Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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Die Krankenversicherung erfüllt somit auch die Aufgaben einer 
Mutterschaftsversicherung. Die Wochenhilfe ist im sechsten Kapitel 
dieses Teils behandelt. 
Die Versicherungsträger, denen die Sachleistungen obliegen, 
müssen Einrichtungen treffen, um die Gewährung der Leistungen 
sicherzustellen. Sie müssen Arzthilfe und Arznei beschaffen, die 
Kranken im Krankenanstalten unterbringen, für die Gebrech- 
lichen und Genesenden sorgen. Die Versicherungsträger können 
jedoch nicht einer beliebigen Person die Krankenpflege anver- 
trauen, sie müssen. sich an. Ärzte und Chirurgen wenden, welche 
die vorschriftsmässige praktische Ausbildung besitzen, sie müssen 
sich der Mitarbeit der Apotheker versichern. und endlich Mass- 
nahmen für die Krankenanstaltspflege treffen. Zwei Verfahren 
können eingeschlagen werden, entweder miteinander verbunden 
oder wechselweise. Die Kassen können Übereinkommen treffen, 
um den Kranken ärztlichen Beistand, Beistellung von Arznei, 
Plätze in den Krankenanstalten zu sichern. Sie bedienen sich des 
allgemeinen. sanitären Rüstzeugs des Landes. Der andere Weg 
führt dahin, dass die Versicherungsträger sich eigene sanitäre 
Einrichtungen schaffen, wobei sie sich an die allgemeinen Vorschrif- 
ten für die Ausübung des ärztlichen und Apothekerberufs und 
für den Betrieb von Anstalten, die der Gesundheitspflege dienen, 
halten. Die Versicherungsträger stellen. Ärzte an, errichten Apo- 
theken und übernehmen den Betrieb von Anstalten, die der Gesund- 
heitspflege dienen, wie Ambulatorien, Hospitäler, Entbindungs- 
anstalten, Kuranstalten und Genesungsheime. Das siebente Kapitel 
prüft die Organisation der Krankenpflege durch die Krankenkassen. 
LEISTUNGEN
	        
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