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ERSTER TEIL
ALTERSGLIEDERUNG DER BERGARBEITER
UND ANGESTELLTEN MIT ANWARTSCHAFT AUF RUHEBEZÜGE IM JAHRE 1911
Im Laufe
des Jahres
arreichtes
Alter
1” Jahre
| 2
»
”»
»
>»
29 »
30
Gesamt-
bestand
4.804
8,034
3.370
5.613 |
3.794 |
1.497 |
„193
111
2.613
1.977
5.653
8.471
6.640
5,775
7.091
3.734
3,708
A 581
m Laufe des
Jahres
erreichtes
Alter
:1 Jahre
3
»
A
Yo»
47 »
f on x
Gesamt-
bestand
6.253
3.441
3.165
5.320
3.428
3.391
5.004
5.590
530
“601
1.635
‚504
‚204
4.111
14.179
3.714
3.726
3.489
Im Laufe des
Jahres erreichtes
Alter
49 Jahre
50 »
A}
;
E
ße
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ß
55
54 »
65 und mehr
Gesamt-
bestand
2,051
>.823
1,598
1.622
1,348
2.072
1.421
| 037
375
307
727
320
187
124
301
310
889
Seeleute
DIE VERPFLICHTUNGEN DES REEDERS
Art. 262 des Handelsgesetzbuches legt dem Reeder die Zahlung der
Heuer sowie die Kosten für Wartung und Pflege der Seeleute auf, die
„ährend einer Reise erkranken oder im Schiffsdienste eine Verletzung erlitten
haben.
Bezugsberechtigt sind die Matrosen, das sind im strengen. Sinne des
Wortes die eingeschriebenen, gegen Entgelt beschäftigten Seeleute im
Dienste eines französischen Seeschiffes — einschliesslich der Vergnügungs-
fahrzeuge —, die nicht Bordoffiziere sind.
Art. 272 des Handelsgesetzbuches erstreckt jedoch die Wohltaten des
Art. 262 auf die gesamte Besatzung, einschliesslich der nichteinge-
schriebenen. berufsmässig eingeschifften Personen.
Gleichwohl gilt nach einem Gutachten des Ausschusses für streitige
Yeesachen für fremde, auf einem französischen Handelsschiff regelrecht
eingeschiffte Seeleute der vorher angeführte Artikel nicht, es sei denn,
dass durch ein Übereinkommen, das die völkerrechtliche Gegenseitigkeit
in bezug auf die Versicherung der Seeleute verbürgt, das Gegenteil be-
stimmt wird 1 (Ministerialerlass vom 29. Juli 1911).
Eudlich hat die Rechtssprechung als Grundsatz aufgestellt, dass keine
auf die Art der Anmusterung gegründete Unterscheidung zwischen den
eb hinsichtlich der Anwendung des Art. 262 gemacht werden
darf. ?
1 Französisch-britisches Übereinkommen vom 5. November 1879 und fran-
zösisch-italienisches Übereinkommen vom 1. Januar 1882.
2 Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1872.