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ZWEITER TEIL
Zeit nach dem Unfall hinaus nicht verlangen. So kann in Deutsch-
land die Krankenkasse die Erstattung der Geldleistungen, die
sie im Laufe der ersten acht Wochen nach dem Unfall gewährt hat,
nicht fordern, und die Sachleistungen verbleiben endgültig zu
ihren Lasten für alle Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von
weniger als acht Wochen nach sich ziehen. Im Königreich der
Serben, Kroaten und Slowenen fallen alle Kosten, die durch
Gewährung des Krankengelds und der ärztlichen Hilfe entstanden
sind, vom Beginn der fünften Woche nach dem Unfall der Unfall-
versicherung zur Last, während alle Kosten bis zum Beginn der fünf-
ten Woche von der Krankenversicherung endgültig zu tragen sind.
In Grossbritannien und Irland ist die Haftung der Kranken-
versicherung für die Folgen von Unfällen, sofern sie überhaupt
besteht, sehr ‚eingeschränkt. Hat ein Versicherter Anspruch auf
sine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung
von Betriebsunfällen, nach dem Gesetz über die Haftpflicht der
Arbeitgeber oder nach gemeinem Recht, und hat er eine solche
Entschädigung bereits empfangen, so ist das wöchentliche Kranken-
geld. (wöchentliche Invalidenrente) nur soweit zu zahlen, als sein
Betrag den wöchentlichen Wert der Unfallentschädigung über-
steigt. Weigert sich der Geschädigte, die Unfallentschädigung
in Anspruch zu nehmen, so kann der Träger der Krankenversiche-
rung selber für den Versicherten und in seinem Namen den An-
spruch geltend machen.
Vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten
Ist eine Krankheit durch den Versicherten vorsätzlich oder
durch eine strafbare Handlung — insbesondere gegen den Versiche-
rungsträger — herbeigeführt, so ist im allgemeinen ein Anspruch
auf Krankengeld nicht gegeben. Die Entziehung des Kranken-
geldanspruches ist durch das Gesetz verfügt, sie kann aber auch
durch statutarische Bestimmung vorgesehen sein. Die Gesetze
Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Norwegens, des Königreichs
der Serben, Kroaten und Slowenen und der Tschechoslowakei lehnen
die Gewährung einer Unterstützung ab, wenn die Arbeitsunfähig-
keit die Folge einer vorsätzlich herbeigeführten Krankheit ist.
Ausserdem lehnen das norwegische und das tschechoslowakische
Gesetz die Gewährung einer Unterstützung ab, wenn die Krankheit
die unmittelbare Folge von Trunkenheit ist, und die estnischen,
jettlischen, litauischen und tschechoslowakischen Gesetze tun
dies, wenn der Versicherte sich die Krankheit durch schuldhafte
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen hat.