LEISTUNGEN 205
Durch die Satzung kann die Ablehnung der Unterstützung
ganz oder teilweise für alle Versicherte und unabhängig von dem
Ermessen der Kasse vorgesehen werden, In Deutschland ist dies
geschehen gegenüber den Versicherten, die die Krankheit vor-
sätzlich oder durch eine schuldhafte Beteiligung an Schlägereien
herbeigeführt haben — und zwar für die Dauer der gleichen Krank-
heit —, in Österreich gegenüber den Versicherten, die die Krankheit
vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei einer Schlägerei
herbeigeführt haben, oder deren Krankheit die unmittelbare Folge
von Trunkenheit ist, in Luxemburg gegenüber Versicherten, die
die Krankheit vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine straf-
bare Beteiligung an Unruhen oder Schlägereien verursacht haben,
ferner gegenüber Versicherten, die die Kasse durch eine strafbare
Handlung, die geeignet ist, den Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte nach sich zu ziehen, geschädigt haben, und zwar für die
Dauer eines Jahres vom Tag der Begehung der strafbaren Hand-
lung an gerechnet. In Grossbritannien kann das Krankengeld
zeitweilig aufgehoben oder beschränkt werden, wenn die Arbeits-
unfähigkeit auf das Missverhalten des Versicherten zurückzu-
führen ist. Die Statuten der meisten anerkannten Kassen sehen
die zeitweilige Aufhebung der Unterstützung vor, wenn die Arbeits-
unfähigkeit auf schlechtes Betragen, wie z. B. Vergiftung,
freiwillige Übernahme ausserordentlicher Wagnisse (fool hardiness)
oder auf Selbstverstümmelung zurückzuführen ist.
Das Gesetz ermächtigt die Versicherungsträger, das Kranken-
geld. in folgenden besonderen. Fällen zu verweigern oder herabzu-
setzen: in Bulgarien, wenn die Krankheit wissentlich durch
Trunkenheit oder andere Laster hervorgerufen worden ist, in
Polen. solchen Versicherten, welche ‚die Krankheit vorsätzlich
oder durch Beteiligung an Schlägereien hervorgerufen oder die
Kasse durch strafbare Handlungen geschädigt haben, in Russ-
land für zeitweise Unfähigkeit von weniger als drei Tagen, wenn sie
durch Trunkenheit entstanden ist.
Bemerkenswert ist, dass die Ablehnung der Unterstützung sich
auf Geldleistungen, nicht aber auf Sachleistungen bezieht. Wäre
es anders, so würde sich die Waffe, die der Versicherungsträger
gegenüber dem Schuldigen besitzt, gegen ihn selbst kehren.
DIE ARBEITSUNFÄHIGKEIT
Um Anspruch auf Unterstützung zu begründen, muss die Krank-
heit die Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen. Arbeitsunfähig ist
der Kranke, wenn er seine Berufstätigkeit nicht oder nur unter