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in der Tschechoslowakei (mindestens 4 und höchstens 6 Wochen)
und fakultativ in Deutschland und Frankreich (Elsass-Lothringen)
(höchstens 6 Wochen).
DIE SCHUTZFRIST
Grundsätzlich steht das Krankengeld nur den Versicherten zu.
Mitunter verbleibt dem Versicherten die Eigenschaft des Bezugs-
berechtigten auch während eines verhältnismässig kurzen Zeitab-
schnitts nach dem Ausscheiden aus der Versicherung. Während
dieser Schutzfrist geniesst der frühere Versicherte noch die Vorteile,
die den tatsächlich Versicherten zustehen. Eine solche Schutzfrist
ist in zahlreichen. Gesetzen für die früheren, arbeitslos gewordenen
Versicherten vorgesehen, im britischen und polnischen Gesetz
auch für die andern ehemals Versicherten. In Grossbritannien und
Irland bleibt jeder obligatorisch oder freiwillig Versicherte während
des auf sein Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäf-
tigung oder die letztmalige Entrichtung eines freiwilligen Beitrags
folgenden Jahres berechtigt, alle vorgesehenen Leistungen zu
beanspruchen, wenn er innerhalb dieses Zeitraums erwerbsunfähig
wird (free year). Eine ähnliche, jedoch nicht so weitgehende
Schutzfrist findet sich im polnischen Gesetz: der Versicherte, der
seine Beschäftigung aufgibt, nachdem er mindestens während 6
Wochen oder während 26 Wochen im Laufe der vorhergehenden
12 Monate Mitglied der Kasse war, behält seinen Anspruch auf
Leistungen während eines durch die Satzung bestimmten Zeitab-
schnitts, vorausgesetzt, dass die Krankheit innerhalb 4 Wochen
nach Aufgabe der Beschäftigung eintritt.
Andere Gesetze haben eine Schutzfrist nur für die ehemalig Ver-
sicherten eingeführt, die arbeitslos geworden sind und im Inland ver-
bleiben. Waren in Deutschland Versicherte während. mindestens 26
Wochen oder während 6 Wochen, die unmittelbar ihrem Aus-
scheiden vorhergegangen sind, Mitglieder einer Kasse und scheiden
sie wegen. Arbeitslosigkeit aus, so behalten sie den Anspruch auf
Regelleistungen, wenn die Krankheit während der Arbeitslosig-
keit und innerhalb 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der
Kasse eintritt. In Österreich behalten die Versicherten, die arbeits-
los geworden sind, während höchstens 6 Monaten das Recht auf
die Leistung, in Estland und Lettland während eines Monats. In
Ungarn und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
beträgt der Zeitraum während. dessen das Krankengeld gebührt, 3
Wochen, sofern der Arbeitslose mindestens während 6 Wochen im
Laufe des letzten Jahres versichert war; der Zeitraum beträgt 6
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KRANKENVERSICHERUNG