DAS ANWENDUNGSGEBIET 119
4. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge ; N
2. Hausgehilfen und Taglöhner, die regelmässig, wenn auch nur für
>Unen Teil der Arbeitszeit, im Handels- oder Gewerbebetrieb ihres Arbeit-
zebers beschäftigt sind; . N
3. landwirtschaftliche Dienstboten und Tagelöhner, die regelmässig in
len Nebenbetrieben ihres Arbeitgebers beschäftigt sind ;
4, Betriebs- u. Büroangestellte sowie alle anderen Angestellten, Werk-
neister, Techniker, Handlungsgehilfen und Lehrlinge.
Der Versicherungspflicht unterliegen. die Lehrlinge ohne Ausnahme»
lie übrigen Personen nur, soweit sie gegen. Entgelt beschäftigt sind und
liese entgeltliche Beschäftigung ihre Hauptbeschäftigung bildet. Von den
aınter Ziffer 4 bezeichneten Arbeitnehmern sind nur jene versicherungs-
Ds chtig, deren jährlicher Entgelt 10.000 Fr. nicht übersteigt (Art. 1 des
esetzes}.
Befreiung und Ausschluss von der Versicherung
Folgende Arbeitergruppen sind durch Art. 3 des Gesetzes ausdrücklich
von der Versicherung ausgeschlossen :
1. Die gegen festes Gehalt im Dienste des Staats, einer Gemeinde oder
einer öffentlichen Anstalt stehenden Beamten und Angestellten ;
2, Mitglieder religiöser Genossenschaften und ähnliche Personen, welche
aus religiösen oder sittlichen Beweggründen ‚sich mit Krankenpflege,
Unterricht oder anderen gemeinnützigen. Tätigkeiten beschäftigen und
als Entschädigung nur freien Unterhalt beziehen ; .
3. Rechtsanwälte, Ingenieure, Ärzte, Professoren, Lehrer und Erzieher ;
4. Personen, deren Beschäftigungsdauer, durch die Art der Arbeit
öder durch den Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche beschränkt ist ;
5. Hausgehilfen in persönlichen Diensten sowie die nicht unter Artikel 1
des Gesetzes fallenden landwirtschaftlichen Hausgehilfen und Arbeiter
(siehe oben Art. 1, Nr. 3a);
6. Personen, deren Beschäftigung ausschliesslich der Vorbereitung auf
ihren. künftigen Beruf dient;
7. die im elterlichen Betrieb beschäftigten Lehrlinge jeder Art.
Ausserdem sind auf Grund des oben erwähnten Art. 1 Nichthand-
arbeiter, deren. Jahreseinkommen 10.000 Fr. übersteigt, von. der Versiche-
rung ausgeschlossen.
Heimarbeiter und H ausgewerbetreibende
Die Heimarbeiter und die selbständigen Handwerker sind zur Zeit nicht
versicherungspflichtig ; durch Verwaltungsanordnung kann jedoch das
tesetz ausgedehnt werden :
1. auf Betriebsunternehmer, die regelmässig nicht mehr als 2 Lohn-
arbeiter beschäftigen ; .
2, auf Hausgewerbetreibende, ohne Begrenzung der Arbeiterzahl. (Art. 2).
Befreiung von der Versicherungspflicht mit Rücksicht auf eine gleichwertige
Fürsorge
Die Nichthandarbeiter können auf Antrag ihres Arbeitgebers von der
Pflichtversicherung befreit werden, wenn festgestellt ist, dass sie im Fall
der Erkrankung auf den ungekürzten Fortbezug ihres Entgelts, bzw.
Lohns, oder auf Leistungen Anspruch haben, die nach Art und Umfang
len gesetzlichen Leistungen gleichwertig sind, und wenn ferner eine ge-
aügende Sicherheit für die Erfüllung der den Arbeitgebern obliegenden
Verpflichtungen gegeben ist (Art. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1925).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Unter der Voraussetzung, dass ihr Gesamtjahreseinkommen nicht
12.500 Fr. übersteigt, können sich freiwillig versichern :
1. Personen, die ein Gewerbe oder einen an sich die Versicherungs-
pflicht bedingenden Beruf ausüben, jedoch versönlich von ihr befreit sind :