102
iahr
913
919
920
97
99292
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“nn
ERSTER TEIL
Statistik der Versicherten *
Bestand der Mitglieder der Fürsorgekasse
Eingeschriebene ı Nichteingesechriebene
Seeleute Seeleute
126.918
N, 225,
I
‚544.
x. 177
‚22,567
» mA
7.544
7.744
1.639
1.292
1.175
1.935
2.345
* Das Internationale Arbeitsamt besitzt keine Mitteilungen über die Zahl und die
Verteilung der seemännischen Bevölkerung, deren werktätiger Teil die Masse der Ver-
sicherten ausmacht.
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
I[RISCHER FREISTAAT
Der Umfang der Versicherungspflicht
Nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung von 1924,
las in Grossbritannien und in Nordirland gilt, sowie nach den für Irland
zeltenden Gesetzen über die öffentliche Krankenversicherung aus den
Jahren 1911-1925! sind alle Personen im Alter von 16 Jahren und darüber,
die die Eigenschaft von Lohnarbeitern im Sinne dieser Gesetze besitzen,
versicherungspflichtig (Art. 1). Sie werden als Pflichtversicherte be-
zeichnet femployed contributors), Die Versicherungspflicht wird vom
Geschlecht und der Staatsangehörigkeit der Beteiligten nicht berührt.
Das Gesetz zählt, unter Berücksichtigung der untenerwähnten Ausnahmen,
sechs Arten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen auf:
Beschäftigungen, die im Vereinigten Königreich (oder in Irland)
auf Grund eines Dienst- oder Lehrvertrags gegen Barlohn ausgeübt
werden (vgl. für Grossbritannien und Irland Anhang 1, Abschnitt Ia
les Gesetzes).
Die weitaus grösste Zahl der Versicherten unterliegt auf Grund
Jieser Bestimmung der Versicherungspflicht. Eine gesetzliche Aus-
legung des Begriffs „,Dienstvertrag“ gibt es nicht, jedoch ist hierunter
aän Übereinkommen oder eine gegenseitige Abrede zu verstehen,
lerzufolge der Arbeiter eine persönliche Dienstleistung unter der
Aufsicht und Leitung des Arbeitgebers gegen einen Entgelt in bar
>der in Sachbezügen bzw. gegen eine Leistung anderer Art über-
ılmmt. Handelt es sich um einen Lehrvertrag, so tritt die Ver-
sicherungspflicht nur ein, wenn der Lehrling eine regelmässige und
bestimmte Entschädigung in Geld erhält.
Beschäftigungen im Dienst einer Ortsbehörde oder anderen öffentli-
chen Behörde, es wäre denn, dass eine solche Beschäftigung durch
aine besondere Verordnung von der Versicherung ausgeschlossen
st (vgl. für Grossbritannien Anhang 1, Abschnitt I d. für Irland
Anhang 1, Abschnitt I e).
* Sofern nicht das Gegenteil angegeben ist, handelt es sich in der vorliegenden
Darstellung bei Grossbritannien und Nordirland um das Gesetz über die öffent-
liche Krankenversicherung von 1924 und bei dem Irischen Freistaat um das
Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung von 1911 mit seinen nachfolgenden
Änderungen.