wie die für einen regel-
näßigen Luftverkehr unerläßlichen Flugzeughallen, neu
zu errichten.
In einem am 26. Juli 1922 in Kraft getretenen Ver-
abgeschlossene Staatsvertrag über den Luflverkehr ist noch
aicht ratifiziert.
Ebenso ist der zwischen der Republik Österreich und dem
Königreich Italien am 1. Mai 1928 abgeschlossene Staatsvertrag
über den Luftverkehr noch nicht ratifiziert und daher noch
nicht in Kraft.
Tage zwischen der erwähnten Kontrollkommission und
ler österreichischen Regierung wurden der Ööster-
‚eichischen Regierung eine Reihe von Flugplatzeinrich-
ungen (Flugzeughallen und sonstige Anlagen) auf den
"lugplätzen Aspern, Thalerhofund Annabich]
;owie zwei Flugzeughallen für einen bei Innsbruck
1eu zu errichtenden Flugplatz unentgeltlich zur Ver-
ügung gestellt und hiebei Österreich verpflichtet, die
iherlassenen Anlagen für zivile Luftfahrzwecke zu er-
1alten und zu betreiben und hiebei mindestens zwei
Drittel des Belagraumes der Flugzeughallen den Flug-
zeugen der alliierten und assoziierten Hauptmächte, die
Isterreich passieren oder sich dort aufhalten, zur
Verfügung zu stellen. Auch mußte den Alliierten die
Kontrolle über die Finhaltung der Vertragsbestimmungen
durch Annahme eines von diesen ernannten Funktionärs
ermöglicht werden, dem ein Inspektionsrecht auf den
vier genannten Flugplätzen zustand. Diese Verhand-
lungen gestalteten sich deshalb so schwierig, weil die
Xontrollkommission zuerst eine kalendarische Befristung
der Geltungsdauer des Vertrages nicht zulassen wollte,
lie Beendigung der Vertragsdauer mit Übergang des
Zigentums der überlassenen Anlagen an Österreich und
mit Wegfall der Ententekontrolle vielmehr von dem Bei-
;ritte Österreichs zu der Pariser Luftfahrkonvention
/om 13. Oktober 1919 abhängig machte. Auf diesen Vor-
;chlag konnte aber Österreich deshalb nicht ein-
zehen, weil es dann als Konventionsmitglied gerade
ninsichtlich der Regelung seines zunächst wichtigsten
zwischenstaatlichen Luftverkehres mit den Nachbar-
ländern Deutschland, Ungarn und der Schweiz nicht
mehr frei geblieben, sondern von der Zustimmung aller
zroßen und kleinen Ententestaaten abhängig geworden
wäre. Zur Zeit dieser Verhandlungen spielten aber auch
lie Vorverhandlungen über die Zulassung der fran-
‚ösischen Luftfahrunternehmung Franco-Rou-
naine de Navigation Aerienne zum Luftfahrbetrieb in
Österreich eine große Rolle. Diese Zulassung wurde
ler Gesellschaft von der österreichischen Regierung
'am 30. März 1922) schließlich erteilt, nachdem vorher
lie Interalliierte aeronautische Kontrollkommission darin
ängewilligt hatte, daß der Flugplatzeinrichtungen-Über-
assungsvertrag mit allen für Österreich sich daraus
ergebenden Belastungen und Beschränkungen am 1. Jänner
{924 außer Kraft zu treten hat.
Die drei, mit den notwendigsten Anlagen und Einrich-
ungen erhalten gebliebenen, ehemalig militärischen
“lugplätze Aspern, Thalerhof und Annabichl wurden
‘m Jahre 1922 gemäß der mit der Entente getroffenen
Vereinbarung vom Bunde in Verwaltung und in Betrieb
genommen und vom Bundesministerium für Handel und
Verkehr im Laufe der Zeit entsprechend der Entwicklung
des Luftverkehres nach Maßgabe der zur ‚Verfügung
stehenden finanziellen Mittel ausgestaltet. Hiebei konnten
allerdings erst in neuerer Zeit mit Besserung der
finanziellen Lage des Bundes namhafte Verbesserungen
durchgeführt werden, die bei der wachsenden Stel-
lung Wiens im europäischen Luftverkehr ip
erster Linie auf den Flugplatz Aspern entfielen.
Sehr wichtig für die Schaffung eines entsprechenden
österreichischen Flugplatznetzes war dann die Errichtung
eines Flugplatzes bei Innsbruck, der mit Hilfe des
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