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ZWEITER TEIL
vielmehr die davon betroffene Person arbeitsunfähig machen
oder Heilbehandlung erfordern.
Die Krankheitsursache ist vom Standpunkt der Versicherung
ohne Bedeutung. Es macht keinen Unterschied, ob der anormale
Gesundheitszustand einem äusseren Ereignis oder organischen
oder funktionellen Gebrechen zuzuschreiben ist oder einer nor-
malen Abnutzung des Körpers entspringt.
Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ist für die
Versicherung erst von Belang, wenn sie einen gewissen Grad
erreicht hat. Sie muss Anzeichen aufweisen, nach denen sich
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit. Grund für
den Fall erwarten lässt, dass dem Versicherten nicht die nötige
Fürsorge zuteil wird oder er seine Berufstätigkeit nicht unter-
bricht. Anderseits genügt einfache Schonungsbedürftigkeit nicht.
Die knappe Ausdrucksweise der Gesetze überlässt der Verwaltungs-
übung und der Rechtsprechung, eine Grenzlinie zwischen dem
normalen und regelwidrigen Zustand und zwischen Krankheits-
fällen schwerer Art und unbeachtlichen Krankheitserscheinungen
zu ziehen.
Die Ursache einer Krankheit ist im wesentlichen ohne Rück-
wirkung auf den Krankengeldanspruch; er bleibt bestehen, gleich-
viel, ob die Ursache der Krankheit bekannt ist oder nicht, ob sie
auf eine Handlung oder Unterlassung Dritter oder des Kranken,
auf seinen Beruf, seine Lebensbedingungen zurückzuführen oder
dem Zufall zuzuschreiben ist. In einer Anzahl von Gesetzen kommt
der Krankheitsursache insofern Bedeutung zu, als sie auf einen
Betriebsunfall oder auf eine strafbare Handlung zurückzuführen ist.
Krankheiten als Folge von Betriebsunfällen
Die meisten Gesetzgebungen haben nach dem Grundsatz der
Erfolghaftung eine von vornherein bestimmte und beschränkte
Haftung des Arbeitgebers oder einer Arbeitgebergemeinschaft
für die Folgen von Betriebsunfällen festgesetzt. Wie gestaltet
sich aber, wenn diese Haftung in Betracht kommt, die Verpflich-
tung des Trägers der Krankenversicherung gegenüber dem
Unfallverletzten ? Bleibt sie in vollem Umfang bestehen? Wird
sie vermindert oder sogar aufgehoben ?
Die Frage braucht nicht aufgeworfen zu werden, wenn die
gleiche Versicherungsgemeinschaft eintritt, was auch immer die
Ursache der Krankheit sein mag. Es gibt dann nur eine ungeteilte
Haftung. So ist im russischen System die Ursache der Heilbe-
handlungsbedürftigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit ohne Bedeu-