196 Pie Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
Vertragsabschluß der Krieg einwirkte, ist eingehender geregelt als hier
dargelegt werden kann (§§ 8—24 des Anhanges). Feuerversiche
rungsverträge und alle sonstigen nicht anders behandelten Ver
sicherungsverträge werden durch die Eröffnung der Feindseligkeiten oder
Nichterfüllung einer Vertragsbestimmung durch einen Vertragsteil während
des Krieges und dreier Monate nachher oder dadurch, daß der Versicherte
zum Feinde geworden ist, nicht als aufgehoben betrachtet; sie
sollen aber an dem Tage erlöschen, an dem die Jahresprämie zum
erstenmal nach Ablauf von 3 Monaten nach Rechtskraft des Friedens
vertrages fällig geworden ist (§ 8 und 9). Übertragungen vom ursprüng
lichen Versicherer auf einen anderen durch Verwaltung oder Gesetzgebung
während des Krieges bleiben aufrecht, doch kann der ursprüngliche Ver
sicherer Abänderung der Bedingungen nach Billigkeit fordern; mit dessen
Zustimmung kann aber der Versicherte die Rückübertragung fordern
(§ 10). Lebensversicherungsverträge dagegen werden nicht
durch die Kriegserklärung oder das Entstehen der feindlichen Eigen
schaft beim Versicherten aufgehoben; die Rückstände sind mit 6°/ 0 zu
verzinsen; sie können aber durch Nichtbezahlung der Prämien hinfällig
(„caduc“) oder durch Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirk
sam („sans effet“) werden, worauf der Versicherte binnen 12 Monaten den
Wert der Polizze einfordern kann. Bei Hinfälligwerden infolge der Kriegs
maß nahmen können der Versicherte, sein Vertreter oder Rechtsnach
folger durch Bezahlung der Prämien samt 5% Zinsen den Vertrag binnen
3 Monaten wieder in Kraft setzen (§11)- Lebensversicherungsverträge
der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft in Feindesland unterliegen
dem Landesrecht (örtlichem Gesetz); doch kann der Versicherer die
Rückerstattung der Vertrags- und gesetzwidrig auf Grund von Kriegs
maßnahmen erhobenen oder durchgesetzten Beträge verlangen (D § 13,
ö § 12). Bei Haftung des Versicherers trotz Nichtzahlung der Prämie
bis zur Verständigung, sind die fälligen Prämien samt 5% zu entrichten
(D § 14, 0 § 13, über D § 12 vgl. S. 166).
Seeversicherungen werden durch das Entstehen der feind
lichen Eigenschaft beim Versicherten als aufgehoben angesehen, es sei
denn, daß die Gefahr vor diesem Zeitpunkte begonnen hat. Bei Nicht
beginn sind die gezahlten Summen rückzuerstatten; bei Beginn sind
die vertragsmäßigen Leistungen fällig (D § 16 ö § 15). Niemals kann
eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen des eigenen Staates,
dem der Versicherte angehört, oder durch eine mit diesem Staate ver
bündete oder assoziierte Macht entstehen (D § 17 ö § 16). Versiche
rungen bei einem nichtfeindlichen Versicherer nach Beginn der Feind
seligkeiten treten an Stelle der ursprünglichen (D § 18 ö § 17). Rück
versicherungen werden mit dem Entstehen der Feindeseigenschaft
beim Versicherten hinfällig, mit Ausnahme der vor dem Kriege begon-