DAS ANWENDUNGSGEBIET 173
VE A —
dem Gesetz auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsteil. Der Gemeinde-
verband hat den auf den Arbeitgeber entfallenden Beitragsteil zu leisten
(8 454 RVO). In Österreich ist der Arbeitgeber für die Beitragsentrichtung
verantwortlich. Die Einzahlung der Beiträge liegt aber grundsätzlich dem
Versicherten ob (8 27 des Gesetzes vom 31. Oktober 1921). Der Versicherte
erhält einen Ausweis über die gezahlten Beiträge und. über die Zeiten der
Arbeitslosigkeit. Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich durch Einsicht-
nahme in den Ausweis von der Beitragsentrichtung zu überzeugen. Ist
diese nicht erfolgt, so haben sie selbst die geschuldeten Beträge einzu-
zahlen, können aber von dem Lohn des Versicherten einen. entsprechenden
Betrag einbehalten ($ 30 des Gesetzes vom 21. Oktober 1921). Ist ein
versicherter unständiger Arbeiter mit der Einzahlung seiner Beiträge im
Rückstand und zur Zahlung nicht in der Lage, so haften die Arbeitgeber,
für die er während der letzten 4 Wochen vor der Feststellung des Rück-
standes gearbeitet hat, als Gesamtschuldner für den ganzen Rückstand
($ 31). In Lettland hat der Arbeitgeber den Beitrag durch Einkleben
einer Beitragsmarke in das Versicherungsbuch des unständigen Arbeiters
zu entrichten (Art. 26 der Verordnung vom 8. September 1923).
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen sowie in der
Tschechoslowakei wickelt sich die Versicherung der unständigen Arbeiter
in der gleichen Weise wie die der ständigen Arbeiter ab. Der Arbeit-
geber haftet für die Beiträge (Art. 10 des jugoslawischen. Gesetzes und
$ 132 des techechoslowakischen Gesetzes). Nach dem tschechoslowakischen
Gesetz haften mehrere Arbeitgeber, die nach vorhergehender Verstän-
digung den gleichen Arbeiter beschäftigen, gemeinsam und als Gesamt-
schuldner für die nach dem Gesamtliohn zu berechnenden Beiträge.
Dies gilt auch dann, wenn sie den Lohn gesondert bezahlen. Abgesehen von
diesem Fall ist ein bei mehreren Arbeitgebern tätiger Arbeiter nur auf
1 A Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht unterworfen
FERWERB UND VERLUST DER VERSICHERTENEIGENSCHAFT
{fn Deutschland erwerben die unständigen Arbeiter nach 5 443
a. 444 RVO die Versicherteneigenschaft mit ihrer Eintragung in ein
besonderes Verzeichnis. Sie behalten diese Eigenschaft auch wenn sie
vorübergehend nicht gegen Entgelt beschäftigt sind ($ 446).
_ Für den Erwerb der Versicherteneigenschaft und die Aufrechterhaltung
der Versicherung durch die nichtständigen Arbeiter gelten ähnliche Vor-
schriften in Österreich (Gesetz vom 21. Öktober 1921, 88 23ff.), in Frank-
reich (Elsass-Lothringen), in Lettland (Verordnung vom 29, September 1924)
and in Polen (Art. 10 des Gesetzes von 1920).
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und in der Tschecho-
slowakei finden die für die Versicherung der ständigen Arbeiter geltenden
allgemeinen Vorschriften. auch auf die unständigen Arbeiter Anwendung.
Das jugoslawische Gesetz sieht nur für gelegentlich‘ mit häuslichen Ar-
beiten. beschäftigte Personen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel
vor. Ihre Versicherung wird durch eine besondere Verordnung geregelt.
Die im $ 248 des tschechoslowakischen Gesetzes angekündigten Sonder-
bestimmungen für unständige Arbeiter sind noch nicht erlassen. In. beiden
Staaten sind also die ständigen wie die unständigen Arbeiter automatisch
versichert.
8 5. — Die Besonderheiten der Volksversicherung
Die Systeme der obligatorischen Volksversicherung regeln zum
Teil die Beitrittspflicht und die Beitragsentrichtung für die
Geamtheit der Versicherten einheitlich, ohne Rücksicht darauf,
ob sie Lohnarbeiter sind oder nicht. Damit entfällt die Verant-