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ERSTER TEIL
Genehmigung des zuständigen Ministers alle in ihren Haupt- und Neben-
betrieben beschäftigten Personen versichern lassen. Artikel 14 führt die
hier in Betracht kommenden Betriebsarten folgendermassen auf :
1. Betriebe, die der Gewinnung und Aufspeicherung von Mineralien
dienen ;
2, Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, verarbeitet, sortiert,
verpackt, ausgebessert oder zerstört werden ; N
3. Betriebe zur Erzeugung, Umformung oder Überleitung von elek-
trischer oder motorischer Kraft, die nicht unter das Fabrikgesetz fallen ;
4. Betriebe zur Errichtung, Instandhaltung, Ausbesserung oder zum
Abbruch von Bauten, nach näherer Bestimmung des zuständigen Ministers ;
5. Betriebe, auf welche das Lokalbahngesetz oder das Strassenbahn-
zesetz Anwendung findet ;
6. Betriebe zum Transport von Waren und Reisenden auf dem Landweg ;
7. Betriebe zum Laden und Löschen von Gütern ;
8. andere, nicht unter den vorhergehenden Ziffern erwähnte Betriebe,
nach näherer Bestimmung durch Kaiserliche Verordnung.
Dem Antrag auf Erteilung der in dem vorhergehenden Absatz erwähnte
Ermächtigung muss mehr als die Hälfte der zu versichernden Personen
zustimmen (Ärt. 14-15 des Krankenversicherungsgesetzes).
Arbeiter, die in einem auf diese Weise der Versicherung unterstellten
Betrieb beschäftigt sind, werden wie Pflichtversicherte behandelt. Jedoch
findet das Gesetz keine Anwendung auf die unständigen Arbeiter und
auf die Angestellten der Verwaltungen, deren jährliche Bezüge 1.200 Yen
übersteigen.
Jeder Unternehmer, der von dem Rechte, seine Arbeiter versichern zu
lassen, Gebrauch gemacht hat, kann nach vorher eingeholter Ermächtigung
Jurch den Minister des Innern die Aufhebung der Versicherung beantragen.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Die freiwillige Versicherung steht nur Personen offen, die vorher pflicht-
versichert waren. Wer aus der Pflichtversicherung ausscheidet und in den
letzten. 12 Monaten mindestens 180 Tage oder unmittelbar vor dem Ausschei-
den mindestens 60 aufeinanderfolgende Tage versichert war, kann sich
weiterversichern, wenn er dies binnen 10 Tagen nach dem Ausscheiden
aus der Versicherungspflicht beantragt (Art. 20 des Krankenversi-
cherungsgesetzes, $ 10 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze).
Statistik
BEVÖLKERUNGSSTATISTIK UND BERUFSSTATISTIK.
Die Gesamtbevölkerung Japans betrug im Jahr 1923 58.482.000 Per-
sonen, davon 29.297.000 Männer und 29.185.000 Frauen.
Nach den Schätzungen des amtlichen statistischen Büros stellte sich
:m Jahre 1920 die Berufsgliederung der Bevölkerung wie folgt dar :
|
I Gesamtbevölkerung
Beruf
Werktätige
Bevölkerung
in Tausenden | Handle
Hundertsatz
der Gesamt-
bevölkerung
A
. Hundert-
in Tausenden | nn.
Ackerbau . . .
Fischerei. . . .-
Bergwerke , . . -
Industrie . . + -
Handel . . . .
Fransportgewerbe,
Öffentliche Dienste
Verschiedene . . -
Insgesamt . . -
26.349
1.942
1.021
10.865
7.646
2,516
2,992
>» 9374
48,3
2,7
1,8
19,5
13,6
4,5
5,3
43
9.020
390
446
3.630
1.109
647
263
465
56,5
2,4
2,8 |
22,7
70
„0
7
> 9
6,1
0,7
0,8
6,5
2,0
12
0,5
0.8
55.849 |
100 | 15.970 ı 100 | 28,6