Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

gelegt, daß das Land Oberösterreich als selbständiges 
Land alle Rechte ausübt, „welche nicht durch aus- 
drückliche Vereinbarung der Gewalt eines Bundes- 
ztaates übertragen worden sind”. 
Die Landtagsperiode wurde mit 6 Jahren bestimmt, 
lie Zahl der Landtagsabgeordneten mit 72, welche 
auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten, ge- 
ı1eimen Verhältniswahlrechtes zu wählen sind. 
Ferner wurde festgesetzt, daß der Landeshaupt- 
nann mit relativer Mehrheit zu wählen ist und jede 
der drei mit der größten Zahl von Abgeordneten 
vertretenen Parteien oder Gruppen je einen Stell- 
vertreter des Landeshauptmannes namhaft macht. Die 
3 Landesräte sind auf Grund des Verhältniswahl- 
rechtes zu wählen. Der Landeshauptmann und seine 
Stellvertreter und die gewählten Landesräte bilden 
den Landesrat, der Landeshauptmann und seine Stell- 
vertreter die Landesregierung. 
Am 23. Juni I019 trat zum ersten Male nach dem 
Umsturz in Oberösterreich der gewählte Landtag zu- 
sammen. Prälat Hauser wurde zum Landeshaupt- 
nann, Dr. Schlegel, Langoth und Gruber zu 
Landeshauptmannstellvertretern, ferner 6 christlich- 
;oziale, I Sozialdemokrat und I Mitglied der Deut- 
schen Freiheits- und Ordnungspartei zu Landesräten 
zewählt. 
Der Landtag bestand aus: Christlichsoziale 38, 
Sozialdemokraten 22, Deutsche Freiheits- und Ord- 
aungspartei 12, die Landesregierung aus 2 Christlich- 
sozialen, I Sozialdemokraten, I Mitglied der Deutschen 
Freiheits- und Ordnungspartei. Der Landesrat aus 
3 Christlichsozialen, 2 Sozialdemokraten, 2 Mitgliedern 
der Deutschen Freiheits- und Ordnungspartei (die 
Mitglieder der Landesregierung sind eingerechnet). 
Die von der Konstituierenden Nationalversammlung 
neschlossene Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, 
5tGBl. Nr. 450, löste im oberösterreichischen Land- 
tage am 25. November 1920 eine Proklamation aus, 
in welcher auf Grund des oberösterreichischen Ge- 
zetzes über die Grundzüge der Landesvertretung vom 
Jahre 1919 und der Bundesverfassung vom Jahre 1920 
die Selbständigkeit des Landes Oberösterreich betont 
and auf die vertragsmäßige Konstituierung des Bundes- 
staates hingewiesen wurde. 
Noch vor Ablauf der ersten Landtagsperiode wurde 
mit Verfassungsgesetz vom 18. März 1925 die Zahl 
der Abgeordneten auf 60 herabgesetzt, die Wahl des 
Landeshauptmannes, der Landeshauptmannstellver- 
:reter und der Regierungsmitglieder neu geregelt. 
Im Sinne der Bundesverfassung war nur mehr für 
eine Landesregierung vorzusorgen. Die Landes- 
regierung besteht nunmehr aus dem Landeshaupt- 
mann, den 3 Landeshauptmannstellvertretern und 
6 weiteren Mitgliedern, ; 
Auf Grund der Landtagswahlordnungsnovelle vom 
18. März 1925 fanden am 17. Mai 1925 die Landtags- 
wahlen statt, aus denen hervorgingen: 34 Christlich- 
;oziale, IO Mitglieder des Verbandes der Großdeut- 
‚chen und des Landbundes, 16 Sozialdemokraten. 
Zum Landeshauptmann wurde wieder Prälat Hauser 
zewählt, zu Landeshauptmannstellvertretern Doktor 
Schlegel, Langoth und Gruber. Die Landesregierung 
besteht daher aus 6 Christlichsozialen, 2 Großdeutschen 
and Landbund und 2 Sozialdemokraten. 
Abgesehen von der Wahl des Landeshauptmannes 
ınd seiner Stellvertreter wurden die christlichsozialen 
Mitglieder der Landesregierung und die Mitglieder 
les Verbandes der Großdeutschen und des Land- 
»undes auf Grund einer gemeinsamen Liste zu Mit- 
sliedern der Landesregierung gewählt, da ja auch für 
lie Wahl in den Landtag im Jahre 1025 die Christlich- 
;ozialen und. der Verband der Großdeutschen und 
les Landbundes eine gemeinsame Liste aufgestellt 
natten. 
Nach dem Tode des Landeshauptmannes Hauser 
ım 8. Februar 1927 wurde am 23. Februar 1927 der 
Disherige Landeshauptmannstellvertreter Dr. Schlegel 
zum Landeshauptmann, das Regierungsmitglied 
Dr. Schwinner zum Landeshauptmannstellvertreter 
ınd der Abgeordnete Josef Pfenehberger zum Re- 
zierungsmitglied gewählt. Die parteimäßige Zusammen- 
jetzung der Landesregierung erfuhr durch diese Wahl 
seine Aenderung. 
Der oberösterreichische Landtag steht derzeit in der 
3. Periode seiner Wirksamkeit seit dem Jahre 1861, 
n welchem Jahre den Ländern eine Verfassung ge- 
zeben wurde, mit welcher eine gewisse Autonomie 
ler Länder gewährleistet wurde. Seine Autonomie hat 
Jberösterreich nie aufgegeben und findet sie trotz 
nancherlei Versuche von Beschränkungen garantiert 
lurch den klar und deutlich zum Ausdruck gebrachten 
Willen seiner Bevölkerung und durch den Artikel 2. 
Absatz 2 der Bundesverfassung vom Jahre 10920. 
Finanzielle Entwicklung. 
Eine ziffernmäßig wertende Darstellung der finan- 
ziellen Entwicklung in den letzten abgelaufenen Jahren 
und insbesondere eine Vergleichung der Ergebnisse 
les gegenwärtigen Jahres mit jenen des Jahres 1919 
stößt auf außerordentliche Schwierigkeiten und müßte 
vielfach ohne ausführlichere Kommentare zu völlig 
rrtümlichen Eindrücken führen. Einesteils ist die Her- 
stellung einer Vergleichsziffer des Kronenwertes des 
Jahres 1919 mit dem Wert des Schillings sehr schwierig, 
weil dieser Wert damals bereits ein fließender war 
ınd im Laufe des Jahres sich schon stark nach ab- 
värts entwickelt hat. Anderseits sind durch die neue 
Bundesverfassung, insbesondere durch das Finanzver- 
‘assungs- und Abgabenteilungsgesetz in den Grund- 
agen der öffentlichen Verwaltung in den Ländern 
;o weitgehende Aenderungen eingetreten, daß sich 
lies in verschiedener Hinsicht auch ziffernmäßig ganz 
außerordentlich auswirkte. 
Im nachfolgenden werden die Ziffern für die Ge-
	        
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