Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
Genehmigung des zuständigen Ministers alle in ihren Haupt- und Neben- 
betrieben beschäftigten Personen versichern lassen. Artikel 14 führt die 
hier in Betracht kommenden Betriebsarten folgendermassen auf : 
1. Betriebe, die der Gewinnung und Aufspeicherung von Mineralien 
dienen ; 
2, Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, verarbeitet, sortiert, 
verpackt, ausgebessert oder zerstört werden ; N 
3. Betriebe zur Erzeugung, Umformung oder Überleitung von elek- 
trischer oder motorischer Kraft, die nicht unter das Fabrikgesetz fallen ; 
4. Betriebe zur Errichtung, Instandhaltung, Ausbesserung oder zum 
Abbruch von Bauten, nach näherer Bestimmung des zuständigen Ministers ; 
5. Betriebe, auf welche das Lokalbahngesetz oder das Strassenbahn- 
zesetz Anwendung findet ; 
6. Betriebe zum Transport von Waren und Reisenden auf dem Landweg ; 
7. Betriebe zum Laden und Löschen von Gütern ; 
8. andere, nicht unter den vorhergehenden Ziffern erwähnte Betriebe, 
nach näherer Bestimmung durch Kaiserliche Verordnung. 
Dem Antrag auf Erteilung der in dem vorhergehenden Absatz erwähnte 
Ermächtigung muss mehr als die Hälfte der zu versichernden Personen 
zustimmen (Ärt. 14-15 des Krankenversicherungsgesetzes). 
Arbeiter, die in einem auf diese Weise der Versicherung unterstellten 
Betrieb beschäftigt sind, werden wie Pflichtversicherte behandelt. Jedoch 
findet das Gesetz keine Anwendung auf die unständigen Arbeiter und 
auf die Angestellten der Verwaltungen, deren jährliche Bezüge 1.200 Yen 
übersteigen. 
Jeder Unternehmer, der von dem Rechte, seine Arbeiter versichern zu 
lassen, Gebrauch gemacht hat, kann nach vorher eingeholter Ermächtigung 
Jurch den Minister des Innern die Aufhebung der Versicherung beantragen. 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG 
Die freiwillige Versicherung steht nur Personen offen, die vorher pflicht- 
versichert waren. Wer aus der Pflichtversicherung ausscheidet und in den 
letzten. 12 Monaten mindestens 180 Tage oder unmittelbar vor dem Ausschei- 
den mindestens 60 aufeinanderfolgende Tage versichert war, kann sich 
weiterversichern, wenn er dies binnen 10 Tagen nach dem Ausscheiden 
aus der Versicherungspflicht beantragt (Art. 20 des Krankenversi- 
cherungsgesetzes, $ 10 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze). 
Statistik 
BEVÖLKERUNGSSTATISTIK UND BERUFSSTATISTIK. 
Die Gesamtbevölkerung Japans betrug im Jahr 1923 58.482.000 Per- 
sonen, davon 29.297.000 Männer und 29.185.000 Frauen. 
Nach den Schätzungen des amtlichen statistischen Büros stellte sich 
:m Jahre 1920 die Berufsgliederung der Bevölkerung wie folgt dar : 
| 
I Gesamtbevölkerung 
Beruf 
Werktätige 
Bevölkerung 
in Tausenden | Handle 
Hundertsatz 
der Gesamt- 
bevölkerung 
A 
. Hundert- 
in Tausenden | nn. 
Ackerbau . . . 
Fischerei. . . .- 
Bergwerke , . . - 
Industrie . . + - 
Handel . . . . 
Fransportgewerbe, 
Öffentliche Dienste 
Verschiedene . . - 
Insgesamt . . - 
26.349 
1.942 
1.021 
10.865 
7.646 
2,516 
2,992 
>» 9374 
48,3 
2,7 
1,8 
19,5 
13,6 
4,5 
5,3 
43 
9.020 
390 
446 
3.630 
1.109 
647 
263 
465 
56,5 
2,4 
2,8 | 
22,7 
70 
„0 
7 
> 9 
6,1 
0,7 
0,8 
6,5 
2,0 
12 
0,5 
0.8 
55.849 | 
100 | 15.970 ı 100 | 28,6
	        
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