110
ERSTER TEIL
Der Anteil der Versicherten an der Gesamtbevölkerung
und an der werktätigen Bevölkerung
Die Zahl der Versicherten belief sich im Jahre 1924 auf 46 v. H. der Bevöl-
kerung im Alter von 15—70 Jahren, wie sie durch die Volkszählung vom
Jahr 1911 ermittelt worden ist. Nach den gleichen Angaben betrug die
männliche versicherte Bevölkerung 52 v. H. der männlichen Bevölkerung im
Alter von 15—70 Jahren, die weibliche Bevölkerung 31 v. H. der weib-
lichen Bevölkerung im Alter von 15—70 Jahren.
Die Zahl der versicherten Personen im Alter von 16—19 Jahren belief
sich Ende 1925 auf 46.398, während die Gesamtzahl der Versicherten im
gleichen Zeitabschnitt 331.053 Personen betrug. Die Zahl der Versicherten
im Alter von 20 Jahren und darüber hat sich danach auf 287.655 Personen
beziffert. Vergleicht man diese Zahl mit jener der den gleichen Alters-
klassen in Jahre 1911 angehörenden werktätigen Bevölkerung (442.040),
so sieht man, dass der Hundertsatz der versicherten werktätigen Bevöl-
kerung sich auf ungefähr 68 stellt.
STATISTIK DER NICHTVERSICHERTEN
Die Zahl der versicherungsfreien. Personen, die vermöge ihrer Beschäfti-
zung im Krankheitsfalle auf eine der gesetzlichen Heilbehandlung gleich-
wertige Heilbehandlung Anspruch hatten, betrug im Jahre 1925 467%. Die
Zahl der versicherungsireien Personen belief sich in dem gleichen Zeit-
abschnitt auf 7331.
IRISCHER FREISTAAT
ALLGEMEINE BEVÖLKERUNGSSTATISTIK
Die Bevölkerung des Irischen Freistaates wurde Mitte 1926 auf 1.506.916
Männer und 1.465,886 Frauen, also auf insgesamt 2.972.802 Personen
zeschätzt.
STATISTIK DER VERSICHERTEN
Versichert waren im Jahre 1926 450.000 Pflichtversicherte. Die ver-
sicherungsfreien Personen sind hier mitgezählt. Dazu kamen 100 freiwillig
Versicherte. Von den Versicherten waren 437.650 Mitglieder der anerkannten
Kassen, 9.750 waren Mitglieder des Spareinlegerfonds, 1.660 waren Mit-
zlieder der Versicherungskasse für die militärischen Streitkräfte und
1.040 waren von der Pflichtversicherung befreit.
Die Zahl der Versicherten beträgt ungefähr 15,1 v. H. der Gesamtbevöl-
kerung.
GRIECHENLAND
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Umfang der Versicherungspflicht
Die durch das Gesetz Nr. 2868 vom Jahre 1923 eingeführte Pflicht-
versicherung erstreckt sich im allgemeinen auf alle Personen, die nicht für
sigene Rechnung in industriellen oder Handelsunternehmungen oder Nieder-
lassungen. oder in Handwerksbetrieben tätig sind. Der Ausdruck „Indu-
strielle Unternehmung und Niederlassung“ begreift das Bau- und Trans-
portgewerbe in sich.
Als nicht für eigene Rechnung tätige Personen gelten Angestellte,
Arbeiter, Hausgehilfen beiderlei Geschlechts, die Dienste gegen Entgelt
leisten, gleichviel welcher Art dieser Entgelt ist (Art. 1).
1 Mitgeteilt durch das Arbeitsministerium.