199
Die Krankenversicherung erfüllt somit auch die Aufgaben einer
Mutterschaftsversicherung. Die Wochenhilfe ist im sechsten Kapitel
dieses Teils behandelt.
Die Versicherungsträger, denen die Sachleistungen obliegen,
müssen Einrichtungen treffen, um die Gewährung der Leistungen
sicherzustellen. Sie müssen Arzthilfe und Arznei beschaffen, die
Kranken im Krankenanstalten unterbringen, für die Gebrech-
lichen und Genesenden sorgen. Die Versicherungsträger können
jedoch nicht einer beliebigen Person die Krankenpflege anver-
trauen, sie müssen. sich an. Ärzte und Chirurgen wenden, welche
die vorschriftsmässige praktische Ausbildung besitzen, sie müssen
sich der Mitarbeit der Apotheker versichern. und endlich Mass-
nahmen für die Krankenanstaltspflege treffen. Zwei Verfahren
können eingeschlagen werden, entweder miteinander verbunden
oder wechselweise. Die Kassen können Übereinkommen treffen,
um den Kranken ärztlichen Beistand, Beistellung von Arznei,
Plätze in den Krankenanstalten zu sichern. Sie bedienen sich des
allgemeinen. sanitären Rüstzeugs des Landes. Der andere Weg
führt dahin, dass die Versicherungsträger sich eigene sanitäre
Einrichtungen schaffen, wobei sie sich an die allgemeinen Vorschrif-
ten für die Ausübung des ärztlichen und Apothekerberufs und
für den Betrieb von Anstalten, die der Gesundheitspflege dienen,
halten. Die Versicherungsträger stellen. Ärzte an, errichten Apo-
theken und übernehmen den Betrieb von Anstalten, die der Gesund-
heitspflege dienen, wie Ambulatorien, Hospitäler, Entbindungs-
anstalten, Kuranstalten und Genesungsheime. Das siebente Kapitel
prüft die Organisation der Krankenpflege durch die Krankenkassen.
LEISTUNGEN