Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

gelegt, daß das Land Oberösterreich als selbständiges
Land alle Rechte ausübt, „welche nicht durch ausdrückliche
 Vereinbarung der Gewalt eines Bundesztaates
 übertragen worden sind”.
Die Landtagsperiode wurde mit 6 Jahren bestimmt,
lie Zahl der Landtagsabgeordneten mit 72, welche
auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten, geı1eimen
 Verhältniswahlrechtes zu wählen sind.
Ferner wurde festgesetzt, daß der Landeshauptnann
 mit relativer Mehrheit zu wählen ist und jede
der drei mit der größten Zahl von Abgeordneten
vertretenen Parteien oder Gruppen je einen Stellvertreter
 des Landeshauptmannes namhaft macht. Die
3 Landesräte sind auf Grund des Verhältniswahlrechtes
 zu wählen. Der Landeshauptmann und seine
Stellvertreter und die gewählten Landesräte bilden
den Landesrat, der Landeshauptmann und seine Stellvertreter
 die Landesregierung.
Am 23. Juni I019 trat zum ersten Male nach dem
Umsturz in Oberösterreich der gewählte Landtag zusammen.
 Prälat Hauser wurde zum Landeshauptnann,
 Dr. Schlegel, Langoth und Gruber zu
Landeshauptmannstellvertretern, ferner 6 christlich-;oziale,
 I Sozialdemokrat und I Mitglied der Deutschen
 Freiheits- und Ordnungspartei zu Landesräten
zewählt.
Der Landtag bestand aus: Christlichsoziale 38,
Sozialdemokraten 22, Deutsche Freiheits- und Ordaungspartei
 12, die Landesregierung aus 2 Christlichsozialen,
 I Sozialdemokraten, I Mitglied der Deutschen
Freiheits- und Ordnungspartei. Der Landesrat aus
3 Christlichsozialen, 2 Sozialdemokraten, 2 Mitgliedern
der Deutschen Freiheits- und Ordnungspartei (die
Mitglieder der Landesregierung sind eingerechnet).
Die von der Konstituierenden Nationalversammlung
neschlossene Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920,
5tGBl. Nr. 450, löste im oberösterreichischen Landtage
 am 25. November 1920 eine Proklamation aus,
in welcher auf Grund des oberösterreichischen Gezetzes
 über die Grundzüge der Landesvertretung vom
Jahre 1919 und der Bundesverfassung vom Jahre 1920
die Selbständigkeit des Landes Oberösterreich betont
and auf die vertragsmäßige Konstituierung des Bundesstaates
 hingewiesen wurde.
Noch vor Ablauf der ersten Landtagsperiode wurde
mit Verfassungsgesetz vom 18. März 1925 die Zahl
der Abgeordneten auf 60 herabgesetzt, die Wahl des
Landeshauptmannes, der Landeshauptmannstellver-:reter
 und der Regierungsmitglieder neu geregelt.
Im Sinne der Bundesverfassung war nur mehr für
eine Landesregierung vorzusorgen. Die Landesregierung
 besteht nunmehr aus dem Landeshauptmann,
 den 3 Landeshauptmannstellvertretern und
6 weiteren Mitgliedern, ;
Auf Grund der Landtagswahlordnungsnovelle vom
18. März 1925 fanden am 17. Mai 1925 die Landtagswahlen
 statt, aus denen hervorgingen: 34 Christlich-;oziale,

 IO Mitglieder des Verbandes der Großdeut-‚chen
 und des Landbundes, 16 Sozialdemokraten.
Zum Landeshauptmann wurde wieder Prälat Hauser
zewählt, zu Landeshauptmannstellvertretern Doktor
Schlegel, Langoth und Gruber. Die Landesregierung
besteht daher aus 6 Christlichsozialen, 2 Großdeutschen
and Landbund und 2 Sozialdemokraten.
Abgesehen von der Wahl des Landeshauptmannes
ınd seiner Stellvertreter wurden die christlichsozialen
Mitglieder der Landesregierung und die Mitglieder
les Verbandes der Großdeutschen und des Land-»undes
 auf Grund einer gemeinsamen Liste zu Mitsliedern
 der Landesregierung gewählt, da ja auch für
lie Wahl in den Landtag im Jahre 1025 die Christlich-;ozialen
 und. der Verband der Großdeutschen und
les Landbundes eine gemeinsame Liste aufgestellt
natten.
Nach dem Tode des Landeshauptmannes Hauser
ım 8. Februar 1927 wurde am 23. Februar 1927 der
Disherige Landeshauptmannstellvertreter Dr. Schlegel
zum Landeshauptmann, das Regierungsmitglied
Dr. Schwinner zum Landeshauptmannstellvertreter
ınd der Abgeordnete Josef Pfenehberger zum Rezierungsmitglied
 gewählt. Die parteimäßige Zusammenjetzung
 der Landesregierung erfuhr durch diese Wahl
seine Aenderung.
Der oberösterreichische Landtag steht derzeit in der
3. Periode seiner Wirksamkeit seit dem Jahre 1861,
n welchem Jahre den Ländern eine Verfassung gezeben
 wurde, mit welcher eine gewisse Autonomie
ler Länder gewährleistet wurde. Seine Autonomie hat
Jberösterreich nie aufgegeben und findet sie trotz
nancherlei Versuche von Beschränkungen garantiert
lurch den klar und deutlich zum Ausdruck gebrachten
Willen seiner Bevölkerung und durch den Artikel 2.
Absatz 2 der Bundesverfassung vom Jahre 10920.

Finanzielle Entwicklung.
Eine ziffernmäßig wertende Darstellung der finanziellen
 Entwicklung in den letzten abgelaufenen Jahren
und insbesondere eine Vergleichung der Ergebnisse
les gegenwärtigen Jahres mit jenen des Jahres 1919
stößt auf außerordentliche Schwierigkeiten und müßte
vielfach ohne ausführlichere Kommentare zu völlig
rrtümlichen Eindrücken führen. Einesteils ist die Herstellung
 einer Vergleichsziffer des Kronenwertes des
Jahres 1919 mit dem Wert des Schillings sehr schwierig,
weil dieser Wert damals bereits ein fließender war
ınd im Laufe des Jahres sich schon stark nach abvärts
 entwickelt hat. Anderseits sind durch die neue
Bundesverfassung, insbesondere durch das Finanzver-‘assungs-
 und Abgabenteilungsgesetz in den Grundagen
 der öffentlichen Verwaltung in den Ländern
;o weitgehende Aenderungen eingetreten, daß sich
lies in verschiedener Hinsicht auch ziffernmäßig ganz
außerordentlich auswirkte.
Im nachfolgenden werden die Ziffern für die Ge-
            
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