Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 
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NORWEGEN 
PFLICHTVERSICHERUNG 
Der Kreis der Versicherten 
Nach dem Krankenversicherungsgesetz vom 6. August 1915 sind alle 
in. Norwegen beschäftigten, über 15 Jahre alten Lohnbezieher und Angestell- 
ten. in öffentlichen und privaten Diensten versicherungspflichtig (Art. 1, 
Nr. 1): , 
Als Lohnbezieher gelten neben den Hausgehilfen auch Bauern und 
Kleinpächter, die für einen Dritten arbeiten. Ob sie ‚einen Barlohn emp- 
(angen. oder nicht, ist unerheblich. Das gleiche gilt für Fischer, die 
zegen Anteil am Ertrag tätig sind und für die ohne Entgelt beschäftigten 
Lehrlinge (Art. 2). 
Heimarbeiter 
Die ständig von einem Auftraggeber mit Arbeitsmaterial belieferten 
Heimarbeiter unterliegen der Versicherung in gleicher Weise wie die auf 
Bestellung arbeitenden Heimarbeiter, die sich ihr Arbeitsmaterial selbst 
eschaffen. 
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung 
Von der Versicherung sind die folgenden. Gruppen ausgeschlossen : 
a) Angestellte, deren gesamtes Jahreseinkommen 6.000 Kronen über- 
steigt ; 
b) Personen, die ständig an Bord eines ausserhalb der territorialen 
Gewässer des Königreichs fahrenden Schiffes beschäftigt sind, sofern. das 
Schiff nicht ausschliesslich fahrplanmässige Fahrten ausführt, deren Dauer 
10 Tage zwischen Abfahrt und Ankunft in Norwegen nicht übersteigt ; 
c) Personen, welche auf Grund eines fremden Gesetzes während ihrer 
Beschäftigung im Königreich Anspruch auf Krankenhilfe haben; 
d) Personen, welche für Gemeinden oder Wohltätigkeitsanstalten unter 
solchen Bedingungen arbeiten, dass der ihnen gewährte Entgelt einer 
Unterstützung gleichkommt ; 
. €) Personen, die bei dem Gesandten oder Konsul einer fremden. Macht 
in Dienst stehen (Art. 1, Nr. 2). 
Unständige Arbeiter 
Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind Personen, deren Arbeit 
aach ihrer Natur nicht länger als 6 Tage dauert (Art. 1, Nr. 3). 
_ Kinder, die zu Hause arbeiten und keinen vertraglichen Entgelt be- 
ziehen, sind. versicherungsfrei. 
Auf Antrag der Beteiligten kann das Landesversicherungsamt Personen 
von der Versicherungspflicht befreien, deren Arbeitsfähigkeit durch eine 
chronische Krankheit oder andere Gebrechen erheblich herabgesetzt ist 
(Art, 1, Nr. 4). 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG 
Weiterversicherung 
Personen, die während mindestens 3 Monaten unmittelbar vor ihrem 
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung einer Distriktskasse als Mitglieder 
angehörten, können sich ohne Rücksicht auf ihr Einkommen und ihren 
Gesundheitszustand freiwillig weiterversichern. 
Für die von der Versicherung auf Grund der Vorschriften des Art. 1, 
Nr. 3 4-6 8ausgeschlossenen Personen gilt diese Vorschrift nicht (Art. 10, 
Nr. 3). 
Der Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb 
äiner Woche nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt 
werden.
	        
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