fullscreen : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Auf  Grund  der  Gesetze  vom  1.  Juli  1908  und  vom
11.  Februar  1910,  betreffend  Verlängerung  der  Zollfreiheit
für  die  Einfuhr  von  eisernen  Seeschiffen,  hat  der
Finanzminister  die  Geltung  der  Regeln  vom  30.  Juni  1898  über
die  zollfreie  Einfuhr  von  Ankern,  Ketten  und  Drahttrossen,
die  aus  dem  Ausland  für  die  Bedürfnisse  der  Ausrüstung  und
Takelung  von  seegehenden  Segelschiffen  eingeführt  werden,
bis  zum  1.  Januar  1912  verlängert  und  bestimmt,  dass  die
Cirkulare  des  Zolldepartements  vom  30.  September  1898,
Nr.  20  595,  4.  Dezember  1898,  Nr.  25  475,  11.  Oktober  1899,
Nr.  21  047,  und  4.  April  1900,  Nr.  7365,  betreffend  die  Bedingungen ­
  der  zollfreien  Ablassung  obiger  Gegenstände,  in  Kraft
zu  belassen  sind  (C.  10,  Nr.  9764).  —  Näheres  über  diese  Regeln
—  in  dem  vom  Deutsch-Russischen  Verein  herausgegebenen
„Russischen  Zollreglement“,  Berlin,  1909.
Boote,  in  zerlegter  Gestalt  eingeführt,  —  nach  den
entsprechenden  Artikeln  des  Tarifs  je  nach  dem  Material
(C.  85,  Nr.  1182).
Baggermaschinen,  auf  Schiffen  aufgestellt  und
montiert,  mit  den  Schiffen  zusammen  eingeführt  —  nach
Art.  175  (C.  85,  Nr.  21  358).
Hinsichtlich  der  Verzollung  im  Auslande  gebauter
Schiffe  ist  auch  in  Zukunft  die  bis  jetzt  bestehende
Regel  zu  beobachten,  nach  der  der  Schiffskörper  nebst  den
auf  dem  Schiffe  aufgestellten  Maschinen  und  der  Takelung
unter  Art.  175  fallen;  für  alle  übrigen  Gegenstände  aber,
die  zwar  das  Schiffsinventar,  aber  nicht  ausschliessliches
Schiffszubehör  bilden,  sondern  jederzeit  auch  die  Bedeutung
eines  selbständigen  Handelsartikels  annehmen  können,  wie
z.  B.  Möbel,  Lampen,  Spiegel,  Uhren,  Bilder,  Musikinstrumente,
Toilettengegenstände,  Tisch-  und  Bettwäsche,  Wannen,
Decken,  Kissen,  Geschirr,  Messer,  Gaheln,  Wagen  u.  dergl.
ist  der  Zoll  selbständig  nach  den  entsprechenden  Artikeln
des  Tarifs  zu  erheben;  unter  den  Zollsatz  nach  Art.  175  fällt
nur  die  Takelung  des  Schiffes,  zu  der  nur  für  die  Navigation
erforderliche  Gegenstände  gehören,  wie  z.  B.  Anker,  Segel,
Taue,  Signallaternen  und  andere  Ausrüstungsgegenstände,
sowie  Vorrichtungen  der  inneren  Ausstattung  des  Schiffes,
die  mit  ihm  ein  Ganzes  bilden  und  zu  selbständigem  Gebrauch ­
  nicht  trennbar  sind.  Es  versteht  sich  von  selbst,
dass  alles  unabhängig  vom  Schiff  nach  den  entsprechenden
Artikeln  des  Tarifs  zu  verzollende  Inventar  bei  der  Deklaration ­
  unter  besonderen  Ziffern  aufgeführt  sein  muss
(C.  86,  Nr.  20  473).
Für  die  auf  russischen  und  verzollten  ausländischen
Schiffen  vorgenommenen  Reparaturen,  sowie  für
Maschinen,  Kessel  u.  a.,  durch  welche  die  entsprechenden
alten  Gegenstände  ersetzt  worden  sind,  wird  der  entsprechende
Zoll  erhoben  (C.  96,  Nr.  17  187).
Nach  der  Bestimmung  des  §  12  der  am  6.  Februar  1899
vom  Finanzminister  bestätigten  Instruktion  über  Ausmessung ­
  der  Heizfläche  der  Dampfkessel  auf
den  Dampfschiffen  ist  der  Eigentümer  oder  der  Kommandant
eines  jeden  aus  dem  Auslande  ankommenden  Dampfschiffes
bezw.  der  Bevollmächtigte  derselben  zwecks  Zollentlastung
gemäss  den  Punkten  2  und  3  des  Art.  175  und  Erlegung
            
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