Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 119 
4. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge ; N 
2. Hausgehilfen und Taglöhner, die regelmässig, wenn auch nur für 
>Unen Teil der Arbeitszeit, im Handels- oder Gewerbebetrieb ihres Arbeit- 
zebers beschäftigt sind; . N 
3. landwirtschaftliche Dienstboten und Tagelöhner, die regelmässig in 
len Nebenbetrieben ihres Arbeitgebers beschäftigt sind ; 
4, Betriebs- u. Büroangestellte sowie alle anderen Angestellten, Werk- 
neister, Techniker, Handlungsgehilfen und Lehrlinge. 
Der Versicherungspflicht unterliegen. die Lehrlinge ohne Ausnahme» 
lie übrigen Personen nur, soweit sie gegen. Entgelt beschäftigt sind und 
liese entgeltliche Beschäftigung ihre Hauptbeschäftigung bildet. Von den 
aınter Ziffer 4 bezeichneten Arbeitnehmern sind nur jene versicherungs- 
Ds chtig, deren jährlicher Entgelt 10.000 Fr. nicht übersteigt (Art. 1 des 
esetzes}. 
Befreiung und Ausschluss von der Versicherung 
Folgende Arbeitergruppen sind durch Art. 3 des Gesetzes ausdrücklich 
von der Versicherung ausgeschlossen : 
1. Die gegen festes Gehalt im Dienste des Staats, einer Gemeinde oder 
einer öffentlichen Anstalt stehenden Beamten und Angestellten ; 
2, Mitglieder religiöser Genossenschaften und ähnliche Personen, welche 
aus religiösen oder sittlichen Beweggründen ‚sich mit Krankenpflege, 
Unterricht oder anderen gemeinnützigen. Tätigkeiten beschäftigen und 
als Entschädigung nur freien Unterhalt beziehen ; . 
3. Rechtsanwälte, Ingenieure, Ärzte, Professoren, Lehrer und Erzieher ; 
4. Personen, deren Beschäftigungsdauer, durch die Art der Arbeit 
öder durch den Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche beschränkt ist ; 
5. Hausgehilfen in persönlichen Diensten sowie die nicht unter Artikel 1 
des Gesetzes fallenden landwirtschaftlichen Hausgehilfen und Arbeiter 
(siehe oben Art. 1, Nr. 3a); 
6. Personen, deren Beschäftigung ausschliesslich der Vorbereitung auf 
ihren. künftigen Beruf dient; 
7. die im elterlichen Betrieb beschäftigten Lehrlinge jeder Art. 
Ausserdem sind auf Grund des oben erwähnten Art. 1 Nichthand- 
arbeiter, deren. Jahreseinkommen 10.000 Fr. übersteigt, von. der Versiche- 
rung ausgeschlossen. 
Heimarbeiter und H ausgewerbetreibende 
Die Heimarbeiter und die selbständigen Handwerker sind zur Zeit nicht 
versicherungspflichtig ; durch Verwaltungsanordnung kann jedoch das 
tesetz ausgedehnt werden : 
1. auf Betriebsunternehmer, die regelmässig nicht mehr als 2 Lohn- 
arbeiter beschäftigen ; . 
2, auf Hausgewerbetreibende, ohne Begrenzung der Arbeiterzahl. (Art. 2). 
Befreiung von der Versicherungspflicht mit Rücksicht auf eine gleichwertige 
Fürsorge 
Die Nichthandarbeiter können auf Antrag ihres Arbeitgebers von der 
Pflichtversicherung befreit werden, wenn festgestellt ist, dass sie im Fall 
der Erkrankung auf den ungekürzten Fortbezug ihres Entgelts, bzw. 
Lohns, oder auf Leistungen Anspruch haben, die nach Art und Umfang 
len gesetzlichen Leistungen gleichwertig sind, und wenn ferner eine ge- 
aügende Sicherheit für die Erfüllung der den Arbeitgebern obliegenden 
Verpflichtungen gegeben ist (Art. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1925). 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG 
Unter der Voraussetzung, dass ihr Gesamtjahreseinkommen nicht 
12.500 Fr. übersteigt, können sich freiwillig versichern : 
1. Personen, die ein Gewerbe oder einen an sich die Versicherungs- 
pflicht bedingenden Beruf ausüben, jedoch versönlich von ihr befreit sind :
	        
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