DAS ANWENDUNGSGEBIET
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Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
Die Hausgewerbetreibenden unterliegen der Versicherung nicht, sind
jedoch versicherungsberechtigt. Als Hausgewerbetreibende gelten Personen,
die entweder allein oder mit Hilfe ihrer Familienangehörigen in ihrer Be.
4aausung oder in ihrer eigenen Werkstätte im Auftrag und für Rechnung
aines Dritten, der selbst ein. Handwerk, einen Handel oder ein Gewerbe
betreibt, gewerbliche oder handwerksmässige Arbeiten verrichten.
Wer nicht für gewöhnlich, sondern nur vorübergehend und unregel-
mässig versicherungspflichtige Arbeiten ausführt, ist „ebenfalls ver-
sicherungsfrei. Das gleiche gilt für Personen, die für eine Arbeit vor-
übergehender Natur angenommen werden.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Die der Pflichtversicherung nicht unterliegenden Heimarbeiter sind zur
ireiwilligen Versicherung berechtigt. Sonst wird die Versicherungsberech-
tigung ım Gesetz nicht erwähnt.
ITALIEN (neue Provinzen)
Durch die mit Gesetzeskraft ausgestattete Verordnung Nr. 2146 vom
29. November 1925 sind in den früher Österreichischen und ungarischen
Gebieten Italiens die vorher geltenden Gesetze aufrecht erhalten worden :
«;- Aufrechterhalten wird. die Krankenpflichtversicherung für alle
Arbeiter und Angestellten, mit Ausnahme ‚des regelmässig im Staats-
dienst verwendeten Personals, sofern diese Arbeiter oder Angestellten
bei Verkündung der gegenwärtigen Verordnung nach dem Österreichi-
schen Gesetz vom 30. März 1888 oder nach dem ungarischen Gesetz
Nr. XIV von 1891 oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften
der Versicherung unterlagen. Diese Versicherung erstreckt sich auch
auf die Arbeiter‘ und Angestellten von Unternehmungen, die an dem
genannten Tage in die Pflichtversicherung einbezogen waren.
Unter die Versicherungspflicht fallen auch die Ärbeiter und Ange-
stellten, die ohne derselben bisher zu unterliegen, während des Jahres 1925
E80 zu einer Krankenkasse entrichtet haben (Art. 5 der Verord-
nung).
Nach der Verordnung Nr. 2146 vom 29, November 1925 beruht also
Jie Pflichtversicherung in den nenen Provinzen auf Zwei Gesetzen, näm.
lich:
L, auf dem Österreichischen Gesetz Nr. 33 vom 30. März 1888, das
auf die neuen Gebiete mit; Ausnahme von Fiume Anwendung
findet ;
?. auf dem Gesetz Nr. XIV von 1891, das in Fiume gilt.
Die Verordnung vom 4. März 1926 stellt für die neuen Provinzen
allgemeine Richtlinien auf:
1. für die Auslegung der Verordnung vom 29. November 1925, die die
Personen näher bezeichnet, die den in Kraft gebliebenen Gesetzen
unterliegen ;
für gewisse Befreiungen von der Pflichtversicherune.
Im Nachstehenden wird dargelegt, wie sich die Versicherung auf Grund
der österreichischen und ungarischen Gesetze und deren Finschränkungen
oder Auslegungen durch das italienische Gesetz tatsächlich gestaltet.
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