Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

ERSTER TEIL 
die Versicherung und die Beitragsentrichtung zu wachen. 
Bei Nichtbeobachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die 
Anmeldung zur Versicherung und die Beitragszahlung wird die 
Versicherung nicht wirksam. 
Die Sonderbestimmungen für unständige Arbeiter sind geboten, 
weil der Arbeitgeber nicht immer in der Lage ist, den Versiche- 
rungsträgern. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses der 
Mitglieder einer täglich anders zusammengesetzten Belegschaft 
richtig anzuzeigen und noch weniger die Richtigkeit der ihm von 
den Arbeitnehmern gemachten Angaben nachprüfen kann. Ferner 
tauchen stets Zweifel über die Beitragsberechnung bei kurzfristi- 
gen, mitunter nur einige Stunden dauernden Beschäftigungsver- 
hältnissen auf. 
Die für unständige Arbeiter geltenden Abweichungen von dem 
Grundsatz der automatischen Versicherung ergeben sich aus den 
Schwierigkeiten, welchen eine nachträgliche Klärung des Ver- 
tragsverhältnisses, das einer kurzfristigen Beschäftigung zugrunde 
lag, begegnen müsste. 
Die allgemeinen Vorschriften der die ständigen Arbeiter 
erfassenden Gesetze sind auf diese Arbeiter nur schwer anwendbar. 
Immerhin besteht aber die Möglichkeit dazu. So finden z. B. 
im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und in der 
Tschechoslowakei die allgemeinen Vorschriften unbeschränkt auf 
die unständigen Arbeiter Anwendung. In Österreich hingegen 
haben die Arbeitgeber die regelmässige Entrichtung der Beiträge 
zu überwachen, und tragen für etwa festgestellte Unterlassungen 
oder Nachlässigkeiten die Verantwortung. 
In den folgenden Zeilen werden die Sonderbestimmungen der 
verschiedenen Gesetze für unständige Arbeiter näher erörtert. 
DIE ANMELDUNG ZUR VERSICHERUNG 
UND DIE ENTRICHTUNG DER BEITRÄGE 
L72 
Die Verpflichtung des unständigen Arbeiters, sich zur Versicherung 
anzumelden, ist in dem deutschen Gesetz ($ 444 RVO), in dem österrei- 
chischen (Art. 23, und 24 des Gesetzes vom 21. Oktober 1921), in dem 
französischen (Elsass-Lothringen, $ 444 RVO), im Ilettischen. (Verord- 
nung vom 29. September 1924), und im polnischen (Art. 17) vorge- 
schrieben. Im Gegensatz hierzu belastet das jugoslawische und. tschecho- 
3lowakische Gesetz den Arbeitgeber mit der Verantwortung für die An- 
meldung des unständigen Arbeiters. Diese Regelung ist im jugoslawischen 
Gesetz (Art. 10) ausdrücklich und im tschechoslowakischen Gesetz still- 
schweigend vorgesehen. Die in $ 248 des letzteren Gesetzes angekün- 
digte Verordnung ist bis jetzt nicht erlassen worden. 
Die Beitragszahlung obliegt dem unständigen Arbeiter in Deutschland 
($ 450 RVO), in Frankreich (Elsass-Lothringen, $ 450 RVO) und in Polen 
(Art. 52, Nr. 5 des Gesetzes). Seine Zahlungsverpflichtung erstreckt sich 
;n Deutschland und Frankreich (Elsass-Lothringen) nur auf den nach
	        
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