Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

120 ERSTER TEIL 
2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Betriebe ohne 
agentlichen Arbeitsvertrag und ohne Entgelt arbeiten; 
3. Heimarbeiter und unabhängige Arbeiter, die nicht mehr als 2 ver- 
sicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen ; 
4. Hausgehilfen in persönlichen Diensten sowie land- und forstwirt- 
schaftliche Arbeiter, für die die Versicherungsbedingungen durch eine 
Verwaltungsverordnung festzusetzen sind. 
Die Zulassung zur freiwilligen Versicherung kann durch die Kassen- 
satzung vom Alter der Versicherten und von der Vorlegung einer ärztlichen 
Bescheinigung abhängig gemacht werden. 
Durch Verwaltungsverordnung kann die freiwillige Versicherung auf 
die Personengruppen ausgedehnt werden, welche zur Zeit nach Art. 3 des 
Gesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind (Art, 5). 
ALLGEMEINE BEVÖLKERUNGSSTATISTIE 
Die Wohnbevölkerung im Grossherzogtum Luxemburg betrug im Jahr 
1916 267.447 Personen. Diese Zahl ist im Jahr 1922 auf 262.684 (132.082 
Männer und 130.602 Frauen) gefallen. Eine neuere Berufsstatistik ist nicht 
vorhanden. 
STATISTIK DER VERSICHERTEN 
Das geltende Gesetz ist erst am 17. Dezember 1925 verkündet 
worden. Infolgedessen liegt eine Statistik über seine Anwendung noch 
nicht vor. 
Die verfügbaren Statistiken betreffen die Anwendung des Gesetzes von 
1901 mit seinen Abänderungen aus den Jahren 1918 und 1919; es bezog 
sich nur auf Personen, die in gewissen, vom Gesetz näher bezeichneten 
Betrieben beschäftigt waren. Unter das Gesetz von 1901 fielen : Transport- 
petriebe, Bergwerke, Postanstalten, Fabriken, Baubetriebe, Handels- 
21äuser, Betriebe, in denen Dampfkraft oder andere nicht menschliche 
Triebkräfte verwendet werden, ferner die mit der Fertigstellung oder der 
Verarbeitung gewerblicher Erzeugnisse in eigener Werkstätte für fremde 
Rechnung beschäftigten selbständigen Arbeiter. 
Das Anwendungsgebiet des alten Gesetzes deckte sich also mit jenem 
des neuen, der Unterschied lag nur in der Fassung. Anderseits ist die 
Einkommensgrenze durch das neue Gesetz von 3.000 auf 10.000 Fr. erhöht 
worden, was kaum die Entwertung des Geldes ausgleicht. Die folgende 
Tabelle unterrichtet über die Gesamtzahl der nach dem alten Gesetz Ver- 
sicherten, über die Zusammensetzung dieser Zahl nach Geschlechtern 
und nach Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten. 
Zahl der Versicherten 
Jahr 
1913 
1919 
1920 
L921 
1922 
1923 
Insgesamt | Männer 
„4.040 
7.719 
38.442 
58.359 
43.514 
7 3721 
10.876 
34.582 
35.045 
34.941 
39.683 
42.802 
Frauen A 
3.164 
3.137 
3.397 
%.418 
2.831 
* 279 
Pflichtver- 
sicherte 
“3.202 
36.801 
37.495 
37.353 
42,554 
16.2373 
Freiwillig 
Versicherte 
838 
918 
947 
1.006 
960 
601 
Im Jahre 1922 stellten die Versicherten 16,6 v. H. der Gesamtbevöl- 
kerung dar.
	        
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