Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
VERSICHERUNGSPFLICHTIGE MITGLIEDER 
Sehr viele Gesetze sehen für Pflichtversicherte von der Mindest- 
dauer der Mitgliedschaft ab. Sie gehen dabei von der Erwägung 
aus, dass der Versicherte erst nach Ergreifung einer versicherungs- 
pflichtigen Beschäftigung einer Kasse angehört und nicht unmit- 
telbar beitragspflichtig ist. Daher ist eine Mindestdauer nicht 
vorgeschrieben. für Pflichtversicherte in Deutschland, Estland, 
Frankreich (Elsass-Lothringen), Japan, Lettland, Norwegen, Öster- 
reich, Polen, Russland, im Königreich der Serben, Kroaten und 
Slowenen, in der Tschechoslowakei und in Ungarn. Sie ist indes 
in gewissen Ländern für unständige Arbeiter durch Gesetz oder 
Satzung vorgeschrieben. Dies ist der Fall in Deutschland und 
Lettland für unständige Arbeiter, in Österreich für Versi- 
cherte, die abwechselnd oder gleichzeitig von, mehreren Arbeit- 
gebern. beschäftigt werden und für unständige Arbeiter, in Polen 
für Heimarbeiter und unständige Arbeiter. 
Indessen verzichten nicht alle Pflichtversicherungsgesetze auf 
sine Mindestdauer der Mitgliedschaft. In Bulgarien, Chile, Gross- 
britannien, im Irischen Freistaat, in Luxemburg, Portugal und 
Rumänien erwerben die Versicherten nicht sofort Anspruch auf 
Krankengeld. Nach den britischen und irischen Gesetzen hat der 
Versicherte nur dann Anspruch, wenn 26 Wochen seit seinem Eintritt 
in die Versicherung verflossen und mindestens 26 Wochenbeiträge 
entrichtet worden sind; der volle Satz des Krankengeldes wird 
dem Versicherten erst gewährt, wenn 104 Wochen seit seinem 
Eintritt in die Versicherung verflossen, sind und nachdem min- 
destens 104 Wochenbeiträge für ihn entrichtet wurden. In Bulgarien 
beträgt die Mindestdauer für Pflichtversicherte 8 aufeinander- 
folgende Wochen, in Chile 7 Monate, in Portugal 6 Monate, in 
Luxemburg 8 Tage und in Rumänien 6 Wochen. In Litauen 
andlich ist eine Mindestdauer durch das Gesetz nicht vorgesehen, 
loch können die Kassen sie durch die Satzung einführen. 
VERSICHERUNGSBERECHTIGTE MITGLIEDER 
Für freiwillig Versicherte ist die Mindestdauer sozusagen all- 
zemein vorgesehen. Es ist aber hier zu unterscheiden zwischen der 
durch Gesetz vorgeschriebenen und durch das Statut erstreckbaren 
and der auf Grund gesetzlicher Ermächtigung durch Statut ein- 
geführten Mindestdauer. Sie ist obligatorisch in Lettland für Klein- 
unternehmer (2 bis 6 Wochen gemäss Beschluss der Generalver- 
sammlung), in Luxemburg (mindestens 10 Tage), in Polen und
	        
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