Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

196 Pie Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
Vertragsabschluß der Krieg einwirkte, ist eingehender geregelt als hier 
dargelegt werden kann (§§ 8—24 des Anhanges). Feuerversiche 
rungsverträge und alle sonstigen nicht anders behandelten Ver 
sicherungsverträge werden durch die Eröffnung der Feindseligkeiten oder 
Nichterfüllung einer Vertragsbestimmung durch einen Vertragsteil während 
des Krieges und dreier Monate nachher oder dadurch, daß der Versicherte 
zum Feinde geworden ist, nicht als aufgehoben betrachtet; sie 
sollen aber an dem Tage erlöschen, an dem die Jahresprämie zum 
erstenmal nach Ablauf von 3 Monaten nach Rechtskraft des Friedens 
vertrages fällig geworden ist (§ 8 und 9). Übertragungen vom ursprüng 
lichen Versicherer auf einen anderen durch Verwaltung oder Gesetzgebung 
während des Krieges bleiben aufrecht, doch kann der ursprüngliche Ver 
sicherer Abänderung der Bedingungen nach Billigkeit fordern; mit dessen 
Zustimmung kann aber der Versicherte die Rückübertragung fordern 
(§ 10). Lebensversicherungsverträge dagegen werden nicht 
durch die Kriegserklärung oder das Entstehen der feindlichen Eigen 
schaft beim Versicherten aufgehoben; die Rückstände sind mit 6°/ 0 zu 
verzinsen; sie können aber durch Nichtbezahlung der Prämien hinfällig 
(„caduc“) oder durch Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirk 
sam („sans effet“) werden, worauf der Versicherte binnen 12 Monaten den 
Wert der Polizze einfordern kann. Bei Hinfälligwerden infolge der Kriegs 
maß nahmen können der Versicherte, sein Vertreter oder Rechtsnach 
folger durch Bezahlung der Prämien samt 5% Zinsen den Vertrag binnen 
3 Monaten wieder in Kraft setzen (§11)- Lebensversicherungsverträge 
der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft in Feindesland unterliegen 
dem Landesrecht (örtlichem Gesetz); doch kann der Versicherer die 
Rückerstattung der Vertrags- und gesetzwidrig auf Grund von Kriegs 
maßnahmen erhobenen oder durchgesetzten Beträge verlangen (D § 13, 
ö § 12). Bei Haftung des Versicherers trotz Nichtzahlung der Prämie 
bis zur Verständigung, sind die fälligen Prämien samt 5% zu entrichten 
(D § 14, 0 § 13, über D § 12 vgl. S. 166). 
Seeversicherungen werden durch das Entstehen der feind 
lichen Eigenschaft beim Versicherten als aufgehoben angesehen, es sei 
denn, daß die Gefahr vor diesem Zeitpunkte begonnen hat. Bei Nicht 
beginn sind die gezahlten Summen rückzuerstatten; bei Beginn sind 
die vertragsmäßigen Leistungen fällig (D § 16 ö § 15). Niemals kann 
eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen des eigenen Staates, 
dem der Versicherte angehört, oder durch eine mit diesem Staate ver 
bündete oder assoziierte Macht entstehen (D § 17 ö § 16). Versiche 
rungen bei einem nichtfeindlichen Versicherer nach Beginn der Feind 
seligkeiten treten an Stelle der ursprünglichen (D § 18 ö § 17). Rück 
versicherungen werden mit dem Entstehen der Feindeseigenschaft 
beim Versicherten hinfällig, mit Ausnahme der vor dem Kriege begon-
	        
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