fullscreen: Das Konkursverfahren

108 Das Konkursverfahren. 
schon vorher Befriedigung erlangen; der Verwalter ist nach seinem 
Ermessen befugt, Zahlungen auf festgestellte bevorrechtige Forde 
rungen unabhängig von den Verteilungen zu leisten,' er must je 
doch in jedem einzelnen Falle hierzu die Genehmigung des Bon 
kursgerichts einholen. 3m übrigen wird die Masse im geordneten 
Verteilungsverfahren zur Ausschüttung gebracht: durch Abschlags 
verteilungen, durch die Schlustverteilung und durch Nachtragsver 
teilungen. 
Mit der Vornahme der Verteilungen wird nicht zugewartet, 
bis die gesamte Masse versilbert ist und alle bestrittenen Bonkurs 
forderungen festgestellt sind, vielmehr soll nach der Abhaltung des 
allgemeinen Prüfungstermins eine Verteilung an die Bonkurs 
gläubiger erfolgen, sooft hinreichend bare Masse vorhanden ist 1 ). 
Der Verwalter bestimmt den Prozentsatz der vorzunehmenden 
Abschlagsverteilung. 3st ein Gläubigerausschuß bestellt, so 
hängt die Entscheidung über die Vornahme von Abschlagsver 
teilungen und die Wahl ihres Zeitpunktes von der gemeinschaft 
lichen Entschließung des Verwalters und des Gläubigerausschusses 
ab,- die höhe der Abschlagsquote (der zu zahlende Prozentsatz) 
wird vom Gläubigerausschust bestimmt. Das Gericht kann auf 
Antrag des Gemeinschuldners die Aussetzung einer Abschlagsver 
teilung anordnen, wenn der Gemeinschuldner einen Zwangsver 
gleich vorgeschlagen hat und das Verfahren der Abschlagsverteilung 
noch nicht so weit vorgeschritten ist, daß die für Erhebung von 
Einwendungen gegen das Abschlagsverteilungsverzeichnis laufende 
Ausschlustfrist bereits abgelaufen ist. Diese Ausschlustfrist beträgt 
zwei Wochen- sie wird durch die öffentliche Ankündigung der Ver 
teilung in Lauf gesetzt. 
Die Schlustverteilung wird vorgenommen, sobald die Ver 
wertung der Masse beendigt ist. Sie ist nicht dadurch gehindert, 
daß noch Feststellungsprozesse über bestrittene Bonkursforderungen 
schweben- für solche Ansprüche ist in der Weise Vorsorge getroffen, 
daß ihre Anteile einstweilen zurückbehalten werden. Durch die 
Unverwertbarkeit einzelner Massegegenstände soll die Schlußver 
teilung nicht verzögert werden. Die vor Bonkursbeendigung statt 
et Inders war es nach gemeinem Recht,' nach diesem mußten die Gläu 
biger bis zum Schlüsse des Konkursverfahrens auf Befriedigung warten) 
bis dahin wurde -die Konkursmasse, schlecht oder gar nicht verzinst, zurück 
behalten. Das neurechtliche Gebot, Abschlagsverteilungen vorzunehmen, 
so oft genügend Barmittel vorhanden sind, bedeutet einen erheblichen 
Fortschritt.
	        
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