Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 173 
VE A — 
dem Gesetz auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsteil. Der Gemeinde- 
verband hat den auf den Arbeitgeber entfallenden Beitragsteil zu leisten 
(8 454 RVO). In Österreich ist der Arbeitgeber für die Beitragsentrichtung 
verantwortlich. Die Einzahlung der Beiträge liegt aber grundsätzlich dem 
Versicherten ob (8 27 des Gesetzes vom 31. Oktober 1921). Der Versicherte 
erhält einen Ausweis über die gezahlten Beiträge und. über die Zeiten der 
Arbeitslosigkeit. Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich durch Einsicht- 
nahme in den Ausweis von der Beitragsentrichtung zu überzeugen. Ist 
diese nicht erfolgt, so haben sie selbst die geschuldeten Beträge einzu- 
zahlen, können aber von dem Lohn des Versicherten einen. entsprechenden 
Betrag einbehalten ($ 30 des Gesetzes vom 21. Oktober 1921). Ist ein 
versicherter unständiger Arbeiter mit der Einzahlung seiner Beiträge im 
Rückstand und zur Zahlung nicht in der Lage, so haften die Arbeitgeber, 
für die er während der letzten 4 Wochen vor der Feststellung des Rück- 
standes gearbeitet hat, als Gesamtschuldner für den ganzen Rückstand 
($ 31). In Lettland hat der Arbeitgeber den Beitrag durch Einkleben 
einer Beitragsmarke in das Versicherungsbuch des unständigen Arbeiters 
zu entrichten (Art. 26 der Verordnung vom 8. September 1923). 
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen sowie in der 
Tschechoslowakei wickelt sich die Versicherung der unständigen Arbeiter 
in der gleichen Weise wie die der ständigen Arbeiter ab. Der Arbeit- 
geber haftet für die Beiträge (Art. 10 des jugoslawischen. Gesetzes und 
$ 132 des techechoslowakischen Gesetzes). Nach dem tschechoslowakischen 
Gesetz haften mehrere Arbeitgeber, die nach vorhergehender Verstän- 
digung den gleichen Arbeiter beschäftigen, gemeinsam und als Gesamt- 
schuldner für die nach dem Gesamtliohn zu berechnenden Beiträge. 
Dies gilt auch dann, wenn sie den Lohn gesondert bezahlen. Abgesehen von 
diesem Fall ist ein bei mehreren Arbeitgebern tätiger Arbeiter nur auf 
1 A Hauptbeschäftigung der Versicherungspflicht unterworfen 
FERWERB UND VERLUST DER VERSICHERTENEIGENSCHAFT 
{fn Deutschland erwerben die unständigen Arbeiter nach 5 443 
a. 444 RVO die Versicherteneigenschaft mit ihrer Eintragung in ein 
besonderes Verzeichnis. Sie behalten diese Eigenschaft auch wenn sie 
vorübergehend nicht gegen Entgelt beschäftigt sind ($ 446). 
_ Für den Erwerb der Versicherteneigenschaft und die Aufrechterhaltung 
der Versicherung durch die nichtständigen Arbeiter gelten ähnliche Vor- 
schriften in Österreich (Gesetz vom 21. Öktober 1921, 88 23ff.), in Frank- 
reich (Elsass-Lothringen), in Lettland (Verordnung vom 29, September 1924) 
and in Polen (Art. 10 des Gesetzes von 1920). 
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und in der Tschecho- 
slowakei finden die für die Versicherung der ständigen Arbeiter geltenden 
allgemeinen Vorschriften. auch auf die unständigen Arbeiter Anwendung. 
Das jugoslawische Gesetz sieht nur für gelegentlich‘ mit häuslichen Ar- 
beiten. beschäftigte Personen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel 
vor. Ihre Versicherung wird durch eine besondere Verordnung geregelt. 
Die im $ 248 des tschechoslowakischen Gesetzes angekündigten Sonder- 
bestimmungen für unständige Arbeiter sind noch nicht erlassen. In. beiden 
Staaten sind also die ständigen wie die unständigen Arbeiter automatisch 
versichert. 
8 5. — Die Besonderheiten der Volksversicherung 
Die Systeme der obligatorischen Volksversicherung regeln zum 
Teil die Beitrittspflicht und die Beitragsentrichtung für die 
Geamtheit der Versicherten einheitlich, ohne Rücksicht darauf, 
ob sie Lohnarbeiter sind oder nicht. Damit entfällt die Verant-
	        
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