Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
Zeit nach dem Unfall hinaus nicht verlangen. So kann in Deutsch- 
land die Krankenkasse die Erstattung der Geldleistungen, die 
sie im Laufe der ersten acht Wochen nach dem Unfall gewährt hat, 
nicht fordern, und die Sachleistungen verbleiben endgültig zu 
ihren Lasten für alle Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von 
weniger als acht Wochen nach sich ziehen. Im Königreich der 
Serben, Kroaten und Slowenen fallen alle Kosten, die durch 
Gewährung des Krankengelds und der ärztlichen Hilfe entstanden 
sind, vom Beginn der fünften Woche nach dem Unfall der Unfall- 
versicherung zur Last, während alle Kosten bis zum Beginn der fünf- 
ten Woche von der Krankenversicherung endgültig zu tragen sind. 
In Grossbritannien und Irland ist die Haftung der Kranken- 
versicherung für die Folgen von Unfällen, sofern sie überhaupt 
besteht, sehr ‚eingeschränkt. Hat ein Versicherter Anspruch auf 
sine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung 
von Betriebsunfällen, nach dem Gesetz über die Haftpflicht der 
Arbeitgeber oder nach gemeinem Recht, und hat er eine solche 
Entschädigung bereits empfangen, so ist das wöchentliche Kranken- 
geld. (wöchentliche Invalidenrente) nur soweit zu zahlen, als sein 
Betrag den wöchentlichen Wert der Unfallentschädigung über- 
steigt. Weigert sich der Geschädigte, die Unfallentschädigung 
in Anspruch zu nehmen, so kann der Träger der Krankenversiche- 
rung selber für den Versicherten und in seinem Namen den An- 
spruch geltend machen. 
Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten 
Ist eine Krankheit durch den Versicherten vorsätzlich oder 
durch eine strafbare Handlung — insbesondere gegen den Versiche- 
rungsträger — herbeigeführt, so ist im allgemeinen ein Anspruch 
auf Krankengeld nicht gegeben. Die Entziehung des Kranken- 
geldanspruches ist durch das Gesetz verfügt, sie kann aber auch 
durch statutarische Bestimmung vorgesehen sein. Die Gesetze 
Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Norwegens, des Königreichs 
der Serben, Kroaten und Slowenen und der Tschechoslowakei lehnen 
die Gewährung einer Unterstützung ab, wenn die Arbeitsunfähig- 
keit die Folge einer vorsätzlich herbeigeführten Krankheit ist. 
Ausserdem lehnen das norwegische und das tschechoslowakische 
Gesetz die Gewährung einer Unterstützung ab, wenn die Krankheit 
die unmittelbare Folge von Trunkenheit ist, und die estnischen, 
jettlischen, litauischen und tschechoslowakischen Gesetze tun 
dies, wenn der Versicherte sich die Krankheit durch schuldhafte 
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat.
	        
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