Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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iahr 
913 
919 
920 
97 
99292 
02a 
“nn 
ERSTER TEIL 
Statistik der Versicherten * 
Bestand der Mitglieder der Fürsorgekasse 
Eingeschriebene ı  Nichteingesechriebene 
Seeleute Seeleute 
126.918 
N, 225, 
I 
‚544. 
x. 177 
‚22,567 
» mA 
7.544 
7.744 
1.639 
1.292 
1.175 
1.935 
2.345 
* Das Internationale Arbeitsamt besitzt keine Mitteilungen über die Zahl und die 
Verteilung der seemännischen Bevölkerung, deren werktätiger Teil die Masse der Ver- 
sicherten ausmacht. 
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND 
I[RISCHER FREISTAAT 
Der Umfang der Versicherungspflicht 
Nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung von 1924, 
las in Grossbritannien und in Nordirland gilt, sowie nach den für Irland 
zeltenden Gesetzen über die öffentliche Krankenversicherung aus den 
Jahren 1911-1925! sind alle Personen im Alter von 16 Jahren und darüber, 
die die Eigenschaft von Lohnarbeitern im Sinne dieser Gesetze besitzen, 
versicherungspflichtig (Art. 1). Sie werden als Pflichtversicherte be- 
zeichnet femployed contributors), Die Versicherungspflicht wird vom 
Geschlecht und der Staatsangehörigkeit der Beteiligten nicht berührt. 
Das Gesetz zählt, unter Berücksichtigung der untenerwähnten Ausnahmen, 
sechs Arten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen auf: 
Beschäftigungen, die im Vereinigten Königreich (oder in Irland) 
auf Grund eines Dienst- oder Lehrvertrags gegen Barlohn ausgeübt 
werden (vgl. für Grossbritannien und Irland Anhang 1, Abschnitt Ia 
les Gesetzes). 
Die weitaus grösste Zahl der Versicherten unterliegt auf Grund 
Jieser Bestimmung der Versicherungspflicht. Eine gesetzliche Aus- 
legung des Begriffs „,Dienstvertrag“ gibt es nicht, jedoch ist hierunter 
aän Übereinkommen oder eine gegenseitige Abrede zu verstehen, 
lerzufolge der Arbeiter eine persönliche Dienstleistung unter der 
Aufsicht und Leitung des Arbeitgebers gegen einen Entgelt in bar 
>der in Sachbezügen bzw. gegen eine Leistung anderer Art über- 
ılmmt. Handelt es sich um einen Lehrvertrag, so tritt die Ver- 
sicherungspflicht nur ein, wenn der Lehrling eine regelmässige und 
bestimmte Entschädigung in Geld erhält. 
Beschäftigungen im Dienst einer Ortsbehörde oder anderen öffentli- 
chen Behörde, es wäre denn, dass eine solche Beschäftigung durch 
aine besondere Verordnung von der Versicherung ausgeschlossen 
st (vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt I d. für Irland 
Anhang 1, Abschnitt I e). 
* Sofern nicht das Gegenteil angegeben ist, handelt es sich in der vorliegenden 
Darstellung bei Grossbritannien und Nordirland um das Gesetz über die öffent- 
liche Krankenversicherung von 1924 und bei dem Irischen Freistaat um das 
Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung von 1911 mit seinen nachfolgenden 
Änderungen.
	        
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