Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

Wochen, wenn der Arbeitslose während 12 Monaten im Lauf der 
letzten 2 Jahre versichert war. In Luxemburg behält der arbeitslos 
gewordene Versicherte, wenn er während eines bestimmten, Zeit- 
abschnitts versichert war, den Anspruch auf Regelleistungen, 
sofern. die Krankheit innerhalb drei Wochen nach dem Ausschei- 
den aus der Versicherung eintritt. In der Tschechoslowakei hat 
eine Person, die aufgehört hat, versicherungspflichtige Arbeiten 
zu verrichten, sofern sie erwerbslos ist, keine Rente bezieht und 
sich im Inland aufhält, Anspruch auf Krankengeld und auf die 
andern Leistungen, wenn die Krankheit innerhalb einer Frist, 
die dem Zeitraum gleichkommt, während dessen sie zuletzt 
ununterbrochen versicherungspflichtige Arbeiten verrichtet hat, 
höchstens jedoch innerhalb 6 Wochen eingetreten ist. 
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ZWEITER TEIL 
$ 3. — Wartetage 
Der Kranke, der arbeitsunfähig geworden ist, kann im allge- 
meinen. das Krankengeld nicht vom ersten Tage der Arbeitsun- 
fähigkeit an beanspruchen. Unpässlichkeiten von sehr kurzer 
Dauer sind in ihren wirtschaftlichen Folgen nicht belangreich 
genug, um die Versicherungsgemeinschaft zu berühren. In fast allen 
Gesetzen ist das Recht auf Krankengeld vom Ablauf der Warte- 
tage abhängig. 
Verschiedene Erwägungen scheinen für die Einführung von 
Wartetagen zu sprechen. 
In den ersten Tagen der Arbeitsunfähigkeit sind die Versicher- 
ten, voraussichtlich in der Lage, ihren Unterhalt mit eigenen Mit- 
teln zu bestreiten, insbesondere, wenn die Unpässlichkeit sehr 
bald wieder verschwindet und die Beschäftigung wieder aufge- 
nommen wird. Im übrigen behalten gewisse Gruppen von im 
Monats- oder Wochenlohn stehenden Arbeitnehmern auf Grund 
des Gesetzes oder des Arbeitsvertrags häufig das Recht auf Fort- 
bezug des Lohns während einer kurzen Zeit der Unpässlichkeit, 
welche keine Folge einer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeige- 
führten Krankheit ist. In einigen Staaten steht dieses Recht, 
vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen, allen Lohnarbeitern zu, 
die während einer gewissen, Zeit für ein und denselben Arbeitgeber 
beschäftigt sind. 
Die Verpflichtung, für Krankheiten von nur wenigen Tagen 
Krankengeld zu leisten, wäre für den Versicherungsträger ein 
kostspieliges und beschwerliches Unternehmen. Unpässlichkeiten 
von kurzer Dauer sind zahlreich und häufig; der Versicherungs-
	        
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