Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANGEWENDUNGSGEBIET 169 
Für die Sachleistungen wird die Deckung alljährlich in einem Pauschbe- 
trag festgesetzt. Anspruch auf Arzthilfe haben nur Spareinleger mit einem 
Guthaben, das den voraussichtlichen Aufwand für die Sachleistungen und 
die Verwaltungskosten deckt (Abschnitt 54 des Gesetzes und Abschnitt 13, 
Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen über die Spareinleger von 1924). 
Die Beitragsentrichtung während eines halben Jahres begründet den An- 
spruch auf die Sachleistungen während der anschliessenden. zwölf Monate. 
Die Höhe der geleisteten Beiträge oder des Saldos spielen dabei keine Rolle. 
Reicht aber das Saldo zur Deckung des Aufwandes für Sachleistungen und 
Verwaltungskosten nicht aus, So gilt der Spareinleger als Schuldner der 
ihm vorgeschossenen Summen. Wenn die ihm gutgeschriebenen Beträge 
innerhalb des Halbjahres, in dem Vorschuss gewährt wurde, und der daran 
anschliessenden sechs Monate zur Abdeckung der Schuld und zur Ansamm- 
lung eines Guthabens für die Abdeckung der voraussichtlichen Sach- und 
Verwaltungskosten im nächsten Halbjahr nicht ausreichen, SO erlischt der 
Anspruch des Spareinlegers auf Arzthilfe solange, bis das auf seinem Konto 
stehende Guthaben die Abrechnung gestattet (Ausführungsvorschriften 
für die Spareinleger von 1924, Abschnitt 13, Nr. 4 und 5). 
Im übrigen haben die Spareinleger auf Geldleistungen nur insoweit 
Anspruch, als auf ihrem Konto nach Abzug des zur Deckung der Sach- 
leistungen. und der Verwaltungskosten bestimmten Pauschbetrags ein 
Betrag verfügbar bleibt. 
Wer sonach einer anerkannten Kasse nicht beitritt, verfügt im Krank- 
heitsfalle an Stelle der von der Pflichtversicherung gebotenen Sicherheiten 
nur über den auf Grund der Sparverpflichtung angesammelten Betrag. 
Besonders ernste Folgen hat dies für schlechte Risiken, denn gerade diese 
haben wenig Aussichten auf Aufnahme durch die anerkannten Kassen. 
Allerdings steht den Spareinlegern ohne Rücksicht auf die Zahl der für 
sie entrichteten Beiträge, Anspruch auf Sachleistungen während 12 Monaten 
zu. Ist jedoch dieser Anspruch erschöpft, so können sie die Arzthilfe und 
Geldleistungen der Versicherung nur insoweit beanspruchen, als ihr am 
Schluss des vorhergehenden Halbjahres aufgestelltes Konto die hierfür 
arforderlichen Guthabenbeträge aufweist. 
WOLGEN DER NICHTENTRICHTUNG DER BEITRÄGE 
Die Nichtentrichtung der Beiträge kann den Beginn der für Barleistungen 
festgesetzten Wartezeit hinausschieben und, falls die gesetzlichen. Vor- 
schriften länger als 12 Monate nicht beobachtet wurden, den Verlust 
oder die Kürzung der Versicherungsleistungen nach sich ziehen. 
Sind Beiträge für mehr als 6 Monate nicht entrichtet, so muss dies 
überall dem Versicherten mitgeteilt werden. Dieser hat das Recht, die 
Quittungskarte, in der die Beitragsentrichtung durch die darin eingeklebten 
Marken nachgewiesen wird, selbst aufzubewahren ; der Arbeitgeber darf 
sie für die zum Einkleben der Beitragsmarken erforderliche Zeit zurück- 
behalten (Sammlung von Beitragsvorschriften von 1924, Abschnitt 7). 
Überlässt der Pflichtige dem Arbeitgeber die Aufbewahrung seiner Karte, 
so hat dieser sie ihm auf Verlangen oder nach Ablauf der Gültigkeitsfrist 
(6 Monate) oder beim Ausscheiden aus dem Dienst auszuhändigen. 
Wie man sieht, kommen in dem britischen Gesetz Versicherungspflicht 
und automatische Versicherung im wesentlichen durch die im Falle des 
Nichtbeitritts zu einer Versicherung gesetzlich vorgeschriebene Überwei- 
sung an. den Spareinlegerfonds zur Wirkung, der Schutz der Versicherten 
gegen Unterlassungen und Nachlässigkeiten in der Beitragsentrichtung 
liegt dagegen in der Tatsache, dass diese spätestens nach sechs Monaten 
den Versicherten zur Kenntnis kommen müssen. 
DER ERSATZANSPRUCH DES VERSICHERTEN "GEGENÜBER DEM ARBEITGEBER 
Der Arbeitgeber kann zur nachträglichen Entrichtung der von ihm 
versehentlich nicht bezahlten Beiträge sowie zum Ersatz der Leistungen 
herangezogen werden, die durch seine Unterlassung oder Nachlässigkeit dem 
Versicherten verlorengegangen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.