Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LOO 
ERSTER TEIL 
ALTERSGLIEDERUNG DER BERGARBEITER 
UND ANGESTELLTEN MIT ANWARTSCHAFT AUF RUHEBEZÜGE IM JAHRE 1911 
Im Laufe 
des Jahres 
arreichtes 
Alter 
1” Jahre 
| 2 
» 
”» 
» 
>» 
29 » 
30 
Gesamt- 
bestand 
4.804 
8,034 
3.370 
5.613 | 
3.794 | 
1.497 | 
„193 
111 
2.613 
1.977 
5.653 
8.471 
6.640 
5,775 
7.091 
3.734 
3,708 
A 581 
m Laufe des 
Jahres 
erreichtes 
Alter 
:1 Jahre 
3 
» 
A 
Yo» 
47 » 
f on x 
Gesamt- 
bestand 
6.253 
3.441 
3.165 
5.320 
3.428 
3.391 
5.004 
5.590 
530 
“601 
1.635 
‚504 
‚204 
4.111 
14.179 
3.714 
3.726 
3.489 
Im Laufe des 
Jahres erreichtes 
Alter 
49 Jahre 
50 » 
A} 
; 
E 
ße 
$ 
ß 
55 
54 » 
65 und mehr 
Gesamt- 
bestand 
2,051 
>.823 
1,598 
1.622 
1,348 
2.072 
1.421 
| 037 
375 
307 
727 
320 
187 
124 
301 
310 
889 
Seeleute 
DIE VERPFLICHTUNGEN DES REEDERS 
Art. 262 des Handelsgesetzbuches legt dem Reeder die Zahlung der 
Heuer sowie die Kosten für Wartung und Pflege der Seeleute auf, die 
„ährend einer Reise erkranken oder im Schiffsdienste eine Verletzung erlitten 
haben. 
Bezugsberechtigt sind die Matrosen, das sind im strengen. Sinne des 
Wortes die eingeschriebenen, gegen Entgelt beschäftigten Seeleute im 
Dienste eines französischen Seeschiffes — einschliesslich der Vergnügungs- 
fahrzeuge —, die nicht Bordoffiziere sind. 
Art. 272 des Handelsgesetzbuches erstreckt jedoch die Wohltaten des 
Art. 262 auf die gesamte Besatzung, einschliesslich der nichteinge- 
schriebenen. berufsmässig eingeschifften Personen. 
Gleichwohl gilt nach einem Gutachten des Ausschusses für streitige 
Yeesachen für fremde, auf einem französischen Handelsschiff regelrecht 
eingeschiffte Seeleute der vorher angeführte Artikel nicht, es sei denn, 
dass durch ein Übereinkommen, das die völkerrechtliche Gegenseitigkeit 
in bezug auf die Versicherung der Seeleute verbürgt, das Gegenteil be- 
stimmt wird 1 (Ministerialerlass vom 29. Juli 1911). 
Eudlich hat die Rechtssprechung als Grundsatz aufgestellt, dass keine 
auf die Art der Anmusterung gegründete Unterscheidung zwischen den 
eb hinsichtlich der Anwendung des Art. 262 gemacht werden 
darf. ? 
1 Französisch-britisches Übereinkommen vom 5. November 1879 und fran- 
zösisch-italienisches Übereinkommen vom 1. Januar 1882. 
2 Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1872.
	        
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