Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

Wochen, wenn der Arbeitslose während 12 Monaten im Lauf der
letzten 2 Jahre versichert war. In Luxemburg behält der arbeitslos
gewordene Versicherte, wenn er während eines bestimmten, Zeitabschnitts
 versichert war, den Anspruch auf Regelleistungen,
sofern. die Krankheit innerhalb drei Wochen nach dem Ausscheiden
 aus der Versicherung eintritt. In der Tschechoslowakei hat
eine Person, die aufgehört hat, versicherungspflichtige Arbeiten
zu verrichten, sofern sie erwerbslos ist, keine Rente bezieht und
sich im Inland aufhält, Anspruch auf Krankengeld und auf die
andern Leistungen, wenn die Krankheit innerhalb einer Frist,
die dem Zeitraum gleichkommt, während dessen sie zuletzt
ununterbrochen versicherungspflichtige Arbeiten verrichtet hat,
höchstens jedoch innerhalb 6 Wochen eingetreten ist.

210

ZWEITER TEIL

$ 3. — Wartetage

Der Kranke, der arbeitsunfähig geworden ist, kann im allgemeinen.
 das Krankengeld nicht vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit
 an beanspruchen. Unpässlichkeiten von sehr kurzer
Dauer sind in ihren wirtschaftlichen Folgen nicht belangreich
genug, um die Versicherungsgemeinschaft zu berühren. In fast allen
Gesetzen ist das Recht auf Krankengeld vom Ablauf der Wartetage
 abhängig.
Verschiedene Erwägungen scheinen für die Einführung von
Wartetagen zu sprechen.
In den ersten Tagen der Arbeitsunfähigkeit sind die Versicherten,
 voraussichtlich in der Lage, ihren Unterhalt mit eigenen Mitteln
 zu bestreiten, insbesondere, wenn die Unpässlichkeit sehr
bald wieder verschwindet und die Beschäftigung wieder aufgenommen
 wird. Im übrigen behalten gewisse Gruppen von im
Monats- oder Wochenlohn stehenden Arbeitnehmern auf Grund
des Gesetzes oder des Arbeitsvertrags häufig das Recht auf Fortbezug
 des Lohns während einer kurzen Zeit der Unpässlichkeit,
welche keine Folge einer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführten
 Krankheit ist. In einigen Staaten steht dieses Recht,
vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen, allen Lohnarbeitern zu,
die während einer gewissen, Zeit für ein und denselben Arbeitgeber
beschäftigt sind.
Die Verpflichtung, für Krankheiten von nur wenigen Tagen
Krankengeld zu leisten, wäre für den Versicherungsträger ein
kostspieliges und beschwerliches Unternehmen. Unpässlichkeiten
von kurzer Dauer sind zahlreich und häufig; der Versicherungs-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.