DAS ANWENDUNGSGEBIET
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NORWEGEN
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Nach dem Krankenversicherungsgesetz vom 6. August 1915 sind alle
in. Norwegen beschäftigten, über 15 Jahre alten Lohnbezieher und Angestell-
ten. in öffentlichen und privaten Diensten versicherungspflichtig (Art. 1,
Nr. 1): ,
Als Lohnbezieher gelten neben den Hausgehilfen auch Bauern und
Kleinpächter, die für einen Dritten arbeiten. Ob sie ‚einen Barlohn emp-
(angen. oder nicht, ist unerheblich. Das gleiche gilt für Fischer, die
zegen Anteil am Ertrag tätig sind und für die ohne Entgelt beschäftigten
Lehrlinge (Art. 2).
Heimarbeiter
Die ständig von einem Auftraggeber mit Arbeitsmaterial belieferten
Heimarbeiter unterliegen der Versicherung in gleicher Weise wie die auf
Bestellung arbeitenden Heimarbeiter, die sich ihr Arbeitsmaterial selbst
eschaffen.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
Von der Versicherung sind die folgenden. Gruppen ausgeschlossen :
a) Angestellte, deren gesamtes Jahreseinkommen 6.000 Kronen über-
steigt ;
b) Personen, die ständig an Bord eines ausserhalb der territorialen
Gewässer des Königreichs fahrenden Schiffes beschäftigt sind, sofern. das
Schiff nicht ausschliesslich fahrplanmässige Fahrten ausführt, deren Dauer
10 Tage zwischen Abfahrt und Ankunft in Norwegen nicht übersteigt ;
c) Personen, welche auf Grund eines fremden Gesetzes während ihrer
Beschäftigung im Königreich Anspruch auf Krankenhilfe haben;
d) Personen, welche für Gemeinden oder Wohltätigkeitsanstalten unter
solchen Bedingungen arbeiten, dass der ihnen gewährte Entgelt einer
Unterstützung gleichkommt ;
. €) Personen, die bei dem Gesandten oder Konsul einer fremden. Macht
in Dienst stehen (Art. 1, Nr. 2).
Unständige Arbeiter
Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind Personen, deren Arbeit
aach ihrer Natur nicht länger als 6 Tage dauert (Art. 1, Nr. 3).
_ Kinder, die zu Hause arbeiten und keinen vertraglichen Entgelt be-
ziehen, sind. versicherungsfrei.
Auf Antrag der Beteiligten kann das Landesversicherungsamt Personen
von der Versicherungspflicht befreien, deren Arbeitsfähigkeit durch eine
chronische Krankheit oder andere Gebrechen erheblich herabgesetzt ist
(Art, 1, Nr. 4).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Weiterversicherung
Personen, die während mindestens 3 Monaten unmittelbar vor ihrem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung einer Distriktskasse als Mitglieder
angehörten, können sich ohne Rücksicht auf ihr Einkommen und ihren
Gesundheitszustand freiwillig weiterversichern.
Für die von der Versicherung auf Grund der Vorschriften des Art. 1,
Nr. 3 4-6 8ausgeschlossenen Personen gilt diese Vorschrift nicht (Art. 10,
Nr. 3).
Der Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb
äiner Woche nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt
werden.