94 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
— —
beschäftigt werden. Der Geschäftsschluß an Sonn- und
Festtagen kann sich auf die Zeit bis acht Uhr morgens
des nächsten Tages erstrecken. An den geschlossenen Apo—
theken ist an sichtbarer Stelle die nächstgelegene offene
Apotheke zu bezeichnen.
Anmerkung:
543 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 89 (6S. 45).
844
Strafvorschriften
(1) Unternehmer und die nach 8 3 verantwortlichen
Personen, die den Vorschriften dieses Abschnitts oder der
auf Grund dieses Abschnitts ergangenen Verordnungen
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, werden mit
Geldstrafe, soweit die Vorschrift über den Aushang nach
F43 Abs. 2 Satz 3 übertreten wird, mit Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Reichsmark bestraft.
(2) Wer binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Ver⸗
urteilung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
der 88 39, 40 und 414 bis 43 diesen vorsätzlich von neuem
zuwiderhandelt, kann neben der Geldstrafe oder an ihrer
Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft
werden.
Anmerkung:
844 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8146a Abs. 1 (S. 88).
Sechster Abschnitt
Arbeitsaufsicht
845
(19) Die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes isl
durch besondere Arbeitsaufsichtsämter und im Bedarfs—
falle durch Oberarbeitsaufsichtsämter zu überwachen.
Arbeitsaufsichtsämter