Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
vielmehr die davon betroffene Person arbeitsunfähig machen 
oder Heilbehandlung erfordern. 
Die Krankheitsursache ist vom Standpunkt der Versicherung 
ohne Bedeutung. Es macht keinen Unterschied, ob der anormale 
Gesundheitszustand einem äusseren Ereignis oder organischen 
oder funktionellen Gebrechen zuzuschreiben ist oder einer nor- 
malen Abnutzung des Körpers entspringt. 
Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ist für die 
Versicherung erst von Belang, wenn sie einen gewissen Grad 
erreicht hat. Sie muss Anzeichen aufweisen, nach denen sich 
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands mit. Grund für 
den Fall erwarten lässt, dass dem Versicherten nicht die nötige 
Fürsorge zuteil wird oder er seine Berufstätigkeit nicht unter- 
bricht. Anderseits genügt einfache Schonungsbedürftigkeit nicht. 
Die knappe Ausdrucksweise der Gesetze überlässt der Verwaltungs- 
übung und der Rechtsprechung, eine Grenzlinie zwischen dem 
normalen und regelwidrigen Zustand und zwischen Krankheits- 
fällen schwerer Art und unbeachtlichen Krankheitserscheinungen 
zu ziehen. 
Die Ursache einer Krankheit ist im wesentlichen ohne Rück- 
wirkung auf den Krankengeldanspruch; er bleibt bestehen, gleich- 
viel, ob die Ursache der Krankheit bekannt ist oder nicht, ob sie 
auf eine Handlung oder Unterlassung Dritter oder des Kranken, 
auf seinen Beruf, seine Lebensbedingungen zurückzuführen oder 
dem Zufall zuzuschreiben ist. In einer Anzahl von Gesetzen kommt 
der Krankheitsursache insofern Bedeutung zu, als sie auf einen 
Betriebsunfall oder auf eine strafbare Handlung zurückzuführen ist. 
Krankheiten als Folge von Betriebsunfällen 
Die meisten Gesetzgebungen haben nach dem Grundsatz der 
Erfolghaftung eine von vornherein bestimmte und beschränkte 
Haftung des Arbeitgebers oder einer Arbeitgebergemeinschaft 
für die Folgen von Betriebsunfällen festgesetzt. Wie gestaltet 
sich aber, wenn diese Haftung in Betracht kommt, die Verpflich- 
tung des Trägers der Krankenversicherung gegenüber dem 
Unfallverletzten ? Bleibt sie in vollem Umfang bestehen? Wird 
sie vermindert oder sogar aufgehoben ? 
Die Frage braucht nicht aufgeworfen zu werden, wenn die 
gleiche Versicherungsgemeinschaft eintritt, was auch immer die 
Ursache der Krankheit sein mag. Es gibt dann nur eine ungeteilte 
Haftung. So ist im russischen System die Ursache der Heilbe- 
handlungsbedürftigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit ohne Bedeu-
	        
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