Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
Beschäftigung des Versicherten in Betracht zu ziehen, während 
für die Frage der Gewährung der Invalidenrente auch die andern 
Beschäftigungen, die dem Versicherten billigerweise zugemutet 
werden können. zu berücksichtigen sind. 
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit 
Die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit 
gibt für sich allein noch keinen Anspruch auf Unterstützung. Der 
Versicherungsträger muss noch in der vorgeschriebenen Form 
davon in Kenntnis gesetzt werden. Zu diesem Zweck muss der 
Kranke dem Versicherungsträger ein ärztliches Attest einreichen, 
worin seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Das ärztliche 
Attest ist natürlich die allgemeine und geeignetste Form, um die 
Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Da aber die Arbeitsunfähigkeit 
im Sinne der Versicherungsgesetze kein medizinischer, sondern 
ein wirtschaftlicher Begriff ist, kann es im allgemeinen dem Ver- 
sicherten. nicht untersagt sein, einen andern Beweis der Arbeits- 
unfähigkeit beizubringen. Auch können sich die Versicherungs- 
träger über die ärztliche Bescheinigung hinwegsetzen. 
Das Krankengeld tritt an Stelle des infolge der Krankheit ent- 
gangenen Verdienstes. Einige Gesetze, wie das ungarische und 
japanische gewähren Kranken, die ihren vollen Lohn weiter 
beziehen, kein Krankengeld und sehen für den Fall teilweisen 
Weiterbezugs des Lohns vor, dass die dem Lohnteil hinzugerechnete 
Unterstützung nicht den vollen Satz des Krankengeldes über- 
schreiten kann. Andere Gesetze lassen im Wege der Satzung eine 
Verkürzung des Krankengeldes zu, wenn der Kranke seinen Lohn 
ganz oder teilweise weiterbezieht. 
$ 2. — Mindestdauer der Mitgliedschaft 
Der Versicherte hat nicht immer vom Tag seines Beitrittes 
Anspruch auf Leistungen, Gewisse Gesetze fordern, in Anlehnung 
an Grundsätze der Privatversicherung und in der Absicht, die 
Versicherungsträger gegen die Ausbeutung durch im Augenblick 
des Beitritts bereits kranke Personen zu schützen, vom Versicherten 
die Zurücklegung einer Mindestzeit, während der der‘ Versicherte 
Mitglied der Kasse gewesen sein und Beiträge entrichtet haben 
Muss.
	        
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