DAS ANWENDUNGSGEBIET 125
5 z . Art
b es andern Unternehmers, wenn diese Personen nicht nach
) al Mass eines versicherungspflichtigen. Arbeiters entlohnt werden.
die Personen, die während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung Unter-
richt erteilen, .
die Personen, die nur gelegentlich, vorübergehend oder im Nebenberuf
eine an sich die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ausüben
($ 2).
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Freiwillige Versicherung der früher Pflichtversicherten
Die früher Pflichtversicherten, welche die versicherungspflichtige Arbeit
aufgeben, können weiterhin während der Dauer ihres Aufenthalts im Inland
Mitglieder der Krankenkasse bleiben, solange sie den. vollen Beitrag zahlen.
Wird dieser Beitrag während vier aufeinanderfolgenden Wochen nicht
bezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft sowie der Anspruch auf die Kassen-
leistungen ($ 13, Nr. 2).
Freiwillige Versicherung von Versicherungstreien
Das Gesetz von 1888 ermächtigte die von der Zwangsversicherung aus-
genommenen. Personen, unter gewissen Bedingungen den Krankenkassen
beizutreten. Dieses Recht ist durch die 7. Novelle zu dem Gesetz aufge-
hoben worden. Freiwillige Mitglieder der Krankenkassen sind zurzeit
solche Personen, welche vor dem 30. Oktober 1921 beigetreten sind.
Die Vorschriften für die Landwirtsehaft
PFLICHTVERSICHERUNG
Die Pflichtversicherung der landwirtschaftlichen Arbeiter war durch
das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1921 eingeführt worden. Sie wurde
Später mit Wirkung vom 6. Februar 1925 als der Verfassung widerspre-
chend aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Versicherung der landwirt-
schaftlichen Arbeiter sind zurzeit durch Landesgesetze geregelt. Von neun
Ssterreichischen Ländern haben acht Gesetze über die landwirtschaftliche
Krankenversicherung erlassen.
WIEN UND NIEDERÖSTERREICH
Die Pflichtversicherung
Die Länder Wien und Niederösterreich haben die Vorschriften des
Gesetzes vom 21. Oktober 1921 wörtlich übernommen. (Wien durch die
Gesetze vom 13. Februar und 22. Mai 1925, Niederösterreich durch das
Gesetz vom 26. Juni 1925.) Hiernach erstreckt sich die Pflichtversicherung
auf alle in der Landwirtschaft beschäftigten Personen und zwar nach den
im Gesetz über die Arbeiterversicherung vorgesehenen Bestimmungen.
Den landwirtschaftlichen Kassen müssen. beitreten Personen, die aus-
schliesslich oder überwiegend in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft,
in. der Jagd und Fischerei, in nicht gewerbsmässigen Gärtnereien, in land-
oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben oder als Hausgehilfen bei einem
jand- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer beschäftigt sind. Die land-
wirtschaftlichen Krankenkassen sind verpflichtet, den nicht über 16 Jahren
alten Kindern des Versicherten, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt
leben und nicht selbst versicherungspflichtig sind, freie Arzthilfo zu ge-
währen.