120 ERSTER TEIL
2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Betriebe ohne
agentlichen Arbeitsvertrag und ohne Entgelt arbeiten;
3. Heimarbeiter und unabhängige Arbeiter, die nicht mehr als 2 ver-
sicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen ;
4. Hausgehilfen in persönlichen Diensten sowie land- und forstwirt-
schaftliche Arbeiter, für die die Versicherungsbedingungen durch eine
Verwaltungsverordnung festzusetzen sind.
Die Zulassung zur freiwilligen Versicherung kann durch die Kassen-
satzung vom Alter der Versicherten und von der Vorlegung einer ärztlichen
Bescheinigung abhängig gemacht werden.
Durch Verwaltungsverordnung kann die freiwillige Versicherung auf
die Personengruppen ausgedehnt werden, welche zur Zeit nach Art. 3 des
Gesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind (Art, 5).
ALLGEMEINE BEVÖLKERUNGSSTATISTIE
Die Wohnbevölkerung im Grossherzogtum Luxemburg betrug im Jahr
1916 267.447 Personen. Diese Zahl ist im Jahr 1922 auf 262.684 (132.082
Männer und 130.602 Frauen) gefallen. Eine neuere Berufsstatistik ist nicht
vorhanden.
STATISTIK DER VERSICHERTEN
Das geltende Gesetz ist erst am 17. Dezember 1925 verkündet
worden. Infolgedessen liegt eine Statistik über seine Anwendung noch
nicht vor.
Die verfügbaren Statistiken betreffen die Anwendung des Gesetzes von
1901 mit seinen Abänderungen aus den Jahren 1918 und 1919; es bezog
sich nur auf Personen, die in gewissen, vom Gesetz näher bezeichneten
Betrieben beschäftigt waren. Unter das Gesetz von 1901 fielen : Transport-
petriebe, Bergwerke, Postanstalten, Fabriken, Baubetriebe, Handels-
21äuser, Betriebe, in denen Dampfkraft oder andere nicht menschliche
Triebkräfte verwendet werden, ferner die mit der Fertigstellung oder der
Verarbeitung gewerblicher Erzeugnisse in eigener Werkstätte für fremde
Rechnung beschäftigten selbständigen Arbeiter.
Das Anwendungsgebiet des alten Gesetzes deckte sich also mit jenem
des neuen, der Unterschied lag nur in der Fassung. Anderseits ist die
Einkommensgrenze durch das neue Gesetz von 3.000 auf 10.000 Fr. erhöht
worden, was kaum die Entwertung des Geldes ausgleicht. Die folgende
Tabelle unterrichtet über die Gesamtzahl der nach dem alten Gesetz Ver-
sicherten, über die Zusammensetzung dieser Zahl nach Geschlechtern
und nach Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten.
Zahl der Versicherten
Jahr
1913
1919
1920
L921
1922
1923
Insgesamt | Männer
„4.040
7.719
38.442
58.359
43.514
7 3721
10.876
34.582
35.045
34.941
39.683
42.802
Frauen A
3.164
3.137
3.397
%.418
2.831
* 279
Pflichtver-
sicherte
“3.202
36.801
37.495
37.353
42,554
16.2373
Freiwillig
Versicherte
838
918
947
1.006
960
601
Im Jahre 1922 stellten die Versicherten 16,6 v. H. der Gesamtbevöl-
kerung dar.