108 Das Konkursverfahren.
schon vorher Befriedigung erlangen; der Verwalter ist nach seinem
Ermessen befugt, Zahlungen auf festgestellte bevorrechtige Forde
rungen unabhängig von den Verteilungen zu leisten,' er must je
doch in jedem einzelnen Falle hierzu die Genehmigung des Bon
kursgerichts einholen. 3m übrigen wird die Masse im geordneten
Verteilungsverfahren zur Ausschüttung gebracht: durch Abschlags
verteilungen, durch die Schlustverteilung und durch Nachtragsver
teilungen.
Mit der Vornahme der Verteilungen wird nicht zugewartet,
bis die gesamte Masse versilbert ist und alle bestrittenen Bonkurs
forderungen festgestellt sind, vielmehr soll nach der Abhaltung des
allgemeinen Prüfungstermins eine Verteilung an die Bonkurs
gläubiger erfolgen, sooft hinreichend bare Masse vorhanden ist 1 ).
Der Verwalter bestimmt den Prozentsatz der vorzunehmenden
Abschlagsverteilung. 3st ein Gläubigerausschuß bestellt, so
hängt die Entscheidung über die Vornahme von Abschlagsver
teilungen und die Wahl ihres Zeitpunktes von der gemeinschaft
lichen Entschließung des Verwalters und des Gläubigerausschusses
ab,- die höhe der Abschlagsquote (der zu zahlende Prozentsatz)
wird vom Gläubigerausschust bestimmt. Das Gericht kann auf
Antrag des Gemeinschuldners die Aussetzung einer Abschlagsver
teilung anordnen, wenn der Gemeinschuldner einen Zwangsver
gleich vorgeschlagen hat und das Verfahren der Abschlagsverteilung
noch nicht so weit vorgeschritten ist, daß die für Erhebung von
Einwendungen gegen das Abschlagsverteilungsverzeichnis laufende
Ausschlustfrist bereits abgelaufen ist. Diese Ausschlustfrist beträgt
zwei Wochen- sie wird durch die öffentliche Ankündigung der Ver
teilung in Lauf gesetzt.
Die Schlustverteilung wird vorgenommen, sobald die Ver
wertung der Masse beendigt ist. Sie ist nicht dadurch gehindert,
daß noch Feststellungsprozesse über bestrittene Bonkursforderungen
schweben- für solche Ansprüche ist in der Weise Vorsorge getroffen,
daß ihre Anteile einstweilen zurückbehalten werden. Durch die
Unverwertbarkeit einzelner Massegegenstände soll die Schlußver
teilung nicht verzögert werden. Die vor Bonkursbeendigung statt
et Inders war es nach gemeinem Recht,' nach diesem mußten die Gläu
biger bis zum Schlüsse des Konkursverfahrens auf Befriedigung warten)
bis dahin wurde -die Konkursmasse, schlecht oder gar nicht verzinst, zurück
behalten. Das neurechtliche Gebot, Abschlagsverteilungen vorzunehmen,
so oft genügend Barmittel vorhanden sind, bedeutet einen erheblichen
Fortschritt.