Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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in der Tschechoslowakei (mindestens 4 und höchstens 6 Wochen) 
und fakultativ in Deutschland und Frankreich (Elsass-Lothringen) 
(höchstens 6 Wochen). 
DIE SCHUTZFRIST 
Grundsätzlich steht das Krankengeld nur den Versicherten zu. 
Mitunter verbleibt dem Versicherten die Eigenschaft des Bezugs- 
berechtigten auch während eines verhältnismässig kurzen Zeitab- 
schnitts nach dem Ausscheiden aus der Versicherung. Während 
dieser Schutzfrist geniesst der frühere Versicherte noch die Vorteile, 
die den tatsächlich Versicherten zustehen. Eine solche Schutzfrist 
ist in zahlreichen. Gesetzen für die früheren, arbeitslos gewordenen 
Versicherten vorgesehen, im britischen und polnischen Gesetz 
auch für die andern ehemals Versicherten. In Grossbritannien und 
Irland bleibt jeder obligatorisch oder freiwillig Versicherte während 
des auf sein Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäf- 
tigung oder die letztmalige Entrichtung eines freiwilligen Beitrags 
folgenden Jahres berechtigt, alle vorgesehenen Leistungen zu 
beanspruchen, wenn er innerhalb dieses Zeitraums erwerbsunfähig 
wird (free year). Eine ähnliche, jedoch nicht so weitgehende 
Schutzfrist findet sich im polnischen Gesetz: der Versicherte, der 
seine Beschäftigung aufgibt, nachdem er mindestens während 6 
Wochen oder während 26 Wochen im Laufe der vorhergehenden 
12 Monate Mitglied der Kasse war, behält seinen Anspruch auf 
Leistungen während eines durch die Satzung bestimmten Zeitab- 
schnitts, vorausgesetzt, dass die Krankheit innerhalb 4 Wochen 
nach Aufgabe der Beschäftigung eintritt. 
Andere Gesetze haben eine Schutzfrist nur für die ehemalig Ver- 
sicherten eingeführt, die arbeitslos geworden sind und im Inland ver- 
bleiben. Waren in Deutschland Versicherte während. mindestens 26 
Wochen oder während 6 Wochen, die unmittelbar ihrem Aus- 
scheiden vorhergegangen sind, Mitglieder einer Kasse und scheiden 
sie wegen. Arbeitslosigkeit aus, so behalten sie den Anspruch auf 
Regelleistungen, wenn die Krankheit während der Arbeitslosig- 
keit und innerhalb 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der 
Kasse eintritt. In Österreich behalten die Versicherten, die arbeits- 
los geworden sind, während höchstens 6 Monaten das Recht auf 
die Leistung, in Estland und Lettland während eines Monats. In 
Ungarn und im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen 
beträgt der Zeitraum während. dessen das Krankengeld gebührt, 3 
Wochen, sofern der Arbeitslose mindestens während 6 Wochen im 
Laufe des letzten Jahres versichert war; der Zeitraum beträgt 6 
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KRANKENVERSICHERUNG
	        
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