Wochen, wenn der Arbeitslose während 12 Monaten im Lauf der
letzten 2 Jahre versichert war. In Luxemburg behält der arbeitslos
gewordene Versicherte, wenn er während eines bestimmten, Zeit-
abschnitts versichert war, den Anspruch auf Regelleistungen,
sofern. die Krankheit innerhalb drei Wochen nach dem Ausschei-
den aus der Versicherung eintritt. In der Tschechoslowakei hat
eine Person, die aufgehört hat, versicherungspflichtige Arbeiten
zu verrichten, sofern sie erwerbslos ist, keine Rente bezieht und
sich im Inland aufhält, Anspruch auf Krankengeld und auf die
andern Leistungen, wenn die Krankheit innerhalb einer Frist,
die dem Zeitraum gleichkommt, während dessen sie zuletzt
ununterbrochen versicherungspflichtige Arbeiten verrichtet hat,
höchstens jedoch innerhalb 6 Wochen eingetreten ist.
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ZWEITER TEIL
$ 3. — Wartetage
Der Kranke, der arbeitsunfähig geworden ist, kann im allge-
meinen. das Krankengeld nicht vom ersten Tage der Arbeitsun-
fähigkeit an beanspruchen. Unpässlichkeiten von sehr kurzer
Dauer sind in ihren wirtschaftlichen Folgen nicht belangreich
genug, um die Versicherungsgemeinschaft zu berühren. In fast allen
Gesetzen ist das Recht auf Krankengeld vom Ablauf der Warte-
tage abhängig.
Verschiedene Erwägungen scheinen für die Einführung von
Wartetagen zu sprechen.
In den ersten Tagen der Arbeitsunfähigkeit sind die Versicher-
ten, voraussichtlich in der Lage, ihren Unterhalt mit eigenen Mit-
teln zu bestreiten, insbesondere, wenn die Unpässlichkeit sehr
bald wieder verschwindet und die Beschäftigung wieder aufge-
nommen wird. Im übrigen behalten gewisse Gruppen von im
Monats- oder Wochenlohn stehenden Arbeitnehmern auf Grund
des Gesetzes oder des Arbeitsvertrags häufig das Recht auf Fort-
bezug des Lohns während einer kurzen Zeit der Unpässlichkeit,
welche keine Folge einer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeige-
führten Krankheit ist. In einigen Staaten steht dieses Recht,
vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen, allen Lohnarbeitern zu,
die während einer gewissen, Zeit für ein und denselben Arbeitgeber
beschäftigt sind.
Die Verpflichtung, für Krankheiten von nur wenigen Tagen
Krankengeld zu leisten, wäre für den Versicherungsträger ein
kostspieliges und beschwerliches Unternehmen. Unpässlichkeiten
von kurzer Dauer sind zahlreich und häufig; der Versicherungs-