Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

94 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
— — 
beschäftigt werden. Der Geschäftsschluß an Sonn- und 
Festtagen kann sich auf die Zeit bis acht Uhr morgens 
des nächsten Tages erstrecken. An den geschlossenen Apo— 
theken ist an sichtbarer Stelle die nächstgelegene offene 
Apotheke zu bezeichnen. 
Anmerkung: 
543 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 89 (6S. 45). 
844 
Strafvorschriften 
(1) Unternehmer und die nach 8 3 verantwortlichen 
Personen, die den Vorschriften dieses Abschnitts oder der 
auf Grund dieses Abschnitts ergangenen Verordnungen 
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, werden mit 
Geldstrafe, soweit die Vorschrift über den Aushang nach 
F43 Abs. 2 Satz 3 übertreten wird, mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Reichsmark bestraft. 
(2) Wer binnen drei Jahren nach rechtskräftiger Ver⸗ 
urteilung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften 
der 88 39, 40 und 414 bis 43 diesen vorsätzlich von neuem 
zuwiderhandelt, kann neben der Geldstrafe oder an ihrer 
Stelle mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft 
werden. 
Anmerkung: 
844 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 8146a Abs. 1 (S. 88). 
Sechster Abschnitt 
Arbeitsaufsicht 
845 
(19) Die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes isl 
durch besondere Arbeitsaufsichtsämter und im Bedarfs— 
falle durch Oberarbeitsaufsichtsämter zu überwachen. 
Arbeitsaufsichtsämter
	        
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