DAS ANWENDUNGSGEBIET 113
Die unteren. Verwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit Zustimmung
der Beteiligten, Personen von. der Pflichtversicherung zu befreien, die im
Krankheitsfall mindestens während 20 Wochen Anspruch auf den Fortbezug
ihres Lohnes und auf Pflege in der Familie ihres Arbeitgebers haben.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Versicherungsberechtigt sind. :
t. land- und forstwirtschaftliche Unternehmer, welche sich durch die
Versicherung von der Verpflichtung befreien wollen, ihren unter das
Unfallversicherungsgesetz fallenden Arbeitnehmern im Krankheits-'alle
während vier Wochen Unterhalt und ärztliche Hilfe zu gewähren ;
Jnternehmer, welche für ihre eigene Rechnung mit ihren Familienangehörigen,
jedoch ohne Hilfsarbeiter arbeiten (Heimarbeiter).
Versicherungsberechtigt sind nicht nur diese Arbeiter selbst, sondern
auch die von ihnen beschäftigten Familienangehörigen. (Gesetz
vom 30. März 1888, Art. 3).
Die Versicherung nach dem ungarischen Gesetz Nr. XIV
vom 3, April 1891 (Fiume)
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Versicherungspflichtig sind ohne Unterschied des Geschlechts, des
Alters und der Staatsangehörigkeit Personen, die während mehr als 8 Tagen
von demselben Arbeitgeber gegen einen vier Gulden täglich nicht übersteigenden.
Entgelt oder Lohn beschäftigt werden :
zZ) in einem unter das Gewerbegesetz (Gesetz XVII von 1884) fallenden
Gewerbebetriebe ;
in Bergwerken, Hüttenwerken oder andern, die gewonnenen Mineralien
verarbeitenden Betrieben sowie in Steinbrüchen, Sand-,
Kies- und Tongruben ;
bei grossen Bauten ;
im Betrieb und in den Werkstätten der Eisenbahnen, ferner in den
Betrieben der Post-, Telegraphen- und Telephonanstalt:
2?) in der Schiffahrt und beim Schiffsbau sowie
‘) beim Transport von Waren, in Lagern und Kellereien.
Pflichtversichert sind auch in der Berufsausbildung begriffene Personen.
Es gelten nämlich als beschäftigt in einem Gewerbebetrieb auch Lehrlinge,
Volontäre und andere beruflich noch nicht vollständig ausgebildete Personen,
die weder Lohn noch sonstiges Entgelt beziehen oder nur gering
antlohnt werden.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
Die unständigen Arbeiter, das heisst Arbeiter, die für einen Zeitraum
von weniger als 8 Tagen eingestellt werden, sind von der Pflichtversicherung
ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die in der Seeschiffahrt und. in. der
Seefischerei beschäftigten Personen (Art. 2, letzter Absatz des Gesetzes).
Von der Pflichtversicherung sind auch befreit Personen, die ständig
gegen festes Gehalt in den Betrieben des Staats, der städtischen Behörden
oder öffentlicher Anstalten, einschliesslich der Post, der Telegraphie, des
Telephons, der staatlichen Fabriken und Eisenbahnen beschäftigt sind
und im Krankheitsfall mindestens während. 20 Wochen ihr Gehalt
weiterbeziehen.
. Von der Pflichtversicherung können auch Personen befreit werden,
die in einem an sich versicherungspflichtigen. Betrieb beschäftigt sind, aber
auf Grund ihres Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber volle unentgeltliche Fürsorge
oder vollen Lohn fordern können. Die Befreiung erfolgt nur, wenn
die Gewerbeinspektion im gegebenen Falle die Gewährung ärztlicher Hilfe
oder den Fortbezug des Lohns als hinreichend sichergestellt erachtet.
ERANKENVERSICHERUNG