Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 125 
5 z . Art 
b es andern Unternehmers, wenn diese Personen nicht nach 
) al Mass eines versicherungspflichtigen. Arbeiters entlohnt werden. 
die Personen, die während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung Unter- 
richt erteilen, . 
die Personen, die nur gelegentlich, vorübergehend oder im Nebenberuf 
eine an sich die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ausüben 
($ 2). 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG 
Freiwillige Versicherung der früher Pflichtversicherten 
Die früher Pflichtversicherten, welche die versicherungspflichtige Arbeit 
aufgeben, können weiterhin während der Dauer ihres Aufenthalts im Inland 
Mitglieder der Krankenkasse bleiben, solange sie den. vollen Beitrag zahlen. 
Wird dieser Beitrag während vier aufeinanderfolgenden Wochen nicht 
bezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft sowie der Anspruch auf die Kassen- 
leistungen ($ 13, Nr. 2). 
Freiwillige Versicherung von Versicherungstreien 
Das Gesetz von 1888 ermächtigte die von der Zwangsversicherung aus- 
genommenen. Personen, unter gewissen Bedingungen den Krankenkassen 
beizutreten. Dieses Recht ist durch die 7. Novelle zu dem Gesetz aufge- 
hoben worden. Freiwillige Mitglieder der Krankenkassen sind zurzeit 
solche Personen, welche vor dem 30. Oktober 1921 beigetreten sind. 
Die Vorschriften für die Landwirtsehaft 
PFLICHTVERSICHERUNG 
Die Pflichtversicherung der landwirtschaftlichen Arbeiter war durch 
das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1921 eingeführt worden. Sie wurde 
Später mit Wirkung vom 6. Februar 1925 als der Verfassung widerspre- 
chend aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Versicherung der landwirt- 
schaftlichen Arbeiter sind zurzeit durch Landesgesetze geregelt. Von neun 
Ssterreichischen Ländern haben acht Gesetze über die landwirtschaftliche 
Krankenversicherung erlassen. 
WIEN UND NIEDERÖSTERREICH 
Die Pflichtversicherung 
Die Länder Wien und Niederösterreich haben die Vorschriften des 
Gesetzes vom 21. Oktober 1921 wörtlich übernommen. (Wien durch die 
Gesetze vom 13. Februar und 22. Mai 1925, Niederösterreich durch das 
Gesetz vom 26. Juni 1925.) Hiernach erstreckt sich die Pflichtversicherung 
auf alle in der Landwirtschaft beschäftigten Personen und zwar nach den 
im Gesetz über die Arbeiterversicherung vorgesehenen Bestimmungen. 
Den landwirtschaftlichen Kassen müssen. beitreten Personen, die aus- 
schliesslich oder überwiegend in der Landwirtschaft, in der Forstwirtschaft, 
in. der Jagd und Fischerei, in nicht gewerbsmässigen Gärtnereien, in land- 
oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben oder als Hausgehilfen bei einem 
jand- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer beschäftigt sind. Die land- 
wirtschaftlichen Krankenkassen sind verpflichtet, den nicht über 16 Jahren 
alten Kindern des Versicherten, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt 
leben und nicht selbst versicherungspflichtig sind, freie Arzthilfo zu ge- 
währen.
	        
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